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SCBES.2021.76 • OG SO SCBES.2021.76 KI-generiert

Debtor's Appeal on Subsistence Minimum Calculation Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer SCBES.2021.76
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the calculation of their subsistence minimum, specifically challenging the CHF 150.00 allowed for commuting costs and providing varied figures for public transport (GA) or driving costs for his long commute. The court declined to rule on the merits of the appeal because the relevant facts regarding the necessity of using a car versus public transport, and the actual related expenses, were not sufficiently documented or substantiated, citing that changes or corrections to initial declarations regarding commuting costs must first be raised via an application for revision to the enforcement office, not directly through an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 92 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal on Subsistence Minimum Calculation Dismissed for Lack of Substantiation: The court declined to rule on the merits of the appeal because the relevant facts regarding the necessity of using a car versus public transport, and the actual related expenses, were not sufficiently documented or substantiated, citing that changes or corrections to initial declarations regarding commuting costs must first be raised via an application for revision to the enforcement office, not directly through an appeal.

Schlagwörter

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betreibungsrechtliches Existenzminimum Kostenberechnung Fahrkosten zum Arbeitsplatz Vollstreckungskosten Berechnung der Lohnpfändung mangelnder Solvenznachweis Berechnung des Existenzminimums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG to establish the free nature of the appeal proceedings.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited to establish that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to state that the allocation of a party compensation is not considered in the decision.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 17. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom

30. November 2021. Zur Begründung macht er geltend, er könne den für die Arbeitswegkosten eingerechneten Betrag von CHF 150.00 nicht nachvollziehen. So betrage sein Arbeitsweg von [...] nach [...] 67 km, was monatlich 2'680 km ergebe. Falls man die Fahrkosten einrechnen würde, ergäbe dies ca. CHF 450.00. Bei einer Tageskarte würden sich monatliche Kosten von CHF 720.00 ergeben. Das GA koste CHF 340.00 pro Monat. Er erwarte, dass die Kosten für das GA gewährt würden oder ihm erläutert werde, wie die Fahrtkosten von CHF 150.00 berechnet worden seien.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2022 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird ausgeführt, dem Betreibungsamt fehlten bezüglich des Arbeitswegs jegliche Belege, weshalb der Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen sei. Das Betreibungsamt werde aber den Anteil der Kosten für den Arbeitsweg definitiv anheben, sofern der Beschwerdeführer entweder die Lohnabrechnung und die Benzinkosten oder die Rechnung und die Zahlungsbestätigung des Monats-GAs einreiche.

3. Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

II.

1. Das Automobil ist im Sinne von Art.

92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitswegauch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.

Wie den Ausführungen des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, will es offenbar dem Schuldner die Wahl lassen, ob er die Lohnabrechnung und die Benzinkosten oder die Rechnung und die Zahlungsbestätigung des Monats-GAs einreicht und damit entweder die Autokosten oder die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs erstattet erhält. Dies ist aber mit der vorgehend erwähnten Rechtsprechung nicht vereinbar. Vielmehr hat das Betreibungsamt darüber zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer die meist kostengünstigere Benützung des öffentlichen Verkehrs zur Bewältigung des Arbeitswegs zumutbar ist. Falls dies zu bejahen ist, besteht rechtsprechungsgemäss kein Raum, dem Fahrzeug des Schuldners Kompetenzcharakter zukommen zu lassen und die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Vielmehr wären diesfalls die Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs einzurechnen. Aufgrund der vorliegenden Angaben und Akten lässt sich diese Frage durch die Aufsichtsbehörde jedoch nicht beantworten, zumal, wie vom Betreibungsamt dargelegt, durch den Beschwerdeführer diverse Unterlagen einzureichen sind.

Die Aufsichtsbehörde hat im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Marti Isch