Supervisory Appeal Challenging Property Lien Dismissed for Improper Venue
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant sought to have a real estate property released from a lien imposed by a debt enforcement office, asserting ownership despite the property not yet being formally transferred due to lacking agricultural expertise certifications. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that claims of third-party ownership against an attachment must be addressed through the specific objection proceedings defined by law, which the appellant had already initiated via a separate declaratory action, making the supervisory appeal jurisdictionally inappropriate for resolving the substantive ownership dispute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Supervisory Appeal Challenging Property Lien Dismissed for Improper Venue: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that claims of third-party ownership against an attachment must be addressed through the specific objection proceedings defined by law, which the appellant had already initiated via a separate declaratory action, making the supervisory appeal jurisdictionally inappropriate for resolving the substantive ownership dispute.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of the decision not to enter into the appeal proceedings because the issue must be addressed via the third-party objection procedure.
Cited to establish that the appeal procedure is free of charge.
Cited to support the decision not to award party compensation.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 11. August 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Eigentumsrecht
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 3. August 2022 erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangt sinngemäss, das Grundstück Nr. [...], sei aus der Pfandhaft (Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach) zu entlassen. Er sei Eigentümer des Grundstücks. Das Grundstück sei jedoch wegen fehlenden Sachkundenachweise Landwirtschaft bislang nicht auf ihn übertragen worden.
2. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wird verzichtet.
II.
1. In Vermögenswerte Dritter darf nicht vollstreckt werden. Dritte können sich im jeweiligen Pfändungsverfahren gegen die Pfändung ihres Vermögens im sog. Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG zur Wehr setzen. Wird der Anspruch des Dritten bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen an, um gegen die bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben. Wird Klage geführt, wird im gerichtlichen Verfahren entschieden, ob das strittige Vermögensobjekt in der Pfändung bleibt oder nicht (Lorandi Franco, Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 34).
2. Der Dritte, dem am fraglichen Vermögenswert Rechte zustehen, ist aktivlegitimiert. Passivlegitimiert ist der Schuldner und/oder der Gläubiger, welcher den Anspruch des Dritten im Rahmen des Vorverfahrens innert Frist bestritten hat (Vock Dominik/Meister-Müller Danièle, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2018, S. 190).
3. Wie erwähnt ist ein Drittanspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106 ff. SchKG zu klären. Der Drittanspruch kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17ff. SchKG sein. Somit ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. August 2022 bereits am 3. August 2022 Widerspruchsklage erhoben hat.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Kiefer Isch