Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BKBES.2019.55 • OG SG BKBES.2019.55 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Substitute Unpaid Fines with Community Service

Geschäftsnummer BKBES.2019.55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, previously convicted and fined, appealed a lower court's refusal to substitute unpaid fines/penalties with community service instead of the decreed alternative custody, arguing that the grounds for the initial assessment were based on the spouse's income. The appellate court upheld the refusal because, under the relevant statute, a modification of the penalty requires proof of a *significant* worsening of the convicted person's financial circumstances *since* the judgment, which the appellant failed to substantiate with adequate evidence, failing to demonstrate a substantial change from the financial situation already assessed in 2015, even considering the spouse's income which was a known factor then.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36 Abs. 3 aStGB, Art. 106 Abs. 5 StGB, Art. 36 StGB, Art. 36 Abs. 3 StGB, § 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Refusal to Substitute Unpaid Fines with Community Service: The appellate court upheld the refusal because, under the relevant statute, a modification of the penalty requires proof of a *significant* worsening of the convicted person's financial circumstances *since* the judgment, which the appellant failed to substantiate with adequate evidence, failing to demonstrate a substantial change from the financial situation already assessed in 2015, even considering the spouse's income which was a known factor then.

Schlagwörter

KI-generiert
unbezahlte Bussen Einschätzung des Einkommens finanzielle Verhältnisse Ehegatte Zivildienst Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36 Abs. 3 aStGB
This provision, although mentioned as superseded in the reasoning, underpinned the original request for conversion to community service which was the subject of the appeal's merits.
Art. 106 Abs. 5 StGB
Art. 36 StGB
Auflage 2013, Art. 36 StGB N.
Art. 36 Abs. 3 StGB
Auflage 2019, weil Art. 36 Abs. 3 StGB per 1.
§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12
Cited to establish the Court's jurisdiction to hear the appeal against the subsequent decision.
Art. 66 al. 1 LTF
Cited in the final orders section to impose the costs of the appeal procedure on the appellant.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 36 Abs. 3 aStGB

This provision, although mentioned as superseded in the reasoning, underpinned the original request for conversion to community service which was the subject of the appeal's merits.

§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12

Cited to establish the Court's jurisdiction to hear the appeal against the subsequent decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the final orders section to impose the costs of the appeal procedure on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

![](01357209_tmp_image001.gif)Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 27. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachentscheid (Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und Busse)

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2014 (Verfahren STA.2014.215) wurde A.___ wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von total CHF 505.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zum Entscheid.

Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, diesmal vom 22. Juli 2014 (Verfahren STA.2014.1431), wurde A.___ wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu den Verfahrenskosten von total CHF 300.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ ebenfalls Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 18. November 2014 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zum Entscheid (Überweisungsverfügung nicht in den Akten).

1.2 Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. August 2015 wurde A.___

– nach Vereinigung der beiden Verfahren STA.2014.215 und STA.2014.1431 – wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Am 19. Oktober 2017 kündigte das Amt für Justizvollzug A.___ den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an (infolge Uneinbringlichkeit), worauf dieser gemeinnützige Arbeit beantragte. Am 8. November 2017 überwies das Amt für Justizvollzug das entsprechende Gesuch dem Richteramt Solothurn-Lebern zum Entscheid.

1.3 Mit Nachentscheid vom 19. Februar 2019 zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2014 (richtig: zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. August 2015) wies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern das Gesuch von A.___ um Anordnung von gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe/Busse ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.___ habe trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit weder die Erheblichkeit einer allfälligen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse noch überhaupt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt. Aus den vorliegenden Steuerveranlagungen gehe vielmehr hervor, dass er im Jahr 2016 mehr verdient habe als im Zeitpunkt des Urteils 2015. In seinem Gesuch vom 8. November 2017 gebe er lediglich an, er sei seit zwei Monaten ohne Gelegenheitsarbeit, weshalb er eine neue Beurteilung der Verhältnisse verlange. Er mache somit keine Verschlechterung der Verhältnisse nach Urteilsfällung geltend, sondern erst ab ca. September 2017, also nachdem er bereits mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hätte, seine Schuld zu begleichen.

2. Am 5. April 2019 erhob A.___ gegen diesen Nachentscheid Beschwerde. Das steuerbare Einkommen, das als Grundlage für die Abweisung des Gesuchs benutzt worden sei, sei Einkommen seiner Ehefrau. Die Begründung des Nachentscheides sei nicht immer nachvollziehbar, weshalb er um eine Prüfung des Gesuchs bitte.

3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern verzichtete mit Eingabe vom 24. April 2019 mit Verweis auf die Begründung im Nachentscheid auf eine Stellungnahme.

II.

1. Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 36 Abs. 3 aStGB kann der Verurteilte, der die Geldstrafe (oder Busse, vgl. Art. 106 Abs. 5 StGB) nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern (lit. a), den Tagessatz herabzusetzen (lit. b) oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (lit. c).

Nach Rechtskraft des Geldstrafenurteils müssen sich die für die Bestimmung der Tagessatzhöhe massgebenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Verurteilten erheblich verschlechtert haben. Von Bedeutung sind damit nur solche persönlichen Verhältnisse, welche sich finanziell auswirken und welche im Urteilszeitpunkt noch nicht voraussehbar waren. Der Verurteilte kann sich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestanden hatte. Das Modifikationsverfahren darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Geldstrafenurteile in Wiedererwägung zu ziehen. Der Verurteilte hat die Voraussetzungen für die Modifikationen darzulegen, d.h. insbesondere die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen sowie seine Schuldlosigkeit und die Zahlungsunmöglichkeit glaubhaft zu machen. Ist das Gesuch ungenügend begründet, ist dem Verurteilen Gelegenheit zur Verbesserung bzw. Ergänzung zu geben (Annette Dolge in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 36 StGB N. 21 ff. [nicht 4. Auflage 2019, weil Art. 36 Abs. 3 StGB per 1. Januar 2018 aufgehoben wurde]).

3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern hat dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben, die geltend gemachte Veränderung in seinen Einkommensund Vermögensverhältnissen in der Zeit zwischen der Urteilsfällung im Jahre 2015 und dem Gesuch um Gewährung von gemeinnütziger Arbeit im Jahr 2017 zu belegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nur unzureichend nachgekommen. So wurde zum Beispiel die Steuererklärung resp. Steuerveranlagung 2017 nicht eingereicht, die Krankenkassenpolice betrifft das Jahr 2018 und der Mietvertrag läuft schon seit 2006. Damit ist weder eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit 2015 belegt noch eine Veränderung überhaupt. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das steuerbare Einkommen, das als Grundlage für die Abweisung des Gesuchs benutzt worden sei, sei Einkommen seiner Ehefrau. Dies war indessen schon vorher so, geht doch aus der Steuerveranlagung 2015 hervor, dass das hauptsächliche Einkommen der Ehegatten [...] aus demjenigen der Ehefrau stammte. Der Ehemann wies nur Einkünfte aus Nebenerwerb von CHF 1'762.00 aus. Dies zeigt auch, dass der bei Gesuchseinreichung geltend gemachte Grund für eine Veränderung der Verhältnisse, nämlich, dass er seit zwei Monaten ohne neue Gelegenheitsarbeiten sei, gar nicht zu einer erheblichen Veränderung der Einkommensverhältnisse geführt hat.

Zusammenfassend ist der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folglich zu Recht davon ausgegangen, eine erhebliche Verschlechterung der massgebenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 25. August 2015 sei nicht belegt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Urteilsgebühr Rechnung zu tragen. Die Kosten betragen total CHF 300.00.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier