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SCBES.2022.80 • OG SO SCBES.2022.80 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Seizure Dismissed for Procedural Defect

Geschäftsnummer SCBES.2022.80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor timely filed an appeal against a notice of seizure attachment, arguing inability to pay outstanding debts and necessity of maintaining a specific bank balance for transport costs. The Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy dismissed the appeal without entering into the substance of the matter because the debtor failed to challenge the legality of the attachment itself, noting that seizure attachments are permissible within the thirty-day period stipulated by the relevant enforcement law.

Legislator-Regeste

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Art. 110 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal Against Seizure Dismissed for Procedural Defect: The Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy dismissed the appeal without entering into the substance of the matter because the debtor failed to challenge the legality of the attachment itself, noting that seizure attachments are permissible within the thirty-day period stipulated by the relevant enforcement law.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Verfahrensmangel Schuldbetreibung Bankenrecht Pfändung Reihenfolge der Pfändung Pfändung Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 110 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the attachment supplement was not objectionable regarding its timing, which justifies the decision not to rule on the appeal.

Art. 20a SchKG

Cited as part of the basis for the decision that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as part of the basis for the decision that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 19. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung Nr. […]

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- der Schuldner A.___ mit Eingabe vom 3. November 2022 (Datum Postaufgabe) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss vom 26. Oktober 2022 erhebt und im Wesentlichen geltend macht, er könne die ausstehenden Schulden nicht bezahlen, zudem benötige er die CHF 700.00 auf dem Freikonto der [...], um die Transportkosten zu bezahlen;

- das Betreibungsamt mit Stellungnahme vom 28. November 2022 den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei;

- sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 abschliessend vernehmen lässt;

- der Pfändungsvollzug am 18. Oktober 2022 erfolgte;

- Pfändungsanschlüsse innert der 30-tägigen Frist im Sinne von Art. 110 SchKG möglich sind, womit der vorliegende Pfändungsanschluss nicht zu beanstanden ist;

- der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der Pfändungsanschluss sei nicht rechtens;

- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch