Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2022.8 • OG SO SCBES.2022.8 KI-generiert

Debtor Appeal Regarding Reimbursement for Non-Prescribed Dental Hygiene

Geschäftsnummer SCBES.2022.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor appealed the refusal by the enforcement office to reimburse CHF 415.15 for dental hygiene treatment for his spouse, arguing such care is fundamental and supported by certain guidelines, while the office maintained it was voluntary since it was not medically prescribed or an emergency. The supervisory authority dismissed the appeal because, although medical treatment costs are reimbursable if medically indicated, the appellant failed to submit supporting medical documentation to prove the necessity of the dental hygiene, clarifying that the authority's own guidelines, not the cited external ones, govern the matter, but allowed the debtor the opportunity to present medical proof to the enforcement office.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Appeal Regarding Reimbursement for Non-Prescribed Dental Hygiene: The supervisory authority dismissed the appeal because, although medical treatment costs are reimbursable if medically indicated, the appellant failed to submit supporting medical documentation to prove the necessity of the dental hygiene, clarifying that the authority's own guidelines, not the cited external ones, govern the matter, but allowed the debtor the opportunity to present medical proof to the enforcement office.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenersatz medizinische Behandlung Zahnpflegeversicherung Vollstreckungskosten Schuldtilgung Verletzung der Unterhaltspflicht Zahnarztkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a SchKG

Cited as the basis for the appeal procedure being free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as the basis for the appeal procedure being free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 4. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Zahnarztkosten

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 5. Februar 2022 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die E-Mail des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 4. Februar 2022, worin dieses die Kostenrückerstattung von CHF 415.15 für eine Dentalhygienebehandlung der Ehefrau des Schuldners ablehnte. Der Schuldner führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, bei Kosten für Zahnarztkontrolle und Dentalhygiene handle es sich um grundversorgende und situationsbedingte Leistungen, welche zu übernehmen seien. Dies werde auch in den SKOS-Richtlinien empfohlen.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen festgehalten, bei der Dentalhygiene handle es sich gemäss Aktenlage nicht um eine ärztlich verordnete oder notfallmässige, sondern um eine freiwillige Behandlung. Eine solche Behandlung sei somit durch den Grundbetrag gedeckt.

3. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 hält der Schuldner fest, vom 15. bis 19. August 2021 und vom 12. bis 19. September 2021 sei es zu notfallmässigen Spitalaufenthalten wegen bakteriellen Infektionen gekommen. Beide Male sei von den zuständigen Spitalärzten empfohlen worden, eine Dentalhygiene durchzuführen.

II.

1. Kosten für ärztliche Behandlungen können vom Betreibungsamt gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückverlangt werden, sofern diese medizinisch indiziert sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien Kosten für Dentalhygiene zurückzuerstatten. Die Dentalhygiene mag prophylaktische Wirkung haben, eine medizinische Notwendigkeit ist vorliegend aber nicht ausgewiesen. Insofern sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die SKOS-Richtlinien beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 massgebend sind und nicht die SKOS-Richtlinien. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 erstmals geltend, die Dentalhygiene sei bei seiner Ehefrau wegen bakteriellen Infektionen ärztlich indiziert. Er reicht diesbezüglich aber keine medizinischen Unterlagen ein. Somit vermag er seine Behauptung nicht zu belegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, die von ihm vorgebrachte medizinische Notwendigkeit durch ärztliche Unterlagen beim Betreibungsamt Thal-Gäu zu belegen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Marti Isch