Debtor's Appeal of Subsistence Level Calculation Dismissed Due to Procedural Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed the calculation of their minimum subsistence level by the debt enforcement office, arguing that the calculation incorrectly included amounts for child support and pension benefits meant for his separated wife and son, which he claimed could not be seized. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that changes to the factual situation, such as actual alimony payments, must first be proven with documentation to the enforcement office via a revision request, not through an appeal, and noted that pension benefits, when due, are generally subject to limited seizure, thus upholding the enforcement office's determination while directing the debtor to the proper procedural remedy for factual disputes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 93 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Debtor's Appeal of Subsistence Level Calculation Dismissed Due to Procedural Error: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that changes to the factual situation, such as actual alimony payments, must first be proven with documentation to the enforcement office via a revision request, not through an appeal, and noted that pension benefits, when due, are generally subject to limited seizure, thus upholding the enforcement office's determination while directing the debtor to the proper procedural remedy for factual disputes.
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KI-generiertThis provision was cited in connection with the fact that the appeal procedure is free of charge.
This provision was cited in connection with the fact that the appeal procedure is free of charge.
This provision was cited to rule out the awarding of party compensation.
This provision was cited in the reasoning regarding the limited alienability of pension benefits, but it does not appear in the dispositive orders (point 1 and 2).
This provision was cited in the reasoning to establish the legal basis for support obligations, but it does not appear in the dispositive orders (point 1 and 2).
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 26. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 20. März 2021 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thierstein vom 17. März 2021 und macht im Wesentlichen geltend, in der gepändeten Kinderrente sei auch die Kinderrente für seinen Sohn enthalten, welche er seiner von ihm getrennt lebenden Frau zukommen lasse. Das Gleiche gelte auch für die AHV-Rente. Seiner Ansicht könne man die Kindersowie die Pensionskassenrente nicht pfänden.
2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
3. Mit Eingabe vom 3. April 2021 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Die Aufsichtsbehörde hat im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.
Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 10. März 2021 ersichtlich, hat der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs keine Unterlagen bezüglich der von ihm behaupteten Alimentenzahlungen eingereicht bzw. nicht belegt, dass er diese Alimente tatsächlich bezahlt. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt in der angefochtenen Existenzminimumberechnung festgehalten hat, allfällige Alimentenzahlungen würden nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer deshalb auf den Revisionsweg zu verweisen, um mit allfälligen Belegen die Alimentenzahlungen nachzuweisen. Zudem hätte der Beschwerdeführer – nachdem bezüglich allfälliger Unterhaltspflichten offenbar kein gerichtliches Urteil besteht – zu belegen, dass betreffend seines volljährigen Sohnes [...] überhaupt noch eine gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB (Unterhaltspflicht bis zum Abschluss der Erstausbildung) vorliegt.
2. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge – unabhängig davon, ob sie wegen Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden – ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit beschränkt pfändbar sind (Art. 93 SchKG), was grundsätzlich auch für die BVG-Kinderrente gilt, welche dem Beschwerdeführer direkt ausbezahlt wird.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 29. April 2021 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_324/2021).