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SCBES.2022.44 • OG SO SCBES.2022.44 KI-generiert

Debtor's Challenge to Garnishment Dismissed as Vexatious Litigation

Geschäftsnummer SCBES.2022.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor challenged a wage garnishment initiated by the enforcement office exceeding the claimed debt amount and demanded its immediate cancellation, the return of allegedly misappropriated funds, fines against the office, and cost reimbursement. The enforcement office responded that the garnishment had already been closed after distributing the proceeds to creditors and refunding the surplus to the debtor, rendering the appeal moot. The court dismissed the appeal, reasoning that although the initial garnishment involved a larger amount than the single debt cited, the account statements showed numerous concurrent enforcement proceedings justifying the higher deduction, and the debtor’s contradictory claims and unsubstantiated accusations in the appeal demonstrated vexatious litigation, leading to the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 66 al. 1 LTF; Debtor's Challenge to Garnishment Dismissed as Vexatious Litigation: The enforcement office responded that the garnishment had already been closed after distributing the proceeds to creditors and refunding the surplus to the debtor, rendering the appeal moot. The court dismissed the appeal, reasoning that although the initial garnishment involved a larger amount than the single debt cited, the account statements showed numerous concurrent enforcement proceedings justifying the higher deduction, and the debtor’s contradictory claims and unsubstantiated accusations in the appeal demonstrated vexatious litigation, leading to the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Betreibungsforderung mutwillige Prozessführung Anfechtung der Löschung Vorsteuerabzug und Erstattungen Vollstreckung Pfändung Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This article was cited in the reasoning leading to the imposition of the decision fee for vexatious litigation, which is confirmed in order 2.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implied by the order imposing costs on the appellant, although the specific reference for costs in the dispositive itself is not an LTF article but rather the procedural basis (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) and the imposition of costs in order 2.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 12. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Am 17. Mai 2022 verfügte das Betreibungsamt Region Solothurn gegenüber A.___ eine Lohnpfändung für den das Existenzminimum von CHF 2’910.00 übersteigenden Betrag des Nettoeinkommens.

2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 27. Mai 2022 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs:

1. Pfändung

- und Pfändungvollzug Nr. [...] sofort zu aberkennen, annullieren und aufheben.

2. Widerrechtlich entwendeten 2860,30 CHF innerhalb von 5 Tagen zurückzuerstatten

3. Betreibungsamt Region Solothurn mit Busse von 3000 CHF zu beurteilen.

4. Herr [...] mit Busse von 1000 CHF zu beurteilen.

5. Betreibungsamt Region Solothurn zu beurteilen entstandene Kosten von 1000 CHF mir zu erstatten.

6. Betreibungsamt Region Solothurn verliehene Befugnisse zu entziehen.

7. Herr [...] verliehene Befugnisse zu entziehen und seine langjährige Machenschaften sofort zu unterbinden.

3. Das Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2022, es habe die Pfändungsgruppe Nr. [...] abgerechnet, den Gläubigern das Betreffnis überwiesen, dem Beschwerdeführer den Überschuss aus der Lohnpfändung in der Höhe von CHF 1’140.95 zurückerstattet und die Lohnpfändung eingestellt, da derzeit keine weiteren Pfändungen hängig seien. Die Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden.

4. Der Beschwerdeführer, dem die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis zugestellt wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.

II.

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss den Pfändungsunterlagen betrage die angebliche Schuld CHF 483.30. Das Betreibungsamt habe den Pfändungsvollzug rechtswidrig an den Arbeitgeber zugestellt und im Voraus CHF 3’343.60 entwendet.

2. Nach dem Pfändungsprotokoll in der Betreibung Nr. [...] beträgt die Schuld CHF 483.30. Nach der vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnung Mai 2022 wurde ihm infolge der Pfändung ein Betrag von CHF 3’343.60 vom Lohn abgezogen. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die widerrechtlich entwendeten CHF 2’860.30 seien ihm zurückzuerstatten, die «angebliche» Schuld von CHF 483.30 anerkennt (Differenz zu CHF 3’343.60). Folglich sind jedenfalls in dieser Höhe die Lohnpfändung und die Anzeige an den Arbeitgeber rechtmässig.

3. Aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszug des Beschwerdeführers für die Periode vom 1. Januar bis 1. Juni 2022 geht hervor, dass gegen ihn im Jahr 2022 insgesamt zwölf Betreibungen und damit verbunden weitere Pfändungen hängig waren. Die Pfändungserlöse wurden auf verschiedene Kollokationspläne zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde der Überschuss aus den Lohnpfändungen am 1. Juni 2022 zurückerstattet. Gleichentags wurde die Lohnpfändungsanzeige beim Arbeitgeber zurückgezogen.

4. Der Beschwerdeführer hat sich zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht mehr geäussert. Es ist denn auch weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Kontoführung des Betreibungsamtes nicht stimmen sollte. Zudem wusste der Beschwerdeführer, dass noch weitere Betreibungen und weitere Pfändungen gegen ihn hängig sind. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, die Pfändung sei rechtswidrig und es seien ihm CHF 3’343.60 entwendet worden und er verlangt eine Rückerstattung. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, auch wenn aktuell keine weiteren Pfändungen mehr gegen ihn hängig sind.

5. Einmal mehr erweist sich die eingereichte Beschwerde als mutwillig und querulatorisch. Dies zeigt schon die Bestreitung der angeblichen Schuld von CHF 483.30 in der Begründung der Beschwerde, die der Beschwerdeführer dann in seinen Anträgen im Ergebnis doch anerkennt. Weiter ergibt sich die rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung aus den gewählten Formulierungen und den Anschuldigungen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt Region Solothurn und seinen Angestellten. In den Urteilen vom 5. April 2022 in den Verfahren SCBES.2022.6 und SCBES.2022.20 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können. Zwei der im Urteil zum Verfahren SCBES.2022.6 aufgezählten Betreibungsnummern finden sich im Kontoauszug wieder (Nrn. [...] und [...]). Ein Beleg mehr, dass der Beschwerdeführer genau wusste, dass gegen ihn noch zahlreiche weitere Betreibungen und Pfändungen am Laufen sind als diejenige für CHF 483.30. Es musste ihm deshalb auch klar sein, dass daraus eine Lohnpfändung für einen höheren Betrag als CHF 483.30 resultieren musste. Dennoch hat er wieder eine unsubstantiierte Beschwerde mit pauschalen Vorwürfen erhoben. Dem Beschwerdeführer ist deshalb nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Marti Schaller