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OGBES.2024.4 • OG SO OGBES.2024.4 KI-generiert

Heir Denied Access to Property Purchase Supporting Documents

Geschäftsnummer OGBES.2024.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a challenge to a Land Registry Office's refusal to grant access to supporting documents of a 2010 property purchase agreement, where the challenger, representing an heir, asserted a claim to the property based on an alleged invalid transfer. The court reasoned that the right to inspect land registry records, including supporting documents, requires demonstrating a legitimate interest limited to what is necessary to satisfy that interest, and since the challenger already possessed the essential documents proving the legal basis for the transaction—namely the sale contract and relevant administrative approvals—the initial denial of access to further documents was largely moot or insufficiently justified, leading to the dismissal of the appeal and the associated request for free legal aid due to the lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 970 ZGB, Art. 970 Abs. 1 ZGB, BGE 129 I 129 E. 2.3.1, Art. 64 LTF, CHF 1'000.00; Heir Denied Access to Property Purchase Supporting Documents: The court reasoned that the right to inspect land registry records, including supporting documents, requires demonstrating a legitimate interest limited to what is necessary to satisfy that interest, and since the challenger already possessed the essential documents proving the legal basis for the transaction—namely the sale contract and relevant administrative approvals—the initial denial of access to further documents was largely moot or insufficiently justified, leading to the dismissal of the appeal and the associated request for free legal aid due to the lack of merit.

Schlagwörter

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Erschliessung des Grundstücks Erbenrechte unentgeltliche Rechtspflege Kauf Schriftstückbeschlagnahme materielle Überprüfung Akteneinsichts- und Auskunftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 970 ZGB

Although cited extensively in the reasoning regarding the right of access, this provision was not explicitly cited in the final dispositive orders (1, 2, or 3).

BGE 129 I 129 E. 2.3.1.

Cited in the reasoning to justify the denial of free legal aid due to the hopelessness of the appeal, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 64 LTF

This provision is implicitly referenced by the operative decision to deny the request for granting of free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege), although the actual text cites the consequence of hopelessness (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.) rather than Art. 64 LTF directly in the dispositive.

CHF 1'000.00

The amount of the procedural costs ordered to be paid by the appellant in order 3.

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Volltext

Obergericht

*Zivilkammer*

Urteil vom 17. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___ und C.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtschreiberei Grenchen-Bettlach, Grundbuchamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Akteneinsichtsund Auskunftsrecht

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Das Grundbuchamt Grenchen-Bettlach wies am 2. Februar 2024 das Gesuch um Akteneinsicht in die Belege des Kaufvertrages Nr. [...] vom 15. Mai 2010 ab (recte vom 17. Mai 2010). Am 4. Februar 2024 reichten B.___ und C.___ in Vertretung von A.___ eine Beschwerde beim Obergericht ein. Der Beschwerde liegt eine beglaubigte Generalvollmacht von A.___ für B.___ und C.___ bei. A.___ ist somit Beschwerdeführerin und nicht die bisher als Beschwerdeführer behandelten B.___ und C.___. Das Rubrum ist entsprechend zu berichtigen. Wenn im Folgenden von der Beschwerdeführerin gesprochen wird, so ist damit A.___ gemeint. Am 9. Februar 2024 liess die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde überbringen. Ein weiterer Nachtrag zur Beschwerde wurde am 15. Februar 2024 eingereicht.

2. Das Erbschaftsamt reichte seine Vernehmlassung am 13. März 2024 ein. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3. Am 13. Mai 2024 replizierte die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung des Erbschaftsamtes.

4. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 2. Februar 2024, in welcher das Grundbuchamt Grenchen-Bettlach das Gesuch um Akteneinsicht in die Belege des Kaufvertrages Nr. [...] vom 17. Mai 2010 abgewiesen hat. Sinngemäss beantragen sie damit Gutheissung ihres Einsichtsgesuchs. Im Weiteren werden bis auf Seite 5 Feststellungsanträge zur Beiratschaft von E.___ über F.___ und den Verkauf ihrer Liegenschaft vom 17. Mai 2010 gestellt. Diese beiden Gegenstände waren nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die im Nachtrag vom 12. Februar 2024 gestellten Feststellungsanträge und das sinngemässe Ausstandsgesuch gegen G.___. Diese wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit. Soweit das Obergericht als Ganzes als befangen und ungeeignet erklärt wird, ist dieses Ausstandsbegehren unzulässig. Auf ein pauschales Ausstandsgesuch ohne rechtsgenügliche Begründung und insbesondere ohne persönlichen Bezug ist von vornherein nicht einzutreten.

5. Die Öffentlichkeit des Grundbuches ist in Art. 970 ZGB geregelt. Es wird zwischen der Auskunftserteilung nach Absatz 2 und der Einsichtnahme nach Absatz 1 unterschieden. Nach Absatz 2 ist jede Person voraussetzungslos berechtigt, Auskunft über die Daten des Hauptbuches zu erhalten. Es sind dies die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung (Ziffer 1), den Namen und die Identifikation des Eigentümers (Ziffer 2) und die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Ziffer 3). Das Recht auf Einsichtnahme gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB geht weiter als das Recht auf Auskunftserteilung nach Absatz 2. Es steht demjenigen zu, der ein entsprechendes Interesse glaubhaft machen kann (Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 970 N 4a). Das Einsichtsrecht gestützt auf ein glaubhaftes Interesse ist nicht auf bestimmte Kategorien begrenzt. Es erstreckt sich auch auf alle Bestandteile des Grundbuchs einschliesslich der Belege, aber immer nur so weit das Interesse reicht (a.a.O., N 10). Bei den Belegen erstreckt es sich auf diejenigen Teile des Belegs, die den Hauptbucheintrag im Umfang des geltend gemachten Interesses ergänzen (a.a.O., N 11). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Einsicht nur in dem zur Befriedigung des zu schützenden Interesses notwendigen Umfang zu gewähren ist (a.a.O., N 13, mit Hinweis auf BGE 126 III 512, E. 3a).

6. In der Begründung ihrer Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin zunächst auf den verlangten Rechtsgrundausweis Bezug. Dessen Herausgabe sei verweigert worden. Weiter wird ausgeführt, die Akten der Vormundschaftsbehörde Oberer Leberberg Grenchen sowie die Akten des Oberamtes in Solothurn seien Bestandteil des Kaufvertrages. Die Herausgabe dieser Belege sei ebenfalls zu Unrecht verweigert worden. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Beschwerdebeilagen den Vertrag über den Verkauf von GB [...] durch F.___, vertreten durch den Beirat E.___, an G.___ vom 17. Mai 2010 eingereicht. Dieser Kaufvertrag ist der Rechtsgrundausweis. Er dokumentiert das Verpflichtungsgeschäft, den Verkauf, und die Anmeldung der Verkäuferin für die Eintragung des Eigentumsübergangs an die Kaufspartei. Die Beschwerdeführerin verfügt über den gewünschten Beleg und es besteht kein Interesse, an einer erneuten Herausgabe durch das Grundbuchamt. Weiter finden sich unter den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen die Ernennungsurkunde von E.___ zum Beirat von F.___ durch die Sozialbehörde Oberer Leberberg vom 9. März 2009, die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages durch die Sozialbehörde Oberer Leberberg vom 7. Juni 2010 sowie die Genehmigung des Verkaufs der Liegenschaft durch den Vorsteher des Oberamtes Region Solothurn vom 23. Juni 2010. Im letzteren Beleg wird überdies der Verkehrswert der Liegenschaft, der durch ein Gutachten eines Architekturbüros geschätzt wurde, vermerkt. Auch hier ist die Beschwerdeführerin im Besitz sämtlicher für den Grundbucheintrag relevanten Belege. Weitere Akten der Sozialbehörde Oberer Leberberg sind für den Grundbucheintrag nicht von Belang und gehören auch nicht zu den Grundbuchbelegen. Andere Grundbuchbelege, in welche Einsicht verlangt wird, nennt die Beschwerdeführerin nicht.

7. Aus der Replik der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2024 geht die Motivation und Auffassung der Beschwerdeführerin klar hervor: Sie erhebt als Alleinerbin Anspruch auf das Grundstück, das ihrer Tante F.___ enteignet worden sei und behauptet eine Übertragung ohne gültigen Rechtsgrundausweis. Inwiefern aufgrund dieses Standpunktes ein Interesse an der Einsicht weiterer – und welcher – Grundbuchbelege bestehen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr liegt wie oben dargelegt mit dem Vertrag über den Verkauf dieses Grundstück ein Rechtsgrundausweis vor.

8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war sie zum vornherein aussichtslos. Bei Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Das von B.___ und C.___ am 22. April 2024 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das keinen Bezug auf die vertretene A.___ nimmt, ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch ein im Namen von A.___ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. Juli 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_406/2024).