Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BKBES.2019.96 • OG SG BKBES.2019.96 KI-generiert

Prosecutor's Decision Not to Initiate Criminal Proceedings for Defamation Upheld on Procedural and Substantive Grounds

Geschäftsnummer BKBES.2019.96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a complaint against a prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings based on an accusation of slander or defamation, finding the complaint admissible but ultimately unfounded. The court reasoned that the complaint regarding one alleged perpetrator was correctly rejected because the three-month statutory period for filing a criminal complaint had expired, as the filing occurred after the deadline calculated from the date knowledge of the perpetrator was obtained. Regarding the other allegations, the court determined that the statements made—concerning the complainant's state of undress and misrepresenting her profession during a housing dispute context—did not meet the threshold for criminal infringement of honor, as they lacked the required objective reprehensibility or were made in a specific context mitigating their severity.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 90 StPO; Prosecutor's Decision Not to Initiate Criminal Proceedings for Defamation Upheld on Procedural and Substantive Grounds: The court reasoned that the complaint regarding one alleged perpetrator was correctly rejected because the three-month statutory period for filing a criminal complaint had expired, as the filing occurred after the deadline calculated from the date knowledge of the perpetrator was obtained. Regarding the other allegations, the court determined that the statements made—concerning the complainant's state of undress and misrepresenting her profession during a housing dispute context—did not meet the threshold for criminal infringement of honor, as they lacked the required objective reprehensibility or were made in a specific context mitigating their severity.

Schlagwörter

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Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige gesetzliche Voraussetzungen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verfahrensüberprüfung Begründung in der Sache Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning section to establish the admissibility of the appeal against the non-committal order, which sets the stage for the decision on the merits.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section to establish the legitimacy of the appellant to file the appeal.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section regarding the timely and formal submission of the appeal.

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

Cited to explain the basis for the Public Prosecutor's decision to dismiss the complaint, although the finding of procedural hindrance in lit. b was ultimately applied.

Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO

The lack of a procedural prerequisite (late criminal request) constituted the ground for upholding the non-committal order.

Art. 31 StGB

Used in the reasoning to assess the timeliness of the criminal request concerning the defamation claim, leading to the dismissal of that part of the complaint.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the proceedings due to the rejection of the appeal.

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Volltext

![](01376796_tmp_image001.gif)Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 27. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof Barfüsergasse 28, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

4. D.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 26. Mai 2019 erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.___, C.___ und D.___ wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede.

2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom 26. Mai 2019 nicht an die Hand.

3. Mit Eingabe vom 10. August 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juli 2019 und beantragte deren Aufhebung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen.

4. Mit Verfügung vom 27. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die ratenweise Begleichung der Sicherheitsleistung von CHF 800.00 bewilligt.

5. Nach Bezahlung der letzten Rate der Sicherheitsleistung wurde die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 zur Akteneinsendung und Stellungnahme aufgefordert.

6. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. Dezember 2019 die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen ein.

8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.

319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

3.1 Zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe fälschlicherweise angenommen, die Antragsfrist in Bezug auf die ehrverletzende Behauptung von B.___ sei abgelaufen.

3.2 Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) wird mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV 161 E. 2

S. 162 ff.). Es handelt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um eine strafprozessuale Frist, auf welche die Bestimmung von Art. 90 StPO anwendbar ist.

3.3 Vorliegend erlangte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 25. Februar 2019 Kenntnis des (angeblichen) Täters B.___. Die Strafanzeige und mithin der Strafantrag wurden am 27. Mai 2019 gestellt. Nach der vom Bundesgericht vorgegebenen Berechnungsweise begann die Strafantragsfrist am 26. Februar 2019 um 00:00 Uhr zu laufen und endete am 25. Mai 2019 um 24:00 Uhr. Die Staatsanwaltschaft hat folglich den Strafantrag hinsichtlich der angeblich ehrverletzenden Äusserung von B.___ zu Recht als verspätet erachtet. Die diesbezügliche Nichtanhandnahme der Strafanzeige ist infolge Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO) nicht zu beanstanden.

4.1 Zu prüfen ist, ob die Aussage von D.___, die Beschwerdeführerin habe sich leicht bekleidet auf der Strasse beim Kompost aufgehalten, den Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung erfüllt.

4.2 Der strafrechtliche Schutz der Ehre ist auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 391). Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen die Ehre in strafrechtsrelevanter Weise verletzt ist, ist auf einen objektiven Massstab abzustellen. Massgebend für die Auslegung der ehrverletzenden Äusserung ist der Sinn, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (Donatsch, a.a.O., S. 394).

4.3 D.___, ein Nachbar der Beschwerdeführerin im selben Wohnhaus, tätigte die zu prüfende Aussage gegenüber dem Vermieter, B.___. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass die Aussage nicht dazu dienen sollte, der Beschwerdeführerin einen liederlichen Lebenswandel vorzuwerfen. Vielmehr erfolgte sie in Reaktion auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Temperatur im Wohnhaus sei zu kalt. Es handelt sich damit um eine blosse Feststellung bzw. die Schilderung einer Beobachtung. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar.

4.4 Damit ist auch gesagt, dass die Wiederholung dieser Aussagen durch B.___ anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2019 ebenfalls nicht strafrechtlich relevant ist. Dasselbe gilt für dessen Behauptung, die Beschwerdeführerin sei auch in der Wohnung «leicht bekleidet». Diese Aussagen wurden im Rahmen einer Mietschlichtung vorgebracht, um den Vorwurf der Beschwerdeführerin, es sei im Wohnhaus zu kalt, zu kontern. Ein ehrverletzendes Element ist nicht ersichtlich.

5.1 Zu prüfen ist abschliessend, ob die Aussage von C.___ anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2019, die Beschwerdeführerin habe ihren Mann und sie selbst mit ihrer Wohnungsbewerbung über den Tisch gezogen und sich als Künstlerin ausgegeben, den Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung erfüllt.

5.2 Die Aussage von C.___ erfolgte anlässlich einer Mietschlichtung. Sind an einer solchen Verhandlung die Fronten verhärtet, ist es nicht unüblich, dass auch einmal «happige» Vorwürfe in den Raum gestellt werden. Der Betroffene kann sich dagegen jedoch gleich vor Ort wehren und Falschaussagen richtigstellen. In diesem Kontext erachtet ein unbefangener Adressat den Vorwurf an eine Person, mit Blick auf die Wohnungsbewerbung einen falschen Beruf angegeben zu haben, nicht als ehrenrührig. Die Staatsanwaltschaft hielt zu Recht fest, dass der Beschwerdeführerin damit zwar unterstellt werde, nicht ehrlich gewesen zu sein, jedoch nicht in einem allgemeinen Sinn, sondern in Bezug auf eine spezielle Situation. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten von C.___ ist damit nicht ersichtlich.

6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten von CHF 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten von CHF 800.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Müller Bachmann