Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCANF.2025.1 • OG SO SCANF.2025.1 KI-generiert

Bankruptcy Decree Void Due to Expired Extension Period

Geschäftsnummer SCANF.2025.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority reviewed a request to declare a bankruptcy order void because the creditor initiated the bankruptcy proceedings after the six-month extension period following the deletion of the debtor's partnership from the commercial register had expired, meaning the debtor was no longer subject to bankruptcy proceedings at the time the continuation request was made. Although the enforcement office had already revoked the underlying notice of bankruptcy as void, the court deemed the matter moot but explicitly declared the original bankruptcy decree void due to the lack of a valid prerequisite for its issuance.

Legislator-Regeste

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Art. 40 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Bankruptcy Decree Void Due to Expired Extension Period: Although the enforcement office had already revoked the underlying notice of bankruptcy as void, the court deemed the matter moot but explicitly declared the original bankruptcy decree void due to the lack of a valid prerequisite for its issuance.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Kündigungsfrist Kontrollfrist Zulassung der Zwangsvollstreckung Versäumung der gesetzlichen Frist verspätetes Fristerstreckungsgesuch Nichtigkeit Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 III 15
Juni 2024 zugestellte Konkursandrohung nichtig sei (BGE 79 III 15 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning section stating the procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section stating the procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the cost exemption.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the cost exemption.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 5. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Kantonales Konkursamt,

Gesuchsteller

gegen

A.___ AG, vertreten durch B.___ AG

Gesuchsgegnerin

betreffend Nichtigkeit Konkurseröffnung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

1. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt hat am 15. Januar 2025 auf Begehren der A.___ AG (im Folgenden die Gläubigerin) den Konkurs über C.___ (im Folgenden die Schuldnerin) eröffnet.

2. Das Kantonale Konkursamt gelangte mit Schreiben vom 16. Januar 2025 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, die Nichtigkeit der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn festzustellen sowie alle weiteren notwendigen Massnahmen zu treffen.

3. Das Betreibungsamt, dem die Eingabe des Konkursamtes zur Vernehmlassung zugestellt worden war, hob die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] mit Verfügung vom 22. Januar 2025 auf und kündigte an, der Gläubigerin die bereits in Rechnung gestellten Kosten für die Konkursandrohung zurückzuerstatten.

4. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt erklärte in seiner Vernehmlassung datiert vom 27. Januar 2025, da die Konkursandrohung als nichtig erklärt und aufgehoben worden sei, sei auch das Konkurseröffnungsurteil vom 15. Januar 2025 aufzuheben.

5. Das Konkursamt begründet seine Anträge damit, dass die Schuldnerin als Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft D.___ im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen gewesen sei. Sie sei deshalb nach Art. 39 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG der Konkursbetreibung unterlegen. Die Kollektivgesellschaft D.___ sei liquidiert und per [...] 2021 im Handelsregister gelöscht worden. Die Löschung sei am [...] 2021 im SHAB publiziert worden. Die Schuldnerin sei, nachdem die Streichung durch das SHAB bekanntgemacht worden sei, gemäss Art. 40 SchKG noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung unterlegen. Unter Berücksichtigung der Nachfrist sei die Schuldnerin bis am [...] 2022 der Konkursbetreibung unterlegen. Das Fortsetzungsbegehren sei am [...] 2024 gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schuldnerin nicht mehr der Konkursbetreibung unterlegen, weshalb die am 19. Juni 2024 zugestellte Konkursandrohung nichtig sei (BGE 79 III 15 E. 2; 107 III 60 E. 5; 120 III 105 E. 1).

6. Die Vorbringen des Konkursamtes sind zutreffend. Ohnehin hat das Betreibungsamt in der Zwischenzeit die Konkursandrohung als nichtig aufgehoben. Deren Nichtigkeit braucht im vorliegenden Verfahren nicht erneut festgestellt zu werden. Demnach ist das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das Betreibungsamt wird die Kosten für die Konkursandrohung wie bereits angekündigt zurückzuerstatten und die Betreibung auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen haben. Mit der Nichtigkeit der Konkursandrohung ist auch das Konkursdekret des Amtsgerichtspräsidenten nichtig. Ein nichtiges Urteil muss nicht aufgehoben werden. Es kann jedoch dessen Nichtigkeit festgestellt werden.

7. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2. Das Konkursverfahren ist nicht an die Hand zu nehmen. Das Betreibungsamt hat die Betreibung Nr. [...] auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen.

3. Es wird festgestellt, dass das Konkurserkanntnis des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Januar 2025 nichtig ist.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller