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SCBES.2021.43 • OG SO SCBES.2021.43 KI-generiert

Debtor's Appeal on Minimum Living Allowance Calculation Dismissed Due to Enforcement Procedure Protecting Subsistence Level

Geschäftsnummer SCBES.2021.43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor filed a supervisory appeal against the calculation of the minimum living allowance by the debt enforcement office, arguing that their income was incorrectly calculated at 100% instead of 80% based on their employment contract. The supervisory authority dismissed the appeal because the enforcement office's procedure, which directly retains any amount exceeding the established minimum living allowance of CHF 2,816.00 from wages, inherently protects the debtor's minimum subsistence level regardless of the specific income figure used in the initial calculation, thus rendering the debtor's objection regarding the calculation basis moot and without current practical interest.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal on Minimum Living Allowance Calculation Dismissed Due to Enforcement Procedure Protecting Subsistence Level: The supervisory authority dismissed the appeal because the enforcement office's procedure, which directly retains any amount exceeding the established minimum living allowance of CHF 2,816.00 from wages, inherently protects the debtor's minimum subsistence level regardless of the specific income figure used in the initial calculation, thus rendering the debtor's objection regarding the calculation basis moot and without current practical interest.

Schlagwörter

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Mindesteinkommen Rechtsvorschlag Verzugszinsberechnung Vollstreckung Pfändungsberechnung Anpassung des Grundbetrags Berechnung des Existenzminimums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning that precedes the orders, indicating the legal basis for the decision regarding the unremunerated appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning that precedes the orders, indicating the legal basis for the unremunerated appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning that precedes the orders, indicating the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 9. August 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 9. Juli 2021 und macht geltend, es sei die pfändbare Quote gestützt auf seinen Arbeitsvertrag neu zu berechnen. So sei sein Einkommen fälschlicherweise zu 100 % anstatt zu 80 % eingerechnet worden.

2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Wie aus der angefochtenen Existenzminimumberechnung ersichtlich, wird der das Existenzminimum von CHF 2'816.00 übersteigende Betrag gepfändet. Dementsprechend wurde auch der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Lohnpfändungsanzeige vom 9. Juli 2021 mitgeteilt, sie habe vom Verdienst des Beschwerdeführers den das monatliche Existenzminimum von CHF 2'816.00 übersteigenden Betrag abzuziehen und dem Betreibungsamt zu überweisen. Somit ist das Existenzminimum des Schuldners ungeachtet der Höhe des in der Existenzminimumberechnung eingetragenen Einkommens stets gewahrt. Die in der Existenzminimumberechnung erwähnte pfändbare Quote von CHF 934.00 kommt bei dieser Vorgehensweise des Betreibungsamtes ebenfalls nicht zum Tragen, womit der Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse daran hat, dass die Existenzminimumberechnung in diesem Punkt abgeändert wird.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Marti Isch