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OGBES.2023.2 • OG SO OGBES.2023.2 KI-generiert

Estate Inventory Appeal Deadline Reinstatement Denied

Geschäftsnummer OGBES.2023.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought reinstatement of the deadline for appealing an estate inventory decision after their initial appeal was dismissed as untimely because the decision was served on January 19th, and the appeal was postmarked much later. The court declined to consider the request for reinstatement, reasoning that the applicant failed to credibly demonstrate that the non-compliance was due to no fault or only slight fault, as required by law, particularly since the applicant did not properly communicate any address change despite expecting official correspondence and did not specify when the impediment to filing ceased. Furthermore, the court found the claim that the decision lacked appeal information to be factually baseless, rendering the request for reinstatement and the associated request for free legal aid inadmissible and without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 106 ZPO, Art. 117 ZPO; Estate Inventory Appeal Deadline Reinstatement Denied: The court declined to consider the request for reinstatement, reasoning that the applicant failed to credibly demonstrate that the non-compliance was due to no fault or only slight fault, as required by law, particularly since the applicant did not properly communicate any address change despite expecting official correspondence and did not specify when the impediment to filing ceased. Furthermore, the court found the claim that the decision lacked appeal information to be factually baseless, rendering the request for reinstatement and the associated request for free legal aid inadmissible and without merit.

Schlagwörter

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Nachlassinventar Fristwahrung verspätete Einreichung Verzeichnisprivileg Beschwerdelegitimation Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 ZPO

Cited in order 3 to impose the costs of the appeal proceedings on the petitioner.

Art. 117 ZPO

Cited in order 2 as the basis for denying the request for free legal aid because the claim appeared hopeless.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. April 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Frist / Inventar über den Vermögensnachlass von [...]

zieht das Obergericht in Erwägung:

1. A.___ erhob gegen die Abschlussverfügung des Erbschaftsamts Region Solothurn vom 13. Januar 2023 mit Schreiben vom 6. Februar 2023 (Poststempel auf Couvert am 13. Februar 2023) Beschwerde. Auf diese trat die Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 2. März 2023 zufolge Verspätung nicht ein (Zustellung Abschlussverfügung am 19. Januar 2023; Beschwerde vom 6. Februar 2023 bzw. Poststempel auf Couvert am 13. Februar 2023).

2. Am 3. April 2023 reichte A.___ (im Folgenden: Gesuchsteller) beim Obergericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ein. Darin trug er vor, da er sich unglücklicherweise in Untersuchungshaft befunden habe, habe ihm die Abschlussverfügung des Erbschaftsamts nicht zugestellt werden können. Zufälligerweise habe er diese durch seinen Rechtsanwalt bzw. via Staatsanwaltschaft Zürich erhalten, jedoch erst Anfang Februar 2023 und habe sodann umgehend Beschwerde eingereicht. Somit sollte die Frist gewahrt worden sein. Im Weiteren habe die von ihm erhaltene Verfügung weder ein Rechtsmittel noch eine Beschwerdefrist enthalten. Schliesslich beantrage er aufgrund seiner misslichen Lage die Kosten für das Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen bzw. um unentgeltliche Rechtspflege.

3. Gemäss Art. 148 Abs. 1 und

2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2).

4. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Abschlussverfügung des Erbschaftsamts dem Gesuchsteller an die dem Erbschaftsamt bekannte Adresse am 19. Januar 2023 zugestellt. Die Eröffnung erfolgte rechtmässig (vgl. § 21ter Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Aus den Akten ist nichts anderes ersichtlich und der Gesuchsteller macht nichts anderes geltend. Dass der Gesuchsteller angeblich, was im Übrigen nicht glaubhaft dargelegt wurde, sondern als reine Schutzbehauptung zu deuten ist, im Zeitpunkt der Zustellung im Untersuchungsgefängnis war, ist ihm selbst anzulasten. Eine Adressänderung hätte der Gesuchsteller dem Erbschaftsamt mitteilen müssen, zumal er mit Post des Erbschaftsamts hat rechnen müssen. Der Gesuchsteller führt weder aus, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft noch, ab welchem Zeitpunkt der Säumnisgrund wegfiel («Anfang Februar» genügt nicht), so dass nicht einmal überprüft werden könnte, ob der Gesuchsteller das Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO fristgerecht eingereicht hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller bereits vor Obergericht mehrere verschiedene Zustelladressen angegeben hat, teilweise Adressen von Anwaltskanzleien, die nach Zustellung der Gerichtsurkunden mitteilten, sie würden den Gesuchsteller weder vertreten noch dienten sie als Zustelldomizil. Schliesslich ist sein ins Feld geführtes Argument, die von ihm erhaltene Verfügung habe weder ein Rechtsmittel noch eine Beschwerdefrist enthalten, klar aktenwidrig. Bei dieser Sachlage besteht für die Wiederherstellung der Frist kein Raum. Auf das Gesuch ist gar nicht erst einzutreten.

5. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend erscheint das Rechtsbegehren als aussichtslos, versucht der Gesuchsteller doch gar nicht, die Voraussetzungen für das Gesuch um Wiederherstellung glaubhaft darzulegen. Vielmehr bringt er klar aktenwidrige Behauptungen vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 200.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Hasler