Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2022.75 • OG SO SCBES.2022.75 KI-generiert

Debtor Appeal Against Seizure Dismissed Due to Final Judicial Authorization

Geschäftsnummer SCBES.2022.75
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor timely appealed a notice of seizure, claiming the underlying debt enforcement was based on an illegal judicial authorization, and citing severe health issues and constraints on career choice as grounds for annulment, suspension, and compensation. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that it cannot assess the legality of a pre-existing, final judicial authorization, nor does it rule on the merits of the underlying debt; furthermore, the request for a stay of execution due to illness was denied because the debtor was clearly capable of handling legal proceedings, rendering all ancillary requests for compensation and procedural relief moot or unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 61 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Appeal Against Seizure Dismissed Due to Final Judicial Authorization: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that it cannot assess the legality of a pre-existing, final judicial authorization, nor does it rule on the merits of the underlying debt; furthermore, the request for a stay of execution due to illness was denied because the debtor was clearly capable of handling legal proceedings, rendering all ancillary requests for compensation and procedural relief moot or unfounded.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Betreibungsbegehren Sistierung des Verfahrens Nichtigkeitsverfahren Konkursverhandlung Pfändung Pfändungsankündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 58 III 18
Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 SchKG

This provision was explicitly cited when dismissing the request for a stay of execution (Rechtsstillstand).

Art. 20a SchKG

Cited to establish that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited to establish that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the inapplicability of party compensation (though the order itself just states no compensation is due).

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 9. November 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom

4. Oktober 2022 und stellt die Anträge, die Pfändungsankündigung sei aufzuheben, dies sei superprovisorisch anzuordnen, zudem sei ihm eine Parteientschädigung von mindestens CHF 500.00 sowie eine Genugtuung von CHF 100'000.00 zuzusprechen. Des Weiteren ersuche er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und es seien Richter mit einer sozial-christlichen Grundeinstellung einzusetzen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer soweit nachvollziehbar im Wesentlichen aus, die Pfändungsankündigung gründe auf eine illegale Rechtsöffnung. Sodann habe er aufgrund der Betreibungen erhebliche gesundheitliche Probleme. Er lebe unter dem Existenzminimum und könne sich nicht mal für das Anwaltspatent anmelden, was eine Verletzung der Berufswahlfreiheit darstelle.

2. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

3. Mit Stellungnahme vom 4. November 2022 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und hält ergänzend fest, da die Pfändung heute stattgefunden habe, verlange er die Aufhebung des Pfändungsverfahrens.

II.

1. Am 3. Oktober 2022 stellte der B.___ als Gläubiger in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ beim Betreibungsamt Olten-Gösgen das Fortsetzungsbegehren. Dieses Begehren stützte sich auf den rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts [...] vom 26. September 2022 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 3). Inwiefern dieses, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, illegal sein soll, ist nicht ersichtlich und von der Aufsichtsbehörde auch nicht zu beurteilen. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge, wonach der Beschwerdeführer durch die Betreibungen in seiner Berufswahlfreiheit eingeschränkt werde. So haben weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand bzw. Rechtmässigkeit von Schulden zu befinden. Die Pfändungsankündigung vom 4. Oktober 2022 und auch die hiernach durchgeführte Pfändung sind somit im Lichte dessen nicht zu beanstanden.

2. Sodann ist auf das sinngemäss gestellte Gesuch von A.___ einzugehen, die Pfändung sei aufgrund seiner schlechten Gesundheit zu sistieren. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Das Betreibungsregister zeigt aktuell eine laufende Betreibung. Zudem sind aus dem Verlustscheinregister des Beschwerdeführers diverse Verlustscheine aus den Jahren 2003 – 2005 ersichtlich. Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor der Beschwerdeführer krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten und der eingereichten Arztberichte jedoch nicht klar. Dies kann aber offenbleiben. So kann einem Schuldner der Rechtsstillstand nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich der Beschwerdeführer selber und mit ausführlichen Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes ist somit abzuweisen.

3. Im Übrigen ist aus dem Antrag, es seien Richter mit einer sozial-christlichen Grundeinstellung einzusetzen, kein konkretes Ausstandsbegehren gegen eine Gerichtsperson ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.

4.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist.

4.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Zudem ist nach dem Verfahrensausgang auch die Zusprechung einer Genugtuung ausgeschlossen.

5. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um eine superprovisorische Aufhebung der Pfändungsverfügung gegenstandslos geworden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Es besteht weder Anspruch auf eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch