Appeal Regarding Off-Book Property Transfer Based on Claim Authorization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed the rejection by the land registry office of a request for an off-book transfer of property ownership based on a claim authorization following an unsuccessful conciliation procedure regarding the property's handover. The court dismissed the appeal, reasoning that the claim authorization, evidenced by a certificate of enforceability, does not constitute a substantive judicial decision as required by the Civil Code for off-book acquisition of ownership, meaning the necessary legal basis for registration under the relevant provisions was absent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 656 Abs. 2 ZGB, Art. 65 Abs. 1 lit. e GBV, Art. 83 Abs. 2 lit. g GBV, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 65 Abs. 1 Grundbuchverordnung; Appeal Regarding Off-Book Property Transfer Based on Claim Authorization: The court dismissed the appeal, reasoning that the claim authorization, evidenced by a certificate of enforceability, does not constitute a substantive judicial decision as required by the Civil Code for off-book acquisition of ownership, meaning the necessary legal basis for registration under the relevant provisions was absent.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was deemed obviously unfounded based on this provision.
Although discussed in the reasoning (as the underlying legal basis for the requested transfer), this provision was not explicitly cited in the dispositive orders.
Although discussed in the reasoning, this provision was not explicitly cited in the dispositive orders.
Although discussed in the reasoning, this provision was not explicitly cited in the dispositive orders.
Volltext
Obergericht
*Zivilkammer*
Urteil vom
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtschreiberei Grenchen-Bettlach, Grundbuchamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abweisungsverfügung vom 25. August 2025
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___mit Schreiben vom 26. April 2024 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch gegen C.___ einreichte und verlangte, die Liegenschaft […], sei ihr, der Alleinerbin, bzw. den Bevollmächtigten herauszugeben, unter Kostenund Entschädigungsfolge,
A.___ am 22. Mai 2024 nach der erfolglosen Schlichtungsverhandlung die Klagebewilligung ausgestellt wurde,
A.___ am 15. Juli 2025 beim Grundbuchamt Grenchen-Bettlach unter Verweis auf die Klagebewilligung eine ausserbuchliche Eigentumsübertragung von Grundbuch […] Nr. […] zu ihren Gunsten beantragte,
das Grundbuchamt Grenchen-Bettlach diese Grundbucheintragung am 25. August 2025 abwies,
A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 29. September 2025 fristgerecht Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung erhoben hat und verlangt, diese sei aufzuheben und es sei das Grundbuchamt anzuweisen, das Grundstück ausserbuchlich nach Art. 656 Abs. 2 ZGB auf sie zu übertragen, unter Kostenund Entschädigungsfolge,
der Erwerber bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil das Eigentum schon vor der Eintragung im Grundbuch erlangt (Art. 656 Abs. 2 ZGB),
bei ausserbuchlichem Eigentumserwerb ein Rechtsgrundnachweis vorgelegt werden muss (Art. 65 Abs. 1 Grundbuchverordnung; GBV, SR 211.432.1),
die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zur Klagebewilligung liege ein vollstreckbarer Entscheid als Willenserklärung vor,
die Klagebewilligung gar keinen materiellen Entscheid enthält und damit kein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 656 Abs. 2 ZGB und Art. 65 Abs. 1 lit. e GBV darstellt, woran auch die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 11. Juni 2024 nichts ändert,
die Voraussetzungen für eine Eintragung, insbesondere nach Art. 83 Abs. 2 lit. g GBV, nicht gegeben waren und das Gesuch um Eintragung somit zu Recht abgewiesen worden ist,
sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie sogleich ohne Einholung einer Vernehmlassung abgewiesen werden kann,
die Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Rechtspraktikantin
Hagmann Knuchel