Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2004.108 • OG SO SCBES.2004.108 KI-generiert

Property Owner Challenge to Debt Collection Proceeding After Purchase

Geschäftsnummer SCBES.2004.108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner challenged a debt collection proceeding initiated against a previous owner of the acquired property, claiming he never received the payment order and the property was clear of encumbrances at the time of purchase. The reviewing authority determined that even if the initial delivery of the payment order was procedurally flawed by being given to another person, the service was deemed valid and the document effective because the debtor subsequently received the document and gained knowledge of its content, which was evidenced by his timely filing of an objection to the debt enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 153a SchKG, Art. 153 Abs. 2 SchKG, Art. 283 EG, Art. 79 ff. SchKG, Art. 88 Abs. 1 VZG, Art. 283 EG ZGB; Property Owner Challenge to Debt Collection Proceeding After Purchase: The reviewing authority determined that even if the initial delivery of the payment order was procedurally flawed by being given to another person, the service was deemed valid and the document effective because the debtor subsequently received the document and gained knowledge of its content, which was evidenced by his timely filing of an objection to the debt enforcement.

Schlagwörter

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Inkasso Zahlungsauftrag Forderungseingabe Grundstückkauf Ertrag Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 128 III 101
Improper Service to Guardianship Authority Overruled by Actual Knowledge of Collection Order
BGE 117 III 13
Im Falle der Anfechtung ist das Betreibungsamt für die angebliche Heilung des Mangels beweispflichtig (BGE 117 III 13, 120 III 118).
BGE 110 III 9
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 79 ff. SchKG

Cited as the applicable provisions for the subsequent procedure after the objection was raised.

Art. 153 Abs. 2 SchKG

Cited in support of the view that serving the payment order for a third party's debt was the correct procedural step in this specific case.

Art. 88 Abs. 1 VZG

Cited alongside Art. 153 Abs. 2 SchKG as supporting the correctness of the procedural step taken.

Art. 283 EG ZGB

Cited as context regarding the possibility of statutory encumbrances existing without registration in the land register.

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Volltext

SOG 2004 Nr. 8

*Gelangt der Zahlungsbefehl trotz Zustellung an den falschen Adressaten in die Hände des Schuldners, so ist die Zustellung gültig und die Urkunde wirksam.*

*Sachverhalt:*

Mit Schreiben vom 25.8.2004 erhob A. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gegen das Vorgehen des Betreibungsamtes. Er habe die Liegenschaft GB Nr. 1211 am 4.3.2004 von der X. AG (in Liquidation) erworben. Der Kauftermin habe mehrmals verschoben werden müssen, weil das Betreibungsamt Zeit gebraucht habe, um die bestehenden Belastungen im Grundbuch zu tilgen. Am 4.3.2004 sei das Grundbuch endlich bereinigt worden; er sei nicht bereit gewesen, die Liegenschaft mit Schulden zu übernehmen. Auf dem Grundbuchamt habe man kaufvertraglich mehrmals zugesichert, dass die Liegenschaft GB Nr. 1211 unbelastet sei und keine laufenden Ansprüche bestünden. Die Liegenschaft GB Nr. 1211 sei am 1.3.2004 mit Nutzen und Gefahr auf ihn übergegangen. Früher datierte Einträge würden ihn nichts angehen. Seine Liegenschaft sei kein Pfandgegenstand. Zudem sei ihm als Dritteigentümer dieses Grundpfandes nie ein Zahlungsbefehl zugegangen. Sein Sohn habe den Zahlungsbefehl als Vertreter der X. AG (in Liquidation) erhalten.

*Aus den Erwägungen:*

2. (...) Gegen die Zustellung einer Betreibungsurkunde in ungesetzlicher Form oder an einen nicht legitimierten Empfänger kann sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde beschweren und deren Aufhebung verlangen. Unterlässt er dies oder steht fest, dass er die Urkunde trotz des Zustellungsfehlers erhalten hat, ist die Zustellung wirksam und die Urkunde gültig (BGE 128 III 101). Im Falle der Anfechtung ist das Betreibungsamt für die angebliche Heilung des Mangels beweispflichtig (BGE 117 III 13, 120 III 118). Nichtig ist eine Zustellung nur dann, wenn die Notifikation an den Schuldner sowie die Zustellungsbescheinigung fehlen oder wenn infolge sonst fehlerhafter Zustellung die Urkunde nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist (BGE 110 III 9; Kurt Amonn/Fridolin Walter: Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 2003, § 12 N 27 f.).

Ob die Betreibungsurkunde tatsächlich nur an R. ausgehändigt wurde und somit in ungesetzlicher Form erfolgte, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer selber aus, dass er am 18.8.2004 in den Besitz der Betreibungsurkunde (über seinen Sohn) gekommen ist und somit Kenntnis von deren Inhalt erhalten hat. Die Zustellung ist somit wirksam und die Urkunde gültig. Der Zahlungsbefehl entfaltet seine Wirkungen im Zeitpunkt der Kenntnisnahme. Dann beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu laufen (BGE 128 III 101). Auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Zahlungsbefehl hat A. unter der Rubrik "Rechtsvorschlag" am 23. August 2004 eigenhändig unterschrieben. Er hat damit Rechtsvorschlag erhoben und dies dem Betreibungsamt mitgeteilt.

3. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Betreibungsurkunde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist und dass er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Verfahren nimmt damit seinen gewohnten Lauf, indem zuerst der Rechtsvorschlag beseitigt werden muss, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Dabei kommen die allgemeinen Bestimmungen von Art. 79 ff. SchKG zur Anwendung (Georges Vonder Mühll: in Adrian Stähelin et al. (Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel etc. 1998, N 7 zu Art. 153a SchKG).

4. Dem Beschwerdeführer ist durch die angeblich falsche Zustellung, resp. Eröffnung des Zahlungsbefehls nur an R. kein Nachteil erwachsen, da er noch rechtzeitig vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis erlangt hat und Rechtsvorschlag einreichen konnte. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Auch die Zustellung eines Zahlungsbefehls für die Schuld eines Dritten (R.) erweist sich im konkreten Fall als richtiger Verfahrensschritt (Art. 153 Abs. 2 SchKG; Art. 88 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, VZG, SR 281.42). Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über das Grundstück Grundbuch Nr. 1211 vom 4.3.2004 war für den beurkundenden Notar nicht ersichtlich, ob gegebenenfalls gesetzliche Pfandrechte bestehen, die ohne Eintragung im Grundbuch Bestand haben (vgl. Art. 283 EG ZGB, BGS 211.1). Deshalb sind die Vertragsparteien anlässlich der Beurkundung von der Urkundsperson darauf aufmerksam gemacht worden, dass auf dem Kaufgegenstand allenfalls weitere gesetzliche Grundpfandrechte ohne Eintrag im Grundbuch lasten können. Diese gesetzlichen Pfandrechte wurden erst im Nachhinein und somit nach Vertragsschluss durch Anhebung der Betreibung am 10.8.2004 bekannt. (...)

*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 14. Oktober 2004 (SCBES.2004.108)*