Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2021.47 • OG SO SCBES.2021.47 KI-generiert

Creditor Appeal Against Untimely Loss Certificate Challenge Dismissed

Geschäftsnummer SCBES.2021.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A creditor filed an appeal against a certificate of loss issued by the enforcement office on July 21, 2021, despite the ten-day deadline, set by law and expiring on July 9, 2021, having passed; the supervisory authority dismissed the appeal as untimely, reasoning that ignorance of the supervisory authority's existence does not justify reestablishing a missed deadline for legal remedies.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Creditor Appeal Against Untimely Loss Certificate Challenge Dismissed: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Schlagwörter

KI-generiert
Fristversäumnis Verlustschein Klagefrist Vollstreckung Konkursandrohung Interimsschein Verlustschein Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 17 Abs. 2 SchKG

The court noted that the appeal was untimely because the deadline defined by this provision had expired.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

This provision was cited to support the decision that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision was cited as the basis for not awarding party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 13. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Verlustschein Nr. […]

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

dass:

- A.___ als Gläubiger mit Schreiben vom 21. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Verlustschein Nr. […] des Betreibungsamtes Thierstein vom 28. Juni 2021 (dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace der Post am 30. Juni 2021 zugestellt) erhebt;

- die Frist zur Beschwerdeerhebung gemäss Art.

17 Abs. 2 SchKG 10 Tage beträgt und damit am 9. Juli 2021 unbenutzt abgelaufen ist;

- die Beschwerde vom 21. Juli 2021 demnach verspätet ist;

- auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;

- im Übrigen der Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst vor kurzem von der Existenz der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erfahren, weshalb er erst jetzt habe Beschwerde erheben können, nichts an diesem Verfahrensausgang zu ändern vermag, da Rechtsunkenntnis nicht dazu führen kann, dass eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen wäre;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Marti Isch