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SCBES.2020.85 • OG SO SCBES.2020.85 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Wage Garnishment Dismissed Due to Failure to Follow Proper Revision Procedure

Geschäftsnummer SCBES.2020.85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority dismissed a debtor's appeal against a wage garnishment order, which the debtor claimed did not adequately consider his actual living expenses, such as rent changes, utility costs, and specific recurring expenses like internet and insurance. The court reasoned that the debtor failed to properly fulfill his disclosure obligations to the enforcement office during the initial garnishment procedure, necessitating that claims for revised expense calculations or newly established facts must first be directed to the enforcement office for a revision request, not brought as an appeal to the supervisory authority. Furthermore, the court noted that most claimed expenses (e.g., food, mobile, basic insurance) are already included in the standard minimum subsistence calculation, and that statutory regulations require official notices like garnishment orders to be sent via registered mail, for which the recipient is responsible for collection.

Legislator-Regeste

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Art. 93 SchKG, Art. 34 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Debtor's Appeal Against Wage Garnishment Dismissed Due to Failure to Follow Proper Revision Procedure: The court reasoned that the debtor failed to properly fulfill his disclosure obligations to the enforcement office during the initial garnishment procedure, necessitating that claims for revised expense calculations or newly established facts must first be directed to the enforcement office for a revision request, not brought as an appeal to the supervisory authority. Furthermore, the court noted that most claimed expenses (e.g., food, mobile, basic insurance) are already included in the standard minimum subsistence calculation, and that statutory regulations require official notices like garnishment orders to be sent via registered mail, for which the recipient is responsible for collection.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Zulassung der Zwangsvollstreckung Konkursverfahren Betreibungsforderung Mietordnung gesetzliche Versicherungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in connection with the appeal being dismissed as the proceedings are free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in connection with the appeal proceedings being free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 3. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Lohnpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 30. September 2020, welche ihm am 5. Oktober 2020 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer stellt darin die Anträge, die Lohnpfändung sei per sofort aufzuheben und das Existenzminimum neu zu berechnen, sodann seien ihm CHF 706.00 des bereits gepfändeten Einkommens zurückzuerstatten, damit er die Heizund Nebenkosten bezahlen könne. Zudem sei ihm zu gestatten, monatlich eine Pfändungsquote von CHF 500.00 zu begleichen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es werde einfach über sein Geld verfügt, ohne dass er etwas davon wisse. Er hätte zwar die Verfügung von der Post abholen können, jedoch sollte diese mit der normalen Post kommen, damit er Bescheid wisse. Des Weiteren könne und werde seine Mitbewohnerin und Ex-Partnerin ab nächsten Monat ihren Anteil an der Miete nicht mehr bezahlen. Zudem könne er die Rechnungen für Internet, Mobile Abo sowie für Hausrat und Haftpflicht nicht bezahlen. Sodann seien ihm Verpflegungskosten von CHF 320.00 sowie Arbeitswegkosten von CHF 280.00 pro Monat einzurechnen. Des Weiteren seien die Kosten für die Garage von CHF 100.00 sowie den Besucherparkplatz von CHF 30.00 und ab November die gesamten Mietkosten von CHF 1'080.00 zu berücksichtigen. Zudem habe er bis Ende Monat die Heizund Nebenkostenabrechnung von CHF 670.00 zu bezahlen und die Kosten für das Essen würden CHF 700.00 sowie für die Krankenkasse CHF 462.00 betragen.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, seine Ex-Partnerin wohne nicht mehr bei ihm, weshalb beim Grundbetrag nicht der hälftige Betrag einzurechnen sei. Sodann habe er die Kündigung erhalten, weshalb er sein Einkommen von der Arbeitslosenkasse beziehe. Zudem seien ihm zwischenzeitlich noch einmal CHF 293.30 gepfändet worden, welche ihm ebenfalls zurückzuerstatten seien.

II.

1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie aus den Akten und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, seinen Mitwirkungspflichten anlässlich des Pfändungsvollzuges nur mangelhaft nachgekommen ist und dem Betreibungsamt deshalb Angaben zu Arbeitsweg, auswärtiger Verpflegung und erhöhtem Nahrungsbedarf fehlen. Ebenso sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Garage von CHF 100.00 sowie den Besucherparkplatz von CHF 30.00 im Pfändungsprotokoll nicht aufgeführt. Die Aufsichtsbehörde hat im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit hat der Beschwerdeführer diesbezügliche Unterlagen revisionsweise beim Betreibungsamt vorzuweisen und nicht bei der Aufsichtsbehörde auf dem Beschwerdeweg. Das Gleiche gilt auch bezüglich seiner widersprüchlichen Angaben betreffend seine Mitbewohnerin bzw. Ex-Partnerin, welche die Miete nicht mehr bezahlen könne bzw. gar nicht mehr bei ihm wohne. So ist der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt beweispflichtig, dass er nicht mehr in einem Konkubinatsverhältnis bzw. alleine wohnt.

2. Sodann sind Kosten für Internet, Mobile Abo sowie für Essen im Grundbetrag enthalten. Das Gleiche gilt für Prämien der Hausratund Privathaftpflichtversicherung. Diese Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 ebenfalls im Grundbetrag enthalten. Zudem ist es aufgrund der in Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Heizund Nebenkosten nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden, da diese nicht regelmässig und in gleicher Höhe anfallen, so dass diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden können.

3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das Betreibungsamt solle die Verfügung mittels normaler Post und nicht per Einschreiben schicken, damit er davon Bescheid wisse, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungsund Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 34 SchKG durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer ist zudem selbst verantwortlich dafür, dass er die entsprechenden Verfügungen innerhalb der Abholungsfrist auf der Poststelle abholt. Im Übrigen ging ihm die vorliegend angefochtene Verfügung offenbar zu. Ansonsten hätte er diese nicht fristgerecht anfechten können.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch