Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2022.49 • OG SO SCBES.2022.49 KI-generiert

Debtor Appeal Regarding Subsistence Minimum Calculation

Geschäftsnummer SCBES.2022.49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor appealed the calculation of the subsistence minimum by the enforcement office, arguing that regular payments for legal fees, child protection services, unemployment insurance, and installment payments for taxes should be included, and that the amount allocated for child visits was insufficient. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that including payments to other creditors would constitute an undue preference, the CHF 100.00 allotted for child visits was standard practice for the frequency specified, and the authority could not mandate installment plans for tax debt, which must be negotiated directly with the respective creditors.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Appeal Regarding Subsistence Minimum Calculation: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that including payments to other creditors would constitute an undue preference, the CHF 100.00 allotted for child visits was standard practice for the frequency specified, and the authority could not mandate installment plans for tax debt, which must be negotiated directly with the respective creditors.

Schlagwörter

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betreibungsrechtliches Existenzminimum Schuldtilgung Minimalsteuer Steuerbehörde Aufsichtsgebühren Berechnung der Lohnpfändung Berechnung des Existenzminimums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

This provision established that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

This procedural provision confirmed that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision was used to justify not awarding party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 25. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 8. Juni 2022 (dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 zugestellt) und macht geltend, er bezahle monatlich CHF 200.00 an seine Rechtsanwältin, CHF 93.00 an die KESB sowie CHF 150.00 an die Arbeitslosenkasse. Zudem werde er einen offenen Steuerbetrag von CHF 800.00 in Raten abzahlen müssen. Des Weiteren würden die CHF 100.00 für die Kinderbesuche nicht ausreichen. Er wünsche, dass er die offenen Schulden in kleineren Beträgen zurückzahlen könne.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Die vom Beschwerdeführer genannten Beträge für seine Rechtsanwältin, die KESB, die Arbeitslosenkassen sowie die Steuern können nicht eingerechnet werden, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde.

2. Wie sodann aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seine Tochter an zwei Wochenenden pro Monat bei sich zu Besuch, weshalb der praxisgemäss eingerechnete Betrag von CHF

50.00 pro Wochenende bzw. CHF 100.00 pro Monat nicht zu beanstanden ist.

3. Zudem ist eine Ratenzahlung an das Betreibungsamt im Gesetz nicht vorgesehen und darf vom Betreibungsamt auch nicht angeordnet werden, weshalb sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer allfälligen Ratenzahlung direkt mit den Gläubigern einigen muss.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Kiefer Isch