Enforcement Continuation Upheld Despite Debt Validity Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual complained about the acceptance of a continuation request in enforcement proceedings, arguing against the validity of the underlying debt. The enforcing authority defended its actions by citing the enforcement protocol, which presumptively proved service of the payment order on a specific date, and noting that no objection to the payment order was raised. The court reasoned that since the payment order was deemed served and no opposition was filed, the creditor was entitled to request the continuation of enforcement, obligating the enforcing authority to proceed with the attachment; therefore, the complaint was dismissed, noting that disputes regarding the existence of the debt must be resolved in separate legal action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 Abs. 2 SchKG, Art. 89 SchKG, Art. 85a SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV; Enforcement Continuation Upheld Despite Debt Validity Challenge: The enforcing authority defended its actions by citing the enforcement protocol, which presumptively proved service of the payment order on a specific date, and noting that no objection to the payment order was raised. The court reasoned that since the payment order was deemed served and no opposition was filed, the creditor was entitled to request the continuation of enforcement, obligating the enforcing authority to proceed with the attachment; therefore, the complaint was dismissed, noting that disputes regarding the existence of the debt must be resolved in separate legal action.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to justify the obligation of the enforcement office to proceed with the attachment after the creditor filed the continuation request, which supports the dismissal of the appeal.
Cited as the legal basis for the appeal procedure being free of charge.
Cited as the legal basis for the appeal procedure being free of charge.
Cited as the basis for not awarding party compensation.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 12. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 31. Oktober 2022 erschien A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und reichte eine Beschwerde ein. Darin rügte er, dass das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach angenommen wurde.
2. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
3. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit geboten wurde, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen, liess sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Das Betreibungsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss Betreibungsprotokoll sei dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 15. September 2022 zugestellt worden. Das Betreibungsprotokoll ist nach Art. 8 Abs. 2 SchKG bis zum Beweis des Gegenteils für seinen Inhalt beweiskräftig. Der Beschwerdeführer hat der Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht mehr widersprochen und nicht aufgezeigt, wieso der Eintrag im Betreibungsprotokoll falsch sein sollte. Der Zahlungsbefehl gilt somit als zugestellt.
2. Ein Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben. Der Gläubiger hat am 17. Oktober 2022 das Fortsetzungsbegehren gestellt. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens war das Betreibungsamt nach Art. 89 SchKG verpflichtet, die Pfändung zu vollziehen. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist demnach nicht zu beanstanden.
3. Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Schuld bestehe nicht, kann er dies nach Art. 85a SchKG beim Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen. Dafür wäre ihm zu empfehlen, anwaltliche Unterstützung beizuziehen.
4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller