Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2022.74 • OG SO SCBES.2022.74 KI-generiert

Supervisory Authority Dismissal of Debt Collection Appeal Based on Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer SCBES.2022.74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy dismissed an appeal against a local enforcement office's refusal to process a debt collection request because the debtor was not located in the enforcement district, and crucially, the original request lacked the required date and signature, with evidence suggesting these elements were subsequently added to the copy submitted in the appeal proceedings. The court reasoned that the initial rejection was justified due to the procedural deficiencies of the request—specifically the missing signature and date on the original form and the absence of the debtor in the proper jurisdiction—leading to the dismissal of the appeal without cost.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Supervisory Authority Dismissal of Debt Collection Appeal Based on Procedural Deficiencies: The court reasoned that the initial rejection was justified due to the procedural deficiencies of the request—specifically the missing signature and date on the original form and the absence of the debtor in the proper jurisdiction—leading to the dismissal of the appeal without cost.

Schlagwörter

KI-generiert
Inkasso Aufsichtszuständigkeit Vollstreckungsverfahren sachliche Unzuständigkeit Konkursverwaltung Verfahrenskosten Rückweisung eines Betreibungsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a SchKG

Cited because the administrative appeal procedure under this article was deemed free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as a procedural rule justifying that the appeal procedure was free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to deny the allocation of party compensation (costs).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 10. November 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend Rückweisung eines Betreibungsbegehrens

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- das Betreibungsamt Dorneck mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 das Betreibungsbegehren von A.___ vom 5. Oktober 2022 gegen das B.___, [...], mit der Begründung kostenfällig zurückwies, die Schuldnerin sei nicht im Bezirk Dorneck ansässig, zudem habe der vom Gläubiger angegeben Vertreter das Begehren weder unterschrieben noch eingereicht, zudem fehlten auf dem Begehren das Datum und die Unterschrift;

- A.___ dagegen bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 13. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde erhebt;

- die Rückweisung des Betreibungsbegehrens nicht zu beanstanden ist, da auf diesem – wie vom Betreibungsamt korrekt angeführt – sowohl Unterschrift und Datum, als auch die Unterschrift der angegebenen Gläubigervertreterin fehlen (s. BA [Akten des Betreibungsamtes] 1) und die Schuldnerin in [...] und damit nicht im Betreibungsbezirk Dorneck ansässig ist;

- im Übrigen die Unterschrift und das Datum auf der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kopie des Betreibungsbegehrens offenbar nachträglich eingefügt wurden;

- die Beschwerde demnach abzuweisen ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. November 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_888/2022).