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BKBES.2011.66 • OG SG BKBES.2011.66 KI-generiert

Appointed Counsel Fee Rate Appeal

Geschäftsnummer BKBES.2011.66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An appointed defense counsel challenged the hourly rate of CHF 180.00 awarded for legal services following the discontinuation of a criminal investigation, arguing for the standard rate of CHF 230.00. The court dismissed the appeal, reasoning that according to the governing criminal procedure code, compensation for appointed defense counsel is determined by the federal or cantonal fee schedules where the proceedings took place, and current cantonal regulations explicitly set the rate for appointed counsel at CHF 180.00 per hour, distinct from the higher rate for privately retained counsel, with no basis to claim the higher fee merely because the client was not ordered to pay costs under the specific provision concerning fee equivalence for appointed defense.

Legislator-Regeste

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Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 135 StPO, Art. 135 Abs. 1 StPO, § 177 Abs. 3 GT; Appointed Counsel Fee Rate Appeal: The court dismissed the appeal, reasoning that according to the governing criminal procedure code, compensation for appointed defense counsel is determined by the federal or cantonal fee schedules where the proceedings took place, and current cantonal regulations explicitly set the rate for appointed counsel at CHF 180.00 per hour, distinct from the higher rate for privately retained counsel, with no basis to claim the higher fee merely because the client was not ordered to pay costs under the specific provision concerning fee equivalence for appointed defense.

Schlagwörter

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Entschädigung der amtlichen Verteidigung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Verteidigungskosten Zahlungsbefehl Wahl des Verteidigers Sachverständigenentschädigung Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 131 I 220
135 StPO führt mit Hinweis auf BGE 131 I 220 = Pra 2006 Nr.
BGE 132 I 201
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Minimum Hourly Rate for Court-Appointed Counsel
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 177 Abs. 3 GT

This provision sets the hourly rate for compensating official defense counsel at CHF 180.00, which the court applied in its final order.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited regarding the general conditions under which official defense counsel are compensated, although the court found the specific condition of this article was not met in this case.

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Volltext

SOG 2011 Nr. 20

§ 177 Abs. 3 GT, Art. 135 Abs. 4 StPO. *Amtliche Verteidiger sind zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen.*

*Sachverhalt:*

Der Beschwerdeführer war amtlicher Verteidiger einer Beschuldigten, deren Strafuntersuchung eingestellt wurde. Seine Beschwerde richtete sich dagegen, dass er mit CHF 180.00 pro Stunde honoriert wurde und nicht wie beantragt mit CHF 230.00 pro Stunde. Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab.

*Aus den Erwägungen:*

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Art. 135 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die amtliche Verteidigung wird in allen Fällen vom Staat entschädigt, also auch dann, wenn der beschuldigten Person aus andern Gründen als wegen Mittellosigkeit eine amtliche Verteidigung bestellt wurde. Absatz 4 von Art.

135 StPO will sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht besser gestellt wird als eine Person, die ihre Verteidigung im Rahmen eines normalen Mandats bestellt hat. Darum geht es vorliegend nicht, weil der Beschuldigte nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er unter dieser Voraussetzung aber nicht Anspruch darauf, dass er vom Staat mit dem Ansatz des «normalen Verteidigungshonorars» entschädigt wird. Die vorliegend massgebliche Bestimmung ist Art. 135 Abs. 1 StPO, welcher auf die Anwaltstarife des Bundes oder desjenigen Kantons verweist, in dem das Strafverfahren geführt wird. Die Botschaft führt dazu aus, je nach Kanton erhalte die amtliche Verteidigung somit das gleiche Honorar wie eine frei bestellte Verteidigung oder aber ein reduziertes, amtliches Honorar. Die von Viktor Lieber (in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 2 zu Art. 135 StPO) angeführte andere Meinung von Niklaus Schmid (Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 729/FN 186) besagt zur vorliegenden Frage nichts. Im Praxiskommentar (N 2 zu Art. 135) führt Niklaus Schmid aus: «Die Anwaltstarife von Bund und Kantonen entscheiden darüber, ob die amtlichen zum gleichen Tarif wie die freigewählten Verteidiger oder zu einem reduzierten Tarif zu entschädigen sind.» Viktor Lieber, a.a.O., N

1 zu Art. 135 StPO führt mit Hinweis auf BGE 131 I 220 = Pra 2006 Nr. 112 das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur zwischen dem Staat und dem amtlichen Verteidiger an und stellt in N 5 mit Hinweis u.a. auf BGE 132 I 201 fest, es sei nicht zum vornherein unzulässig, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung niedriger ausfalle als das Honorar einer Wahlverteidigung gewesen wäre, was sich nun aus (Art. 135) Abs. 4 ergebe.

Gemäss § 177 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten CHF 230.00 bis 330.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. Demgegenüber beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staats CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 177 Abs. 3 GT). Wie schon erwähnt, liegt kein Fall gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor, weil die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung nicht zur Tragung von Kosten verurteilt wurde. Anders als in dem vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheid BGE 6B_63/2010, welcher sich auf die damaligen Regelungen des Kantons Graubünden bezog, sind die nun gültigen Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 135 Abs. 1 StPO) und des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (§ 177 Abs. 3 GT) in Bezug auf einen solchen Fall klar: Der amtliche Verteidiger ist vom Staat mit CHF 180.00 pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

*Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom

11. Juli 2011 (BKBES.2011.66)*