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BKBES.2024.156 • OG SO BKBES.2024.156 KI-generiert

Neighbor Appeal Dismissed: Prosecutor's Decision to Halt Privacy Violation Case Upheld

Geschäftsnummer BKBES.2024.156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Neighbors appealed a prosecutor's decision to discontinue proceedings against one of them for allegedly violating privacy through recording devices, stemming from an ongoing neighborhood dispute where both parties had previously faced charges. The court dismissed the appeal, reasoning that the appellants failed to properly substantiate their claims against the discontinuation order, merely asserting their viewpoint and criticizing the prosecutor's evidence evaluation, while the prosecutor correctly concluded that the recordings primarily captured publicly visible areas and audible conversations not meeting the threshold for a protected secret or private sphere violation under the relevant criminal code article.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 179quater StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Neighbor Appeal Dismissed: Prosecutor's Decision to Halt Privacy Violation Case Upheld: The court dismissed the appeal, reasoning that the appellants failed to properly substantiate their claims against the discontinuation order, merely asserting their viewpoint and criticizing the prosecutor's evidence evaluation, while the prosecutor correctly concluded that the recordings primarily captured publicly visible areas and audible conversations not meeting the threshold for a protected secret or private sphere violation under the relevant criminal code article.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Straftaten gegen den Geheimbereich unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Strafregister Ausstand des Staatsanwalts Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 137 I 335
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited to establish that the appeal against the non-committal order was admissible.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the appellants' standing to appeal as private complainants.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to order that the costs of the appeal proceedings be borne by the appellants.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer

Beschluss vom 17. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. C.___

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1.

1.1 A.___ und B.___, wohnhaft an der […], sowie C.___ und D.___, wohnhaft an der […], sind Nachbarn in der Gemeinde […]. Die Parteien liegen seit geraumer Zeit in einem Nachbarschaftsstreit.

1.2 Am

31. Januar 2024 erstatteten A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen C.___ (nachfolgend: Beschuldigter) und D.___ Strafanzeige wegen Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom

21. März 2024 nicht an die Hand (STA.2024.862).

1.3 Am 16. bzw.

17. Juli 2024 erstatteten D.___ und der Beschuldigte auf dem Polizeiposten […] Anzeige gegen die Beschwerdeführer wegen Drohung und Beschimpfung. Am 14. August 2024 bzw. 2. September 2024 erstatteten die Beschwerdeführer wiederum Strafanzeige gegen den Beschuldigten, wegen Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte.

1.4 Mit Strafbefehl vom

25. November 2024 wurde A.___ der Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 515.00 verurteilt. Gleichentags verurteilte die Staatsanwaltschaft B.___ wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 515.00. Beide erhoben Einsprache.

2. Mit Verfügung vom

22. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer nicht an die Hand.

3. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) und verlangten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Verurteilung des Beschuldigten.

4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 17. Dezember 2024 die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf eine ausführliche Stellungnahme wurde unter Hinweis auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung verzichtet.

5. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.

II. Formelles und Materielles

1.

1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2024 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführer sind als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert, da sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Die Beschwerde muss gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Der Beschwerdeführ hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung muss sich sodann – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen

Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird. Das vorstehend Gesagte gilt grundsätzlich auch für den (juristischen) Laien, der auf die Begründungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht worden ist, Letztere zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Auch ein Laie hat sich die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er verpflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (Patrick Guidon in: Marcel Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 396 StPO N 9 ff.).

1.3 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

2. Dem Beschuldigten wird in den Strafanzeigen vorgeworfen, Kameras montiert zu haben, welche am 14. Juli 2024 Aufnahmen des Privatbereichs der Beschwerdeführer (inkl. Aufzeichnung von deren Gesprächen) ermöglicht haben sollen.

3. Die Staatsanwaltschaft erwog in sachverhaltlicher Hinsicht, dass auf den eingereichten Videoaufnahmen vom

14. Juli 2024 ersichtlich sei, dass die angebrachten Kameras einerseits den Balkon des Beschuldigten, aber auch den Vorplatz der Beschwerdeführer zeige. Die Kameras seien jeweils nicht durch das Betreten des Aufnahmebereichs durch die Beschwerdeführer ausgelöst worden, sondern durch den Beschuldigten bzw. D.___. Auf den Aufnahmen seien die Beschwerdeführer denn auch nicht zu sehen, sondern lediglich zu hören. Es seien Aufnahmen der Gespräche erstellt worden, wobei die Stimmen der Beschwerdeführer, welche jeweils lautstark gesprochen hätten, gut hörbar und verständlich aufgezeichnet worden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dabei Tatsachen aus dem Geheimbereich oder nicht für jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsachen aus dem Privatbereich bzw. ein nichtöffentliches Gespräch aufgenommen worden seien. Was sich auf dem Vorplatz der Beschwerdeführer abspiele, sei denn auch für Passanten wahrnehmbar, womit es sich um einen öffentlich einsehbaren Bereich handle, der ohne Verstoss gegen Art. 179quater StGB gefilmt werden könne. Bezüglich der weiteren Kameras sei nicht ersichtlich, inwiefern diese die Beschwerdeführer effektiv überwachten. Der Tatbestand derVerletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sei demzufolge offensichtlich nicht erfüllt.

4. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschuldigte verdrehe die Wahrheit. Die Beschwerdekammer solle überprüfen, wie viel Unwahrheiten dahinter steckten. Er habe Kameraaufnahmen teilweise herausgeschnitten, so dass es für ihn gut passe. Mit einem solchen Urteil werde definitiv kein Nachbarschaftsstreit geschlichtet. Im Gegenteil, der

Nachbarschaftsstreit werde so gefördert. Es sei genauso wie im Krieg. Täglich würden sie beobachtet, überwacht und gleichzeitig

abgepasst. Es sei sonnenklar, dass sie beobachtet und aufgenommen würden. Er lasse sie nie in Ruhe.

5. Die gegen den Inhalt der Nichtanhandnahmeverfügung gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen. Sie setzen sich damit nicht in einer den Anforderungen genügenden Weise auseinander. Stattdessen beschränken sie sich darauf, ihre Sicht der Dinge und ihre Rechtsüberzeugung zu schildern und der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. Sie führen pauschal aus, sie würden beobachtet, überwacht und gleichzeitig abgepasst und setzen sich nicht ansatzweise mit dem zur Anzeige gebrachten Vorfall vom 14. Juli 2024 auseinander. Ihre Einwände gehen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus. An den schlüssigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft gibt es ohnehin nichts auszusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat die rechtlichen Voraussetzungen sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 179quater Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben. Insbesondere ist auf die Haltung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Dies betrifft insbesondere auch Bereiche, die zu einer Privatwohnung gehören, die – wie vorliegend – von jedermann öffentlich einsehbar sind (vgl. zum Ganzen: BGE

137 I 335). Dem gibt es nichts hinzuzufügen. Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten korrekt angenommen, dass Art. 179quater Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt ist.

6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III. Kosten und Entschädigung

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art.

428 Abs. 1 StPO).

2. Dem Beschuldigten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine verlangt wurde.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von ihnen geleisteten Sicherheit verrechnet.

3. Dem Beschuldigten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Wiedmer