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BKBES.2023.105 • OG SO BKBES.2023.105 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Prosecute Dismissed Due to *Ne Bis in Idem* and Lack of Evidence

Geschäftsnummer BKBES.2023.105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court upheld the prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings based on a complaint filed by an individual against their former spouse for various alleged offenses, reasoning that the claims regarding property and defamation offenses were precluded by the principle of *ne bis in idem* due to prior definitive decisions, and the remaining allegations constituted mere unsupported assertions lacking the requisite substantial suspicion required to open an investigation. Consequently, the appeal was dismissed, the request for free legal aid was denied as the appeal was deemed hopeless, and the appellant was ordered to cover the proceedings costs.

Legislator-Regeste

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Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 1 StPO, Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO; Appeal Against Refusal to Prosecute Dismissed Due to *Ne Bis in Idem* and Lack of Evidence: Consequently, the appeal was dismissed, the request for free legal aid was denied as the appeal was deemed hopeless, and the appellant was ordered to cover the proceedings costs.

Schlagwörter

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Grundsatz "ne bis in idem" Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Rügeprinzip Beweislosigkeit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. 1 StPO

Cited as part of the legal basis for upholding the prior decision, referencing the prohibition of double jeopardy (ne bis in idem).

Art. 320 Abs. 4 StPO

Cited to establish that the non-admission of a case is equivalent to an acquittal.

Art. 310 Abs. 2 StPO

Cited to establish that the non-admission of a case is equivalent to an acquittal.

Art. 136 StPO

Cited in the reasoning for denying legal aid, concerning its applicability to private complainants for enforcing civil claims.

Art. 64 LTF

Provision regarding legal aid, impliedly applied by the rejection of the request for unentgeltliche Rechtspflege (legal aid).

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly as the basis for ordering the appellant to pay the court costs (CHF 800.00).

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Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 15. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 20. September 2023 reichte A.___ Strafanzeige gegen seine geschiedene Ehefrau B.___ wegen «Schimpfen, Kindermissbrauch, Diebstahl, Beraubung» ein. Mit Verfügung vom 27. September 2023 wies die Staatsanwaltschaft die Eingabe gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zurück und gab ihm Gelegenheit, die Eingabe bzw. die darin erhobenen Vorwürfe bis zum 9. Oktober 2023 zu präzisieren. A.___ wurde darauf hingewiesen, dass er zwar keinerlei diesbezüglichen Mitwirkungspflichten unterliege, dennoch müsste bei unbenutztem Ablauf der Frist eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werden. Am 5. Oktober 2023 reichte A.___ eine weitere Eingabe ein.

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

23. Oktober 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, bis 14. November 2023 für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Auf diese Verfügung hin beantragte der Beschwerdeführer am 7. November 2023 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 8. November 2023 wurde er vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit und die Staatsanwaltschaft ersucht, die Akten einzureichen. Diese gingen am 13. November 2023 ein.

3. Angesichts des nachfolgenden Ergebnisses konnte darauf verzichtet werden, B.___ Gelegenheit zu geben, sich zur Beschwerde zu äussern.

II.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 nicht an die Hand genommen hat.

So wurden die vom Beschwerdeführer angezeigten Vermögensund Ehrverletzungsdelikte bereits im Rahmen von verschiedenen Nichtanhandnahmeund Einstellungsverfügungen rechtskräftig entschieden. Einer erneuten Behandlung dieser Vorhalte steht deshalb das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) entgegen. Nach diesem Grundsatz darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (Art. 11 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme resp. Einstellung des Verfahrens kommt einem Freispruch gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; Art. 310 Abs. 2 StPO). Gründe, die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sprechen würden (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO), bringt der Beschwerdeführer weder vor noch wären diese ersichtlich.

In Bezug auf die weiteren Vorhalte gegen B.___ weist die Staatsanwaltschaft berechtigterweise darauf hin, dass es sich dabei um blosse Behauptungen handelt, welche nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden sind. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht kein hinreichender Tatverdacht hervor, der es rechtfertigen würde, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Auch aus der Beschwerde lässt sich nicht mehr Konkretes entnehmen.

3. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtlos war. Zudem könnte die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft ohnehin nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gewährt werden (Art. 136 StPO).

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Eine Kopie der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2023 wird dem Beschwerdeführer und B.___ zur Kenntnis zugestellt.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier