Appeal Against Subsistence Level Calculation in Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed an enforcement office's calculation of their minimum subsistence level, arguing against the recorded income, the failure to account for mandatory foreign rent payments and support obligations for a son, and the omission of withholding tax deductions, while also proposing to pay the outstanding debt in installments. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that since the amount seized was only the excess over the legally guaranteed minimum subsistence level, the precise income calculation was irrelevant, that withholding tax is automatically handled, and that unproven or unadjudicated expenses (like rent payments to an ex-spouse or child support) and proposed debt installments cannot be factored into the subsistence calculation as they are either not substantiated or would improperly favor one creditor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Against Subsistence Level Calculation in Enforcement Proceedings: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that since the amount seized was only the excess over the legally guaranteed minimum subsistence level, the precise income calculation was irrelevant, that withholding tax is automatically handled, and that unproven or unadjudicated expenses (like rent payments to an ex-spouse or child support) and proposed debt installments cannot be factored into the subsistence calculation as they are either not substantiated or would improperly favor one creditor.
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KI-generiertCited because the supervisory authority declared the appeal proceedings to be free of charge based on this article.
Cited because the supervisory authority declared the appeal proceedings to be free of charge based on this article.
Cited in the reasoning for the decision not to award party compensation.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 12. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 10. April 2022 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 1. April 2022 und rügt im Wesentlichen, das Einkommen von CHF 6'000.00 sei falsch, so stünden ihm nur CHF 3'000.00 pro Monat zur Verfügung. Zudem seien in der Berechnung die 800.00 Euro nicht berücksichtigt worden, welcher er monatlich als Anteil an die Miete überweisen müsse. Sodann sei sein Sohn B.___ ebenfalls nicht eingerechnet worden. Des Weiteren sei die Quellensteuer nicht in Abzug gebracht worden. Zudem müsse er monatlich eine Rate von CHF 117.00 an den Kanton Aargau sowie CHF 100.00 pro Anwalt abzahlen. Er schlage vor, ab Mai die ausstehende Forderung in drei bzw. zwei Raten abzuzahlen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Wie aus der angefochtenen Existenzminimumberechnung sowie der Anzeige an den Arbeitgeber betreffend Lohnpfändung vom 1. April 2022 ersichtlich, wird der das Existenzminimum von CHF 2'485.00 übersteigende Betrag des Beschwerdeführers gepfändet. Somit ist das Existenzminimum des Schuldners ungeachtet der Höhe des in der Existenzminimumberechnung eingetragenen Einkommens stets gewahrt. Demnach spielt auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte tiefere Einkommen diesbezüglich keine Rolle. Wie sodann das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort zurecht ausgeführt hat, ist die Quellensteuer eine Steuer, die direkt vom Einkommen ausländischer Arbeitnehmer abgezogen wird, womit die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers nicht zutreffend ist.
2. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom
31. März 2022 ersichtlich, besteht bezüglich des Sohnes B.___ noch kein Urteil und die Alimente werden nicht bezahlt. Da nur Auslagen eingerechnet werden, welche der Schuldner nachweislich bezahlt, ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt allfällige Unterhaltsbeiträge zugunsten des Sohnes B.___ bislang nicht eingerechnet hat. Was sodann die geltend gemachten Zahlungen an den Mietzins von 800.00 Euro betrifft, handelt es sich hierbei gemäss Angaben des Betreibungsamtes um Zahlungen des Beschwerdeführers an seine Ex-Frau. Diese Zahlungen sind aber weder nachgewiesen noch ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zu deren Zahlung verpflichtet ist. Somit ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass diese vom Betreibungsamt bislang nicht berücksichtigt wurden.
3. Des Weiteren können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzahlungen vorliegend nicht ins Existenzminimum eingerechnet werden, da dies eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt nicht von sich aus eine weit tiefere Pfändungsquote bzw. Ratenzahlungen anordnen kann, zumal sich hier bei allfälliger Uneinbringlichkeit der Forderung Haftungsfragen stellen könnten.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Isch