Debtor Appeal of Minimum Subsistence Calculation Due to Income and Extraordinary Expenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed the calculation of their minimum subsistence level, citing unrealistic figures given their low income from a pension and disability compensation, high rent and health insurance costs, and necessary expenses including specialized medical travel and car dependency due to a leg amputation, while also claiming the executive office refused to cover taxi costs and a computer repair. The supervisory authority dismissed the appeal as largely untimely or unsubstantiated, reasoning that reimbursement for rent and insurance required proof of payment, the claimed lower income was not supported by documentation, PC repair costs were already factored into the standard subsistence amount, and while the debtor must seek closer medical providers for physiotherapy, they needed to obtain confirmation from a specialist if treatment only exists farther away to justify those travel costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Appeal of Minimum Subsistence Calculation Due to Income and Extraordinary Expenses: The supervisory authority dismissed the appeal as largely untimely or unsubstantiated, reasoning that reimbursement for rent and insurance required proof of payment, the claimed lower income was not supported by documentation, PC repair costs were already factored into the standard subsistence amount, and while the debtor must seek closer medical providers for physiotherapy, they needed to obtain confirmation from a specialist if treatment only exists farther away to justify those travel costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for making the supervisory authority's appeal procedure free of charge.
Cited as the basis for making the supervisory authority's appeal procedure free of charge.
Cited to state that an award of party costs is not considered in this decision.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 22. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungen
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen und soweit nachvollziehbar geltend, die Höhe des festgelegten Existenzminimums sei unrealistisch. Ihr derzeitiges Einkommen bestehe aus der Rente der Allianz von CHF 881.40 und der Hilflosenentschädigung. Auf der Ausgabenseite bestünden Mietkosten von CHF 2'090.00 sowie Krankenkassenkosten von CHF 839.00. Sodann sei wöchentlich eine Physiotherapie in [...] notwendig und Anfang Februar sei sie zur Nachkontrolle bei einem Lungenfacharzt in [...] gewesen. Als schwer behinderte Person sei sie auf das Auto angewiesen. Das Betreibungsamt mache aber keine Anstalten, damit sie ihr Auto wieder einlösen könne. Sie sei unterschenkelamputiert und sei deshalb auf das Rotkreuztaxi angewiesen, um die genannten Termine wahrnehmen zu können. Das Betreibungsamt weigere sich, die Fahrtkosten zu übernehmen. Zudem sei ihr PC gelöscht worden. Das koste mindestens CHF 1'000.00.
2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Beschwerde einzig die Existenzminimumsberechnungen des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 14. Juni 2021 und 19. November 2021 ein, macht aber nicht konkret geltend, gegen welche Verfügung sich ihre Beschwerde richtet. Insofern sie mit der Beschwerde die genannten Existenzminimumsberechnungen anficht, so ist die Beschwerde vom 12. Januar 2022 fraglos verspätet (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) und darauf nicht einzutreten.
2. Das Betreibungsamt reicht sodann eine Existenzminimumberechnung vom 7. Januar 2022 ein, womit sich die Beschwerde vom 12. Januar 2022 auch gegen diese Berechnung richten könnte. Demnach ist die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung dargelegt, bezahlt die Beschwerdeführerin aktuell weder ihre Mietkosten noch die Krankenkassenkosten, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die diesbezüglichen Kosten der Beschwerdeführerin nur gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückerstattet werden. Sodann macht die Beschwerdeführerin ein viel geringeres Einkommen geltend als in der Existenzminimumberechnung aufgeführt. Sie begründet dies aber nicht weiter und reicht diesbezüglich keine Unterlagen ein, so dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar ist und damit auch nicht beurteilt werden kann.
Bezüglich der verlangten Fahrtkosten zu den Physioterapieund Arztterminen macht das Betreibungsamt geltend, die Beschwerdeführerin habe mit den eingereichten Arztzeugnissen lediglich belegen können, dass eine medizinische Behandlung notwendig sei, jedoch nicht, dass diese Behandlungen nur an den von der Beschwerdeführerin besuchten Praxen/Therapieorten in [...] und [...] stattfinden könnten. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne Weiteres möglich, eine entsprechende medizinische Betreuung näher an ihrem Wohnort zu finden und so an Fahrtkosten zu sparen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es für die Physiotherapie zweifellos näher gelegene Möglichkeiten gäbe als das gut 40 km von [...] entfernte [...]. Dagegen kann die Aufsichtsbehörde bezüglich des Arztbesuchs in [...] nicht beurteilen, ob die diesbezügliche Behandlung auch durch einen näher gelegenen Arzt durchgeführt werden könnte. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin vom betreffenden Arzt eine Bestätigung einzuholen, falls für diese Behandlung kein näher gelegener Ort in Fragen kommt.
Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, ihr PC sei gelöscht worden, was mindestens CHF 1'000.00 koste, ist sie darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bereits mit Urteil SCBES.2021.16 vom 31. Mai 2021 entschieden wurde, dass Kosten für eine PC-Reparatur bereits im Grundbetrag für Alleinstehende in der Höhe von CHF 1’200.00 berücksichtigt sind und demnach nicht noch einmal eingerechnet werden können. Somit ist auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzutreten.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Isch