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BKBES.2016.129 • OG SG BKBES.2016.129 KI-generiert

Insurer Letter Insufficient for Timely Objection to Penalty Order

Geschäftsnummer BKBES.2016.129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision not to proceed with his objection to a penalty order, which arose because the initial objection filing was delayed after the deadline, despite a letter from his insurer inquiring about the matter before the deadline passed. The appellate court upheld the decision, reasoning that the appellant himself treated the insurer's letter as insufficient to constitute a formal objection, leading him to file a subsequent, but belated, motion for reinstatement, which was already legally rejected; furthermore, the court noted that an insurer generally cannot validly file an objection on behalf of its insured, and the prosecution was not obligated to warn the appellant about the missed deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 424 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO; Insurer Letter Insufficient for Timely Objection to Penalty Order: The appellate court upheld the decision, reasoning that the appellant himself treated the insurer's letter as insufficient to constitute a formal objection, leading him to file a subsequent, but belated, motion for reinstatement, which was already legally rejected; furthermore, the court noted that an insurer generally cannot validly file an objection on behalf of its insured, and the prosecution was not obligated to warn the appellant about the missed deadline.

Schlagwörter

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rechtlich geschütztes Interesse Versicherer Fristversäumnis nachträglicher Rechtsvorschlag begründeter Entscheid Kollokationsklage Nichteintreten auf Einsprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the legal basis for the admissibility of the appeal against the lower court's decision.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the appellant had a legally protected interest in challenging the decision.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the appeal was filed on time and in the correct form.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings due to the outcome.

Art. 424 Abs. 2 StPO

Cited, along with § 146 lit. c GT, for setting the amount of the court costs.

Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited to determine that no compensation for the appellant is to be awarded.

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Volltext

--- · Obergericht Beschwerdekammer

Urteil vom 23. November 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,

Beschwerdegegner

betreffend Nichteintreten auf Einsprache

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 30. Oktober 2015 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) der Strafbefehl STA.2015.3592 vom 26. Oktober 2015 zugestellt. Mit Eingabe vom 6. November 2015, bei der Staatsanwaltschaft eingelangt am 9. November 2015, reagierte die B.___ AG (nachstehend B.___), wobei sie unter anderem Folgendes ausführte: «Wir gehen davon aus, dass unser Versicherungsnehmer mittlerweile Einsprache gegen obengenannten Strafbefehl erhoben hat. Aufgrund dessen ersuchen wir Sie höflich, uns die betreffenden Akten zur Einsicht zukommen zu lassen, damit wir die Angelegenheit mit unserem Versicherungsnehmer besprechen können, um entscheiden zu können, ob er an der Einsprache festhalten oder diese zurückziehen soll.» Bei der Staatsanwaltschaft war zu diesem Zeitpunkt (am letzten Tag der Einsprachefrist) noch keine Einsprache eingelangt. Die angeforderten Akten wurden der B.___ mit Brief vom 13. November 2015 zugesandt.

Mit Eingabe vom 30. November 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsgesuch, welches von der Staatanwaltschaft mit Verfügung vom 8. September 2016 abgewiesen wurde. Gegen diese Verfügung wurde keine Beschwerde erhoben. Hierauf unterbreitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2015 dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu als Einsprache gegen den Strafbefehl, dies zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache.

2. Am 13. Oktober 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgende Verfügung:

1. Auf die Einsprache von A.___ vom 30. November 2015 gegen den Strafbefehl Nr. STA.2015.03592 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Mehrkosten erhoben.

3. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurück an die Staatsanwaltschaft.

Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2016 zugestellt.

3. Mit Eingabe vom

27. Oktober 2016 erhob Rechtsanwalt Christian Geosits Beschwerde mit den Anträgen:

1. Es sei die Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Richteramtes Thal-Gäu vom 13.10.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Einspracheverfahren gegen ihren Strafbefehl vom 26.10.2015 an die Hand zu nehmen.

2. Es seien die bisherigen Verfahrensakten aus den Händen der Vorinstanz zu edieren.

3. Es sei dem Unterzeichneten die Einsicht in die gesamten Prozessakten zu gewähren.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 3. November 2016 sandte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu dem Obergericht die Akten. Im Übrigen erklärte er, es werde auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die amtlichen Akten verwiesen. Die Eingabe wurde Rechtsanwalt Geosits mit Verfügung vom 9. November 2016 zugestellt.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom

13. Oktober 2016 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer verkennt den Gegenstand der angefochtenen Verfügung: Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu ist auf die Einsprache vom 30. November 2016 nicht eingetreten. Dabei handelt es sich um die Eingabe des Beschwerdeführers, mit welcher er sein Wiederherstellungsgesuch stellte, welches mit der rechtskräftigen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2016 abgewiesen wurde. Insofern war auch die mit der gleichen Eingabe gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache offensichtlich verspätet, weshalb die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.

3. Hinsichtlich des Briefes der B.___ vom 6. November 2015 ist der Beschwerdeführer selber davon ausgegangen, dass dieser keine Einsprache darstellte. Das hat ihn auch dazu veranlasst, das Wiederherstellungsgesuch vom 30. November 2015 zu stellen, welches – wie oben erwähnt – rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kann damit nicht neu geltend machen, dass der Brief der B.___ eine Einsprache darstellte. Der Beschwerdeführer hat in der Eingabe vom 30. November 2015 denn auch dargelegt, aus welchen Gründen er es verpasst hatte, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Darüber hinaus ist festzustellen, dass – wovon die B.___ offensichtlich auch ausgegangen ist – Rechtsschutzversicherungen nach der Gerichtspraxis für ihre Versicherten nicht gültig Einsprache erheben können (dazu Urteil 6B_503/2013, E. 3.4). Schliesslich war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer bzw. die B.___ darauf hinzuweisen, dass noch keine Einsprache eingegangen war. Vielmehr konnte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Schreibens der B.___ davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er Einsprache zu erheben hatte und die Einsprache hätte auch noch innert Frist eintreffen können (die Frist endete am Tag des Eingangs des Briefes der B.___). Es wäre im Übrigen auch nicht darum gegangen, den Beschwerdeführer auf einen Formfehler in der Einsprache hinzuweisen, sondern ihn an die Einhaltung der Frist zu mahnen, was nicht zu den Obliegenheiten der Behörden gehört. Es liegt damit auch nicht ein Fall im Sinne der in der Beschwerde angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2015 bzw. BGE 142 I 10) vor, gemäss welcher Gelegenheit zu geben ist, einen Formfehler zu beheben.

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 13. Oktober 2016 nicht zu beanstanden ist und dass auch keine Veranlassung besteht, den Brief der B.___ vom 6. November 2015 als Einsprache zu betrachten, welche dem Amtsgerichtspräsidenten zum neuen Entscheid über das Vorliegen einer gültigen Einsprache vorzulegen wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und §

146 lit. c GT auf CHF 500.00 festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art.

436 Abs. 1 StPO ist nicht auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

3. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Jeger von Arx