Debtor's Appeal Regarding Payment Order Dismissed as Untimely.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor filed a complaint against an enforcement office's decision requiring them to appear, additionally appealing a prior payment order alleging that a partial objection previously filed mistakenly omitted an objection to default interest. The supervisory authority determined that although the initial complaint against the appearance order might be considered timely due to the office's improper handling of a prior complaint, the substantive grievance concerned the payment order against which the ten-day appeal period under the Debt Enforcement and Bankruptcy Law had long expired without an objection being raised regarding the default interest, leading the court to dismiss the appeal as inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 17 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Debtor's Appeal Regarding Payment Order Dismissed as Untimely: The supervisory authority determined that although the initial complaint against the appearance order might be considered timely due to the office's improper handling of a prior complaint, the substantive grievance concerned the payment order against which the ten-day appeal period under the Debt Enforcement and Bankruptcy Law had long expired without an objection being raised regarding the default interest, leading the court to dismiss the appeal as inadmissible.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court referenced the time limit in Art. 17 SchKG as the reason why the appeal could not be entertained, as the deadline was missed.
Cited in the reasoning preceding the dispositive as the legal basis for the administrative appeal procedure being free of charge.
Cited in the reasoning preceding the dispositive as the legal basis for the administrative appeal procedure being free of charge.
Cited in the reasoning preceding the dispositive as the reason why no party compensation is awarded.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 20. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. A.___ erhebt als Schuldnerin beim Betreibungsamt Thierstein am 28. April 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 1. April 2022 (der Schuldnerin gemäss Track & Trace am 6. April 2022 zugestellt), worin sie aufgefordert wurde, bis spätestens am 29. April 2022 auf dem Betreibungsamt vorzusprechen. Zudem erhebt die Schuldnerin die gleich lautende Beschwerde mit Schreiben vom 24. Mai 2022 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Zur Begründung führt die Schuldnerin aus, die Postbeamtin habe am Schalter bei dem von ihr gegen die Betreibung Nr. [...] erhobenen Rechtsvorschlag aus Versehen den Verzugsschaden nicht miteingeschlossen.
2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Wie vorgehend festgehalten, hat die Schuldnerin bereits am 28. April 2022 beim Betreibungsamt Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2022 erhoben. Da das Betreibungsamt die Beschwerde vom 28. April 2022 zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde hätte überweisen müssen, gilt diese Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2022 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO grundsätzlich als rechtzeitig erhoben.
Jedoch bezieht sich die Rüge der Beschwerdeführerin nicht auf die Vorladungsverfügung vom 1. April 2022, sondern auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] vom 30. November 2021, gegen welchen die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2021 Teilrechtsvorschlag erhob. Auf dem an diesem Datum an sie ausgehändigten Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls wäre für sie ersichtlich gewesen, dass darauf zwar ein Teilrechtsvorschlag gegen die Betreibungskosten von CHF 14.00, die Kundenkosten von CHF 15.00 sowie gegen die Position «Diverse Auslagen» von CHF 43.00, nicht jedoch gegen den Verzugsschaden vermerkt war. Somit hätte die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl innert der 10-tägigen Frist von Art. 17 SchKG Beschwerde erheben müssen. Diese Frist ist fraglos unbenutzt abgelaufen, womit auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Kiefer Isch