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SCBES.2021.29 • OG SO SCBES.2021.29 KI-generiert

Subsistence Level Calculation: Car Expenses and Private School Fees Appeal

Geschäftsnummer SCBES.2021.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority partially upheld an appeal against an executive office's calculation of the minimum subsistence level following a wage garnishment, specifically regarding the deductibility of car expenses for commuting and private school costs for a son. The court reasoned that the car did not qualify as essential because a bicycle or public transport was deemed feasible for the commute, negating the claim for parking costs, but acknowledged that extraordinary taxi expenses after late shifts might be reimbursable; concerning the private school fees, the court found the initial claim incomplete and referred the matter back to the executive office to assess the necessity of the private school, potentially requiring medical documentation, before granting a partial annulment of the subsistence calculation.

Legislator-Regeste

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Art. 92 SchKG, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Subsistence Level Calculation: Car Expenses and Private School Fees Appeal: The court reasoned that the car did not qualify as essential because a bicycle or public transport was deemed feasible for the commute, negating the claim for parking costs, but acknowledged that extraordinary taxi expenses after late shifts might be reimbursable; concerning the private school fees, the court found the initial claim incomplete and referred the matter back to the executive office to assess the necessity of the private school, potentially requiring medical documentation, before granting a partial annulment of the subsistence calculation.

Schlagwörter

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betreibungsrechtliches Existenzminimum Berechnung der Lohnpfändung Abzugsfähigkeit von Kosten Aufsichtsgebühren Kostenberechnung Fahrkosten zum Arbeitsplatz Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited as the legal basis for the decision regarding the cost-free nature of the supervisory appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as the legal basis for the decision regarding the cost-free nature of the supervisory appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the legal basis for denying the award of party compensation.

Art. 92 SchKG

Cited in the reasoning (not the dispositive) regarding the unseizability of a vehicle.

Art. 93 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning (not the dispositive) regarding costs when a vehicle has competence quality.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 13. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) erhob am 31. Mai 2021 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 21. Mai 2021. Sie verlangt die Berücksichtigung der Arbeitswegkosten mit ihrem Auto sowie der Kosten für die [...]schule ihres Sohnes.

2. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Es verneint die Kompetenzqualität des Autos und verweist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schulkosten ihres Sohnes auf den Revisionsweg.

II.

1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie brauche das von ihr gemietete Auto. Sie arbeite im Spätdienst bis 21:30 Uhr und könne nicht noch eineinhalb Stunden mit dem Zug nach [...] fahren. Wenn der Tagdienst am nächsten Morgen um 7:00 Uhr beginne, müsse sie schon um 4:00 Uhr wieder aufstehen. Das sei in der Pflege wegen der Ruhezeit verboten. Zudem gehöre die Garage zur Wohnung, also koste die Wohnung CHF 1’590.00 und nicht CHF 1’400.00.

2. Das Betreibungsamt führt zur Begründung seiner Auffassung aus, der Arbeitsweg von [...] nach [...] betrage knapp acht Kilometer. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Arbeitsweg mit einem günstigeren Verkehrsmittel, namentlich (Elektro-)Fahrrad, Mofa oder Roller zurückzulegen. Deshalb sei dem Auto der Kompetenzcharakter aberkannt und es seien lediglich die Auslagen für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Streckenabonnement) berücksichtigt worden. Dieser Zuschlag von CHF 252.00 gebe der Beschwerdeführerin genügend finanziellen Spielraum für die Wahl eines der genannten günstigeren Verkehrsmittel. Seine Berechnung erweise sich unter diesem Gesichtspunkt sogar eher als grosszügig. Da das Auto keinen Kompetenzcharakter habe, könne auch der Mietzins für die Garage nicht berücksichtigt werden.

3. Das Automobil, das dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist, ist nach Art. 92 SchKG unpfändbar. Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Hat das Auto Kompetenzqualität, sind dessen Kosten bei der Berechnung des Existenzminimums nach Art. 93 Abs. 1 SchKG zu berücksichtigen.

4. Im Pfändungsprotokoll vom 20. Mai 2021 werden keine Kosten für die Miete oder das Leasing von Kompetenzstücken geltend gemacht. Für den Arbeitsweg werden Kosten von CHF 390.00 für das Auto festgehalten. Wie sich diese zusammensetzen, geht aus den Akten nicht hervor. Damit bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin schon beim Pfändungsvollzug den Standpunkt vertreten hat, sie sei für den Arbeitsweg zwingend auf das Auto angewiesen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass sich die Schuldnerin einzuschränken hat und dass sie auf ein anderes Verkehrsmittel ausweichen muss, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Dies hängt unter anderem auch von ihrem Schichteinsatz ab. Wenn die Arbeit im [...] in [...] um 21:30 Uhr endet, kommt die Beschwerdeführerin gemäss Fahrplanauskunft der SBB tatsächlich erst kurz vor Mitternacht in [...] nach Hause. Durch den Tag aber beträgt die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr etwas weniger als eine Stunde. In [...] kommt noch ein Fussweg von rund 15 Minuten vom Bahnhof zum Arbeitsplatz hinzu. Der Weg zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitsort beträgt indessen lediglich 8.1 km. Mit dem Fahrrad beträgt die Fahrzeit 31 Minuten, mit dem Auto 17 Minuten.

Mit dem E-Bike würde die Fahrzeit dazwischenliegen. Aufgrund der Akten lässt sich nicht feststellen, wie häufig die Beschwerdeführerin welche Schicht belegt. Ausserdem erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin gleich nach einer Spätschicht am nächsten Morgen zu einer Frühschicht antreten muss. Möglich wäre es auch, den Heimweg nach einer Spätschicht bei schwierigen Witterungsund Strassenverhältnissen ausnahmsweise mit dem Taxi zurückzulegen, was immer noch günstiger wäre als der Betrieb eines Autos. Ohnehin müssten der Hinweg und der Rückweg nicht zwingend mit dem gleichen Verkehrsmittel zurückgelegt werden.

Zusammenfassend erscheint es demnach als zumutbar und möglich, für den Arbeitsweg den öV, das Fahrrad oder ein E-Bike zu benutzen. Bei dieser Sachlage sind die Arbeitswegkosten, die das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin angerechnet hat, angemessen. Sollten ausnahmsweise ausserordentliche Kosten für ein Taxi anfallen, könnte sich die Beschwerdeführerin diese gegen Vorlage der Quittung vom Betreibungsamt zurückerstatten lassen, natürlich unter der Voraussetzung, dass genügend Pfändungserlös vorhanden ist. In Absprache mit dem Betreibungsamt müsste der Beschwerdeführerin zudem ermöglicht werden, sich allenfalls ein günstiges Fahrrad oder E-Bike anzuschaffen.

5. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, kann der Mietzins für den Parkplatz bzw. die Garage nicht berücksichtigt werden, wenn dem Auto der Beschwerdeführerin kein Kompetenzcharakter zukommt. Im Pfändungsprotokoll ist aber gar kein separater Mietzins für eine Garage oder einen Autoabstellplatz aufgeführt. Es ist denn auch unklar, ob eine separate Kündigung des Garagenplatzes überhaupt möglich ist. Das Betreibungsamt ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin müsse sich notfalls einen Untermieter suchen. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Denn so oder so ist der Beschwerdeführerin eine Anpassungsfrist zu gewähren, damit der Mietvertrag für ihre Wohnung nicht Gefahr läuft, wegen Zahlungsverzugs gekündigt zu werden. Sofern ein separater Mietvertrag für den Autoabstellplatz existiert, wird sich die Anpassungsfrist nach dessen Kündigungsfrist bemessen. Auch für eine allfällige Untervermietung wird der Beschwerdeführerin ein ausreichender Zeitraum einzuräumen sein. Die Existenzminimumsberechnung vom 21. Mai 2021 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an das Betreibungsamt zurückzuweisen, damit es die notwendigen Abklärungen tätigt und danach neu entscheidet.

6. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, dass die Kosten für die [...]schule für ihren Sohn von monatlich CHF

798.00 in die Existenzminimumsberechnung aufgenommen werden. Die Fahrt nach [...] und zurück koste (zusätzliche) CHF 60.00. Ihr Sohn habe wegen Corona keine Lehrstelle gefunden. Er sei […] und brauche einen geregelten Ablauf. Diese Kosten hat die Beschwerdeführerin beim Pfändungsvollzug nicht geltend gemacht. Ihre Angaben waren insofern unvollständig. Sie ist deshalb auf den Revisionsweg zu verweisen (SOG Nr. 12). Das Betreibungsamt hält in seiner Vernehmlassung dafür, dass diese Kosten aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht ins Existenzminimum eingerechnet würden. Denn die Beschwerdeführerin belege nicht, dass ihrem Sohn der Besuch einer unentgeltlichen staatlichen Schule nicht möglich wäre (BGE 119 III 70, E. 3.b). Dem ist entgegenzuhalten, dass gewichtige pädagogische oder gesundheitliche Gründe für die Berücksichtigung von Privatschulkosten sprechen können (Georges Vonnder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 93 N 30; ebenso Jolanta Kren Kostkiewicz in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, Art. 93 N 49). Es ist somit Aufgabe der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt mittels Belegen aufzuzeigen, inwiefern der Besuch der [...]schule für ihren Sohn zwingend notwendig ist. Dazu gehört insbesondere auch ein ärztliches Zeugnis für den Autismus und die dadurch verursachten sozialen Probleme. Das Betreibungsamt wird die vorgelegten Belege zu prüfen und dabei allenfalls auch abzuklären haben, ob für diese Kosten nicht ein Versicherungsträger aufkommt.

7. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Existenzminimumberechnung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumberechnung vom 21. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen noch einmal prüft und hiernach neu entscheidet.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller