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SCBES.2022.45 • OG SO SCBES.2022.45 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Subsistence Minimum Calculation and Seizure Exemptions

Geschäftsnummer SCBES.2022.45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the calculation of her subsistence minimum, arguing for the inclusion of specific high expenses like rent, insurance, and medical costs, as well as claiming her disability allowance should be exempt from seizure. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the standard basic allowance already covered general private insurance and household costs; rent and health insurance were only to be reimbursed upon proof of payment because arrears existed; medication and co-payments were not routinely included in the basic minimum but were reimbursable upon presentation of receipts; a flat rate for specialized transport was deemed appropriate given the debtor's physical limitations, with excess costs also subject to receipt reimbursement; and finally, since only an occupational injury pension, not the disability allowance, was being seized, that part of the complaint was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal Regarding Subsistence Minimum Calculation and Seizure Exemptions: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the standard basic allowance already covered general private insurance and household costs; rent and health insurance were only to be reimbursed upon proof of payment because arrears existed; medication and co-payments were not routinely included in the basic minimum but were reimbursable upon presentation of receipts; a flat rate for specialized transport was deemed appropriate given the debtor's physical limitations, with excess costs also subject to receipt reimbursement; and finally, since only an occupational injury pension, not the disability allowance, was being seized, that part of the complaint was inadmissible.

Schlagwörter

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betreibungsrechtliches Existenzminimum Mietzinsausstand Heilungskosten Invalidenrente der beruflichen Vorsorge Haushaltungszulage Rentenberechnung Berechnung des Existenzminimums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

This provision states that the supervisory authority procedure concerning the calculation of the subsistence minimum is free of charge, which is reflected in the ruling that no costs are raised.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

This provision justifies the decision regarding the lack of costs in the supervisory authority procedure for the calculation of the subsistence minimum.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision supports the decision not to award party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 15. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit E-Mail vom 25. Mai 2022 erhebt A.___ als Schuldnerin beim Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen, sinngemäss Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 22. April 2022 (gemäss Track and Trace der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2022 zugestellt). Diese E-Mail wird zuständigkeitshalber der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs überwiesen, welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Mai 2022 Frist bis 10. Juni 2022 setzt, die Beschwerde unterzeichnet wieder einzureichen. Am

3. Juni 2022 reicht die Beschwerdeführerin die Beschwerde unterschrieben wieder ein.

Am 14. Juni 2022 stellt das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2022 zu.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingaben vom 29. Juli (recte: Juni) 2022 und 5. Juli 2022 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

II.

1. Die Beschwerdeführerin macht in ihren

– teilweise handschriftlich verfassten – Rechtsschriften im Wesentlichen und soweit entzifferbar geltend, sie sei bei einem Überfall schwer verletzt worden und liege für sechs Wochen im [...]. Sie benötige mit all diesen Verletzungen seit März ihr behinderungsgerechtes Fahrzeug. Zudem habe sie folgende monatlichen Auslagen: Miete CHF 2'090.00, Krankenkasse CHF 489.00, Medikamente CHF 300.00, Selbstbehalt CHF 200.00, Hausratsversicherung CHF 165.00, Haftpflichtversicherung CHF 150.00. Da das Betreibungsamt sodann nicht zulasse, dass sie ihr Fahrzeug wieder in Betrieb nehme, habe sie Auslagen für die Fahrten mit dem INVA-Taxi und dem Rotkreuz-Fahrdienst. Des Weiteren dürfe ihre Hilflosenentschädigung nicht gepfändet werden. Zudem werde sie per 31. Juli 2022 aus ihrer Wohnung ausgewiesen.

2. Gemäss den Ausführungen des Betreibungsamtes bezahlt die Beschwerdeführerin aktuell weder ihre Miete noch die Krankenkassenprämien, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass diese nur gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen an die Beschwerdeführerin zurückerstattet werden. Da sodann Medikamentenund Selbstbehaltskosten praxisgemäss nicht regelmässig und in gleicher Höhe anfallen, werden diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet, sondern ebenfalls gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückerstattet, was nicht zu beanstanden ist.

In der Existenzminimum-Berechnung vom 22. April 2022 wurde ein Grundbetrag für Alleinstehende in der Höhe von CHF 1’200.00 berücksichtigt. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind in diesem Betrag Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Dementsprechend können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für Hausratsund Haftpflichtversicherung nicht zusätzlich eingerechnet werden.

Des Weiteren ist es vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht zugemutet werden kann. Es ist deswegen nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin für die Benutzung des Inva-Taxis bzw. des Rotkreuzdienstes einen Pauschalbetrag von CHF 300.00 eingerechnet hat und die darüberhinausgehenden Beträge gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Dass die Benützung des eigenen Fahrzeuges für die nicht mehr arbeitstätige Beschwerdeführerin günstiger käme, ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht anzunehmen. Somit ist die Einrechnung der Taxikosten auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden.

Wie schliesslich bereits mit Urteil SCBES.2021.16 vom 31. Mai 2021 festgehalten wurde, wird vorliegend nicht die Hilflosentschädigung, sondern nur die UVG-Rente gepfändet, womit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Marti Isch