Supervisory Authority Dismissal of Appeal Against Enforcement Office Demands
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA supervisory authority dismissed a complaint regarding an enforcement office's demand for outstanding wage statements and outstanding garnishment amounts, which also required the complainant to appear and provide documentation under threat of criminal proceedings. The court reasoned that the complainant's mere assertion that he had submitted the documents by placing them in the enforcement office's mailbox was insufficient to prove compliance with his obligations, whereas it should have been easy for him to provide the required income and expense documentation, leading to the non-admittance of the appeal without consulting the enforcement office, and the decision to impose no costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 169 StGB, Art. 292 StGB, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Supervisory Authority Dismissal of Appeal Against Enforcement Office Demands: The court reasoned that the complainant's mere assertion that he had submitted the documents by placing them in the enforcement office's mailbox was insufficient to prove compliance with his obligations, whereas it should have been easy for him to provide the required income and expense documentation, leading to the non-admittance of the appeal without consulting the enforcement office, and the decision to impose no costs.
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KI-generiertCited in the considerations as the basis for the complaint procedure being free of charge, which implies its relevance to the overall procedural context, although not directly cited in the dispositive orders themselves for the non-admission.
Cited in the considerations as the basis for the complaint procedure being free of charge, which implies its relevance to the overall procedural context, although not directly cited in the dispositive orders themselves for the non-admission.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 29. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
das Betreibungsamt Thal-Gäu A.___ am 15. Juni 2022 aufforderte, dem Betreibungsamt bis am 8. Juli 2022 die ausstehenden Verdienstübersichten für die Monate Februar, März, April und Mai 2022 sowie die Verdienstübersicht für den Monat Juni 2022 zuzustellen und die Verdienstpfändungsquote abzuliefern, sofern der Nettoverdienst das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'840.00 übersteigen sollte,
A.___ weiter aufgefordert wurde, bis am
8. Juli 2022 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen und eine persönliche Stellungnahme betreffend der Nichtablieferung der Verdienstübersichten und nichtabgelieferten Quoten abzugeben und über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben und die Belege über Einkünfte und Auslagen mit der Verdienstübersicht mitzubringen, unter Androhung einer Strafanzeige im Sinne von Art. 169 StGB und Art. 292 StGB,
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) darauf mit Datum vom 15. Juni 2022 beim Betreibungsamt eine Beschwerde einreichte, die an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde,
der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er habe die Verdienstübersichten für die Monate Februar bis Mai nicht eingereicht, nicht einverstanden ist und vorträgt, er sei der Aufforderung des Betreibungsamtes nachgekommen und habe die Briefe direkt bei diesem in den Briefkasten geworfen,
sich mit einer blossen Behauptung, die Unterlagen seien in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen worden, nicht belegen lässt, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nachgekommen ist,
es dieser Sachverhalt ist, den der Beschwerdeführer bestreitet und nicht die auf diesem Sachverhalt beruhende Verfügung, die auf dieser Grundlage auch nicht zu beanstanden ist,
es dem Beschwerdeführer darüber hinaus leichtfallen sollte, die Belege über seine Einkünfte und Auslagen, die er ja auch für seine Buchhaltung braucht, dem Betreibungsamt innert der gesetzten Frist vorzulegen,
die Beschwerde demnach sogleich ohne Vernehmlassung des Betreibungsamtes abgewiesen werden kann,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist, erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Schaller