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SCBES.2020.79 • OG SO SCBES.2020.79 KI-generiert

Debtors' Appeal Against Seizure of Funds Based on Late Filing and Seizure Validity

Geschäftsnummer SCBES.2020.79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Debtors appealed the seizure of CHF 16,845.40 from the account of one debtor, arguing the funds were needed for a new existence abroad using the other debtor's pension money transferred to the account. The supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy declined to hear the appeal because the debtor's challenge, filed on September 15, was deemed late, as the seizure notice, sent via registered mail on August 25 and declared available for pickup on August 28, was considered legally served on September 4 based on the presumption of receipt after the seven-day pickup period, given a prior personal service in the enforcement proceedings. Furthermore, the court found no grounds for nullity of the seizure, as the transferred funds, even if representing the husband's former vested benefits paid out due to emigration, had legally entered the debtor's assets and were thus generally subject to attachment.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtors' Appeal Against Seizure of Funds Based on Late Filing and Seizure Validity: The supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy declined to hear the appeal because the debtor's challenge, filed on September 15, was deemed late, as the seizure notice, sent via registered mail on August 25 and declared available for pickup on August 28, was considered legally served on September 4 based on the presumption of receipt after the seven-day pickup period, given a prior personal service in the enforcement proceedings. Furthermore, the court found no grounds for nullity of the seizure, as the transferred funds, even if representing the husband's former vested benefits paid out due to emigration, had legally entered the debtor's assets and were thus generally subject to attachment.

Schlagwörter

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Pfändung von Guthaben Konkursverfahren verspätete Eingabe Rechtsbeständigkeit der Betreibung Fondsvermögen Pfändungsankündigung Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 I 34
Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34).
BGE 130 III 400
Swiss Federal Court Rules on Attachment of Invalidity Insurance Daily Allowances
7B.207/2004
Z. v. Cantonal Superior Supervisory Authority for Debt Collection and Bankruptcy (Garnishment Distribution Appeal)
BGE 105 III 48
Maintenance Garnishment Against Existential Minimum
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the dispositive to state that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the dispositive to state that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning (but not the dispositive) to explain why no party compensation is awarded.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 15. September 2020 (Datum Postaufgabe) erheben B.___ (Schuldnerin) und ihr Ehemann, A.___, Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 25. August 2020, in dessen Rahmen das Betreibungsamt Olten-Gösgen CHF 16'845.40 vom Konto der Schuldnerin gepfändet hat. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, er, der Ehemann der Schuldnerin, lebe in […] sie, die Schuldnerin, lebe in der Schweiz. Sie hätten sein ganzes Pensionsgeld für eine neue Existenz in […] investieren wollen. Sie hätten jedes Mal zum Bankomaten gemusst, um das Geld für ihr Haus zu bezahlen. Da er mit seiner Karte nicht so viel Geld abheben könne, habe er CHF 24'000.00 auf das Konto der Schuldnerin überwiesen. Nun habe das Betreibungsamt das Geld gepfändet. Sie wüssten nicht, ob das zulässig sei. Sie bräuchten das Geld, um alles fertig abzuzahlen.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

II.

1. Gemäss Track und Trace der Post wurde die angefochtene Pfändungsverfügung vom 25. August 2020 per Einschreiben an die Schuldnerin versandt und dieser gemäss Sendungsverfolgung am 28. August 2020 zur Abholung gemeldet, von ihr in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Der Schuldnerin wurde am 15. Juli 2020 eine Pfändungsankündigung persönlich zugestellt, weshalb sie mit der nachfolgenden Zustellung einer Pfändungsverfügung rechnen musste, womit die obengenannte Zustellfiktion greift und die Pfändungsverfügung am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist - somit am 4. September 2020 - als zugestellt gilt; damit ist die am 15. September 2020 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde verspätet. Somit ist auf die Beschwerde vom 15. September 2020 grundsätzlich nicht einzutreten.

2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Pfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum der Schuldnerin eingreift und diese dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass der vom Ehemann an die Schuldnerin überwiesene Betrag von CHF 24'000.00 durch die Überweisung in das Vermögen der Schuldnerin übergegangen ist und demnach grundsätzlich pfändbar ist. Einer Pfändung steht ebenfalls nicht entgegen, falls der Geldbetrag, wie von den Beschwerdeführern behauptet, Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes der Schuldnerin darstellt, welches er sich infolge Auswanderung aus der Schweiz auszahlen liess. So ist die von der Vorsorgeeinrichtung nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalls entrichtete Barauszahlung einer Austrittsleistung grundsätzlich unbeschränkt pfändbar (SchKG-Kommentar, Vonder Mühll, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 92 N 40). Eine Nichtigkeit der Pfändung liegt somit nicht vor.

3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch