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SCBES.2022.31 • OG SO SCBES.2022.31 KI-generiert

Debt Enforcement Minimum Subsistence Level Calculation Challenge

Geschäftsnummer SCBES.2022.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged the calculation of their minimum subsistence level by a debt enforcement office, arguing that additional mandatory expenses like rent, garage fees, and higher health insurance premiums for two individuals, plus the need for a car for work, should have been included beyond the basic CHF 1,700 allowance. The supervisory authority declined to rule on the merits because the initial data provided to the enforcement office was unsubstantiated and inconsistent with the later claims; furthermore, the authority held that any subsequent changes or alleged inaccuracies in the initial reporting of expenditures must be addressed through an application for revision to the enforcement office, not via an appeal, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debt Enforcement Minimum Subsistence Level Calculation Challenge: The supervisory authority declined to rule on the merits because the initial data provided to the enforcement office was unsubstantiated and inconsistent with the later claims; furthermore, the authority held that any subsequent changes or alleged inaccuracies in the initial reporting of expenditures must be addressed through an application for revision to the enforcement office, not via an appeal, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung betreibungsrechtliches Existenzminimum Aufsichtsbeschwerde Versicherungsprämien Pfändungsberechnung Anpassung des Grundbetrags Berechnung des Existenzminimums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the operative part because the appeal proceedings under this provision are free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the operative part because the appeal proceedings under this provision are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section to confirm that the awarding of party compensation is not considered, which implies it governs the costs aspect, though not explicitly cited in the operative orders 1 or 2.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 2. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- A.___ am 30. März 2022 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 16. März 2022 erhebt und rügt, es sei ihm beim Existenzminimum nur der Grundbetrag für zwei Personen von CHF 1'700.00 eingerechnet worden, jedoch seien zusätzlich die Mietkosten von CHF

900.00 und Garagekosten von CHF 100.00 sowie die Krankenkassenprämien von ihm von CHF 352.55 sowie seiner Ehefrau von CHF 478.95 zu berücksichtigen, zudem benötige er ein Auto, um zur Arbeit zu fahren;

- das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;

- aus dem Pfändungsprotokoll vom 15. März 2022 ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine dort gemachten Angaben gegenüber dem Betreibungsamt nicht belegt hat und auch der im Protokoll aufgeführte Mietzins von CHF 1'292.40 zuzüglich Nebenkosten von CHF 107.70 nicht mit den Angaben übereinstimmen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht;

- nur die Ausgaben eingerechnet werden können, deren Bezahlung der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt belegt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn das Betreibungsamt bislang lediglich den Grundbetrag von CHF 1'700.00 eingerechnet hat;

- die Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten;

- der Beschwerdeführer somit bezüglich der geltend gemachten Auslagen und den diesbezüglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen auf den Revisionsweg zu verweisen ist;

- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Marti Isch