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SCBES.2022.56 • OG SO SCBES.2022.56 KI-generiert

Appeal Against Bankruptcy Threat Dismissed Due to Improper Procedural Challenge

Geschäftsnummer SCBES.2022.56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed an appeal against a bankruptcy threat issued by the debt enforcement office, essentially contesting the existence of the underlying claim due to a past insurance cancellation and ongoing settlement attempts. The supervisory authority determined that an appeal under the relevant law is intended to challenge procedural errors by the enforcement authority, not the merits of the debt itself, which must be contested via a formal objection (Rechtsvorschlag) during the enforcement proceedings, which the company demonstrably failed to file; consequently, the court refrained from entering into the substance of the appeal and dismissed it without imposing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Against Bankruptcy Threat Dismissed Due to Improper Procedural Challenge: The supervisory authority determined that an appeal under the relevant law is intended to challenge procedural errors by the enforcement authority, not the merits of the debt itself, which must be contested via a formal objection (Rechtsvorschlag) during the enforcement proceedings, which the company demonstrably failed to file; consequently, the court refrained from entering into the substance of the appeal and dismissed it without imposing costs.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursforderung Anfechtung der Löschung Vollstreckungsverfahren verfahrensrechtliche Fragen Drohung gegen Behörden und Beamte Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in order 2 as the procedural basis for the unconditionality of the procedure.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in order 2 as the procedural basis for the unconditionality of the procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in reasoning III.3 as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 7. September 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Konkursandrohung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Die A.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 16. August 2022) Beschwerde gegen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 670541 ein und führte sinngemäss aus, dass er – der Geschäftsführer B.___ – im Oktober 2021 die Kündigung der Versicherung geschrieben habe. Seither erhalte er Betreibungen der Gläubigerin (C.___) und versuche, mit der Gläubigerin eine Lösung zu finden.

2. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen beantragte mit Vernehmlassung vom 26. August 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und reichte die Akten ein. Die Beschwerde sei grundsätzlich rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerdeführerin bestreite sinngemäss den Bestand der Forderung. Die Bestreitung der materielloder vollstreckungsrechtlichen Zulässigkeit der Betreibung habe mittels Rechtsvorschlag zu erfolgten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in der Betreibung Nr. […] keinen Rechtsvorschlag erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin konnten die Verfügungen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. August 2022 und vom 29. August 2022 (Kopie Vernehmlassung zur Stellungnahme) nicht zugestellt werden, da der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht ermittelbar war. Die Beschwerdeführerin liess sich damit nicht weiter vernehmen.

II.

1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient. Die betriebenen Forderungen können daher nicht mehr mit Beschwerde bestritten werden.

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit ihrer Beschwerde lediglich den Bestand der Forderung der Gläubigerin an sich. Dies hätte – wie vom Betreibungsamt ausgeführt – mittels Rechtsvorschlag erfolgen sollen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Betreibung Nr. […] nachweislich keinen Rechtsvorschlag erhoben.

3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Schmid