Parents' Appeal Regarding Juvenile Placement Cost Contribution Adjustment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parents of a juvenile placed in an open facility under a protection measure sought the cancellation of their obligation to contribute to the placement costs; when the Youth Prosecutor denied this request, the parents filed an appeal, which the appellate chamber dismissed, transferring the case to the Youth Court. The court reasoned that subsequent adjustments to parental contributions following a juvenile court judgment must follow the procedural rules of the penalty order procedure, meaning that decisions by the Youth Prosecutor regarding contribution adjustments are subject to objection (Einsprache), which then grants the first-instance court, the Youth Court, jurisdiction to decide on the matter, thereby aligning with provisions requiring judicial review for changes in maintenance obligations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 354 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 32 Abs. 5 JStPO, § 34 Abs. 4 EG StPO; Parents' Appeal Regarding Juvenile Placement Cost Contribution Adjustment: The court reasoned that subsequent adjustments to parental contributions following a juvenile court judgment must follow the procedural rules of the penalty order procedure, meaning that decisions by the Youth Prosecutor regarding contribution adjustments are subject to objection (Einsprache), which then grants the first-instance court, the Youth Court, jurisdiction to decide on the matter, thereby aligning with provisions requiring judicial review for changes in maintenance obligations.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the procedural basis allowing an objection (Einsprache) against the decision of the youth prosecutor regarding the adjustment of parental contributions.
Cited as the procedural basis allowing an objection (Einsprache) against the decision of the youth prosecutor regarding the adjustment of parental contributions.
Cited to establish that the procedural rules of the summary penal procedure (Strafbefehlsverfahren) apply to decisions made by the youth prosecutor concerning parental contributions.
Volltext
SOG 2013 Nr. 14
Art. 354 StPO, Art. 32 Abs.
5 JStPO, § 34 Abs. 4 EG StPO. *Eine Anpassung von Elternbeiträgen an Platzierungskosten im Nachgang zu einem Urteil des Jugendgerichts hat nach den Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens zu erfolgen. Gegen Entscheide des Jugendanwalts kann Einsprache erhoben werden.*
*Sachverhalt:*
Die Eltern des im Rahmen einer Schutzmassnahme in einer offenen Unterbringung (Art. 15 Abs. 1 Jugendstrafgesetz [JStG, SR 311.1] platzierten Jugendlichen beantragten, ihre Beitragspflicht an die Platzierungskosten sei aufzuheben. Der Jugendanwalt wies diesen Antrag ab, worauf die Eltern Beschwerde erhoben. Die Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein und überweist die Akten an das kantonale Jugendgericht.
*Aus den Erwägungen:*
2. Im Jugendstrafverfahren richten sich die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0 und Art. 39 Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1]). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 39 Abs. 2 JStPO führt weitere Anordnungen und Verfügungen an, gegen welche die Beschwerde zulässig ist. Entscheide über die Anpassung von Elternbeiträgen gehören nicht dazu.
Gemäss § 34 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Strafprozessund Jugendstrafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) ist der Jugendanwalt zuständig für die nachträglichen richterlichen Entscheide und die Vollzugsentscheide. Entscheide über Elternbeiträge gehören ebenfalls zur Kategorie der nachträglichen richterlichen Entscheide oder Vollzugsentscheide. § 34 Abs. 4 EG StPO bestimmt nun, die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sollen sinngemäss gelten, wenn der Jugendanwalt zuständig sei. Einschlägig im Zusammenhang mit Elternbeiträgen ist auch § 37 EG StPO:
Die Behörde, welche Schutzmassnahmen anordnet, entscheidet über die Kostenbeteiligung der Jugendlichen und der Eltern. Das ist im vorliegenden Fall insofern erfolgt, als das Jugendgericht unter Ziffer 4 seines Urteils die Elternbeiträge festsetzte. Es spricht nun nichts dagegen, die Zuständigkeit des Jugendanwalts für Anpassungen der Elternbeiträge im Sinne von § 34 Abs. 1 EG StPO zu bejahen, jedenfalls wenn es um eine Reduktion der Beiträge geht (§ 34 Abs. 2 EG StPO bestimmt das Jugendgericht von vornherein als zuständig, wenn es um gewisse Verschärfungen des Urteils geht).
Nach § 34 Abs. 4 EG StPO sind wie erwähnt die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngemäss anwendbar. Das kann nur bedeuten, dass gegen solche Entscheide des Jugendanwalts Einsprache (Art. 354 StPO bzw. Art. 32 Abs. 5 JStPO) erhoben werden kann, worauf im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 32 Abs. 6 JStPO das erstinstanzliche Gericht, vorliegend das Jugendgericht, zu entscheiden hat. Die dargestellte Verfahrensregelung lässt sich auch mit Art. 286 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) begründen: Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kinds neu fest oder hebt ihn auf.
Indem auf Einsprache hin der Fall zur Behandlung an das Jugendgericht geht und damit erstinstanzlich ein Gericht die Unterhaltsfrage prüft, wird dieser Bestimmung Rechnung getragen.
Daraus folgt, dass das Kantonale Jugendgericht für die im vorliegenden Verfahren eingereichte Beschwerde als Einsprache gegen den Entscheid des Jugendanwalts zuständig ist.
*Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom
22. Februar 2013 (BKBES.2013.11)*