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OGBES.2024.2 • OG SO OGBES.2024.2 KI-generiert

Property Owner Appeal Regarding Right of Way Notation Dismissed

Geschäftsnummer OGBES.2024.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, an owner of a property burdened by a right of way, appealed a notification from the Land Registry Office regarding the subdivision and consolidation of the dominant neighboring property, noting the right of way was not transferred to the consolidated parcel, while the original entry remained unchanged. The court dismissed the appeal as inadmissible because a notification under the relevant code article serves merely to inform affected parties of prior actions and initiate appeal periods, having no direct legal effect on the validity of the underlying entry, and the Land Registry is not competent to rule on the appellant's demand for cost participation, meaning the appellant suffered no substantive disadvantage from the notification itself.

Legislator-Regeste

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Art. 969 ZGB, Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz, Art. 66; Property Owner Appeal Regarding Right of Way Notation Dismissed: The court dismissed the appeal as inadmissible because a notification under the relevant code article serves merely to inform affected parties of prior actions and initiate appeal periods, having no direct legal effect on the validity of the underlying entry, and the Land Registry is not competent to rule on the appellant's demand for cost participation, meaning the appellant suffered no substantive disadvantage from the notification itself.

Schlagwörter

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Wegrecht Eigentumsrecht Parzellierung Besitzanweisung Vormerkung Mehrbelastung einer Dienstbarkeit Mitteilung nach Art. 969 ZGB

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 969 ZGB
Cited in the background by the appellant as the subject of the appeal (a notification concerning registry acts), although the court ultimately did not rule on the substance.
Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz
Cited as the legal basis governing the requirements for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal, referenced in the final orders section regarding available remedies.
Art. 66
The application of this article is implicit in order 2, which imposes the costs of the appeal proceedings on the appellant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 969 ZGB

Cited in the background by the appellant as the subject of the appeal (a notification concerning registry acts), although the court ultimately did not rule on the substance.

Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz

Cited as the legal basis governing the requirements for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal, referenced in the final orders section regarding available remedies.

Art. 66

The application of this article is implicit in order 2, which imposes the costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Obergericht

*Zivilkammer*

Beschluss vom 12. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtschreiberei Thal-Gäu, Grundbuchamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Mitteilung nach Art. 969 ZGB

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. A.___ ist Eigentümer des Grundstückes [xx], das mit einem Wegrecht zugunsten des Nachbargrundstückes [xy] belastet ist. Am 29. Januar 2024 liess das Grundbuchamt Thal-Gäu A.___ eine Mitteilung nach Art. 969 ZGB zukommen. Darin wird dieser darüber informiert, dass eine Teilfläche des berechtigten Nachbargrundstückes ([xy]) abparzelliert und mit dem weiteren Nachbargrundstück ([xz]) vereinigt wurde, wobei das Wegrecht nicht auf das vereinigte Grundstück übertragen wurde. Weiter wird darin festgehalten, dass die Dienstbarkeit auf dem Grundstück ([xy]), ab welchem abparzelliert wird, unverändert im Grundbuch eingetragen bleibt.

2. Mit Schreiben datiert vom 30. Januar 2023 gelangte A.___ an das Grundbuchamt Thal-Gäu. Darin erklärt er, er sei mit dieser Änderung als Eigentümer der Parzelle [xx] nicht einverstanden. Er erwarte vom Eigentümer der Parzelle [xy] eine Kostenbeteiligung an den Perimeterkosten von CHF 8’000.00. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn überwiesen.

3. Nach Art. 969 ZGB hat der Grundbuchverwalter den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit. Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Grundbuchrechts, dass den von einem Grundbucheintrag betroffenen Personen über grundbuchliche Verfügungen, die ohne ihr Vorwissen vorgenommen werden, Anzeige gemacht wird (Jürg Schmid/Ruth Arnet in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 969 N 1). Der Erlass der Anzeige bildet nicht Bestandteil des Grundbucheintragungsverfahrens. Die Eintragung oder Löschung kommt daher unabhängig davon gültig zustande, ob einer allfälligen Anzeigepflicht nachgelebt wird (a.a.O., N 29). Auch die Unterlassung einer Anzeige hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Geschäftsfalles, der die Anzeigepflicht auslöst. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann jedoch die Haftbarkeit des Staates für daraus entstehenden Schaden nach sich ziehen (a.a.O., N 2).

4. Nach dem soeben Ausgeführten kann somit festgehalten werden, dass einer Anzeige nach Art. 969 ZGB keinerlei unmittelbare Wirkungen zukommen. Ihr Zweck besteht vorab darin, eine grundbuchliche Verfügung, die ohne das Wissen der Beteiligten erfolgt, diesen zur Kenntnis zu bringen, damit sie allenfalls ihre Rechte wahren können. Zudem markiert der Zugang der Anzeige den Beginn des Fristenlaufs für derartige Anfechtungen. Es stellt sich daher sogar die Frage, inwiefern der Erlass einer solchen Anzeige anfechtbar ist. So ist denn auch vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Anzeige einen Nachteil erlitten und ein schützenswertes Interesse an deren Anfechtung haben sollte. Insbesondere ist der Grundbuchverwalter nicht zuständig, über die vom Beschwerdeführer verlangte Beteiligung an Perimeterkosten zu entscheiden. Dementsprechend ändert sich für den Beschwerdeführer in sachlicher Hinsicht nichts. Die bisherigen Einträge als Last auf seinem Grundstück und als Recht zu Gunsten des Grundstücks [xy] bleiben unverändert bestehen.

5. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es kann deshalb sogleich ohne Einholung einer Vernehmlassung des Grundbuchamtes nicht darauf eingetreten werden. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller