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SCBES.2022.64 • OG SO SCBES.2022.64 KI-generiert

Debtor Appeal on Subsistence Minimum Calculation in Wage Garnishment

Geschäftsnummer SCBES.2022.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor filed an appeal against the calculation of the subsistence minimum used in a wage garnishment, asserting that the amount was insufficient due to a lack of financial support from his spouse, who was supporting family abroad, and noting that a third party had paid his rent for four months. The supervisory authority dismissed the appeal because the debtor failed to specify any defect in the subsistence minimum calculation, which was based on a signed garnishment protocol, and the non-reimbursement of health insurance premiums was deemed justified until payment receipts were provided.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Appeal on Subsistence Minimum Calculation in Wage Garnishment: The supervisory authority dismissed the appeal because the debtor failed to specify any defect in the subsistence minimum calculation, which was based on a signed garnishment protocol, and the non-reimbursement of health insurance premiums was deemed justified until payment receipts were provided.

Schlagwörter

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Berechnung der Lohnpfändung betreibungsrechtliches Existenzminimum Rückerstattung von Versicherungsleistungen Mietzinszahlung Versicherungsprämie finanzielle Unterstützung Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning explaining why the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning explaining why the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning explaining why no party compensation is considered.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 10. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 6. September 2022 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 25. August 2022. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, seit seine Ehefrau B.___ ebenfalls eine Lohnpfändung habe, erhalte er von ihr keine finanzielle Unterstützung mehr. Zudem habe sie ihre Familie in der Dominikanischen Republik und sende dieser Geld. Die letzten vier Monate sei die Miete von seinem Vater bezahlt worden. Das ihm zur Verfügung stehende Existenzminimum von CHF 2'180.00 reiche nicht aus, um die Miete und den Rest zu bezahlen.

2. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, inwiefern die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 25. August 2022 mangelhaft wäre. Diese ist gestützt auf das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Pfändungsprotokoll vom 24. August 2022 denn auch nicht zu beanstanden. Zudem bezahlen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Krankenversicherungsprämien gemäss Pfändungsprotokoll offenbar nicht, weshalb es ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass diese vom Betreibungsamt nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch