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BKBES.2021.143 • OG SO BKBES.2021.143 KI-generiert

Prosecutor's Decision to Halt Proceedings for Neglect of Maintenance Obligations Overturned due to Territorial Jurisdiction

Geschäftsnummer BKBES.2021.143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against a prosecutor's decision not to initiate proceedings for neglect of maintenance obligations, based on the reasoning that since the beneficiary resided abroad, Swiss criminal jurisdiction was lacking under relevant articles of the Criminal Code. The court upheld the appeal, reasoning that for an omission offense like neglecting maintenance obligations where the beneficiary is abroad, the place of execution is where the obligated person was located at the time performance was due, as this is where the failure to act occurs, which is sufficient under Swiss territorial jurisdiction rules, thus overturning the non-initiation order and returning the case for further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 StGB, Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 217 StGB, Art. 7 StGB, Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes; Prosecutor's Decision to Halt Proceedings for Neglect of Maintenance Obligations Overturned due to Territorial Jurisdiction: The court upheld the appeal, reasoning that for an omission offense like neglecting maintenance obligations where the beneficiary is abroad, the place of execution is where the obligated person was located at the time performance was due, as this is where the failure to act occurs, which is sufficient under Swiss territorial jurisdiction rules, thus overturning the non-initiation order and returning the case for further proceedings.

Schlagwörter

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Vernachlässigung von Unterhaltspflichten örtliche Unzuständigkeit Obligationenrecht Hoheitsrecht Prozessleitung Strafanzeige Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 StGB

The initial decision was based on the assumption that the requirements of this article regarding criminal jurisdiction were not met.

Art. 3 Abs. 1 StGB

This article was implicitly used as the general basis for subjecting the conduct to Swiss criminal law, which was central to the jurisdiction dispute.

Art. 8 Abs. 1 StGB

This article defining the place of commission of a crime was used in the reasoning to establish Swiss jurisdiction, justifying the overturning of the non-committal order.

Art. 217 StGB

The underlying offense for which the non-committal order was issued is defined by this article.

Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

These articles govern the general requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court, cited in the instructions for appeal.

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Volltext

Obergericht

*Beschwerdekammer* ![

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Beschluss vom 7. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 1. September 2021 erhob das A.___, nachfolgend Beschwerdeführer genannt, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2021. In dieser Verfügung wurde die Strafanzeige gegen B.___ betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nicht an die Hand genommen mit der Begründung, dass die unterhaltsanspruchsberechtigte Person im Ausland wohne und die Voraussetzungen von Art. 7 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0] folglich nicht erfüllt seien, da es an der Strafrechtshoheit fehle.

2. Innert Frist nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. September 2021 Stellung und beantragte mit Verweis auf die Argumentation des Beschwerdeführers die Gutheissung der Beschwerde.

3. Laut Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder eine Vorbereitungshandlung (BGE 141 IV 205 E.

5.2 S. 209 f.; BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253; Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf den Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB ist bei einem Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person im Ausland jeder Ort in der Schweiz, wo sich die unterhaltspflichtige Person, zur Zeit, da sie hätte erfüllen sollen, aufhielt, als Ausführungsort dieses Unterlassungsdelikts zu betrachten (BGE 99 IV 180 E. 1). Bereits in BGE 69 IV 126 kam das Bundesgericht zu demselben Ergebnis. Es erwog, dass am Ort, an welchem sich die unterhaltsberechtigte Person aufhalte, bloss eine Folge der Unterlassung eintrete, worauf es aber schon deshalb nicht ankomme, weil der Erfolg nicht zum Tatbestand des echten Unterlassungsdelikts gehöre (E. 1 S. 130). Auch nach BGE 82 IV 65 spielen sich die Unterlassung der unterhaltspflichtigen Person und der Wille, auf dem sie beruht, dort ab, wo Letztere sich im Zeitpunkt, da sie erfüllen sollte, befindet. An ihrem Aufenthaltsort fasst sie den massgebenden Entschluss und dort unterlässt sie das, was sie unternehmen müsste, um der unterhaltsberechtigten Person im Zeitpunkt der Fälligkeit am Erfüllungsort die geschuldete Leistung zu verschaffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterhaltsansprüche auch zivilrechtlich vom schweizerischen Recht beherrscht sind (E. 2). Ferner erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV

205 E. 5.2 S. 210; BGE 133 IV 171 E. 6.3).

4. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom

19. August 2021 ist nach dem Gesagten rechtsfehlerhaft. Folglich ist die Beschwerde vom 1. September 2021 gutzuheissen. Die Akten sind umgehend an die Staatsanwaltschaft zu retournieren. Bei dieser Ausgangslage ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2021 wird aufgehoben.

2. Die Akten gehen zurück an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Verfahrens.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer