Debtor Appeal of Minimum Living Allowance Calculation and Insurance Reimbursement Proof Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed the calculation of the minimum living allowance by the debt enforcement office, arguing that the average net income was incorrectly calculated and that child health insurance premiums should be automatically factored in rather than requiring proof of payment. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that since the amount subject to garnishment exceeded the calculated minimum allowance, any alleged income discrepancy was irrelevant to the protectability of the debtor's minimum subsistence level, and upheld the practice requiring documentary proof for the reimbursement of health insurance premiums, noting the debtor could submit such proof later for revision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Appeal of Minimum Living Allowance Calculation and Insurance Reimbursement Proof Requirements: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that since the amount subject to garnishment exceeded the calculated minimum allowance, any alleged income discrepancy was irrelevant to the protectability of the debtor's minimum subsistence level, and upheld the practice requiring documentary proof for the reimbursement of health insurance premiums, noting the debtor could submit such proof later for revision.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a procedural basis for the decision regarding the free nature of the supervisory appeal process.
Cited as a procedural basis for the decision regarding the free nature of the supervisory appeal process.
Cited in the reasoning explaining why no party compensation is awarded.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 26. April 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 20. März 2022 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 9. März 2022 und macht im Wesentlichen geltend, sein durchschnittliches Einkommen sei falsch berechnet worden. Das durchschnittliche Nettoeinkommen bei der B.___ habe gemäss den drei letzten Lohnabrechnungen bei CHF 3'417.00 und nicht bei CHF 4'300.00 gelegen. Des Weiteren beantrage er, dass die Krankenkassenprämien der Kinder fix einzurechnen seien und nicht nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen. So sei aus den Monatsabrechnungen ersichtlich, dass er diese monatlich bezahle.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Wie aus der angefochtenen Existenzminimumberechnung ersichtlich, wird der das Existenzminimum von CHF 4'661.00 übersteigende Betrag des Beschwerdeführers gepfändet. Somit ist das Existenzminimum des Schuldners ungeachtet der Höhe des in der Existenzminimumberechnung eingetragenen Einkommens stets gewahrt. Demnach spielen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommensschwankungen diesbezüglich keine Rolle.
2. Sodann ist die Praxis des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden, dass bezüglich Krankenversicherungsprämien Zahlungsnachweise für die letzten sechs Monate verlangt werden, damit diese Prämien eingerechnet werden. Da der Beschwerdeführer bezüglich der Krankenkassenprämien seiner Kinder diesen Nachweis bislang nicht erbracht hat, ist es somit ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt diese Prämien nur gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, dem Betreibungsamt die Zahlungsnachweise für die letzten sechs Monate einzureichen, womit die Prämien revisionsweise eingerechnet werden könnten.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Isch