Antiquities Forfeiture Dispute: Civil Possession vs. Criminal Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant complained against a decision by the public prosecutor, which had set a deadline for filing a civil claim regarding confiscated antiquities, which the appellant allegedly acquired after they were unlawfully lost by the respondent whose spouse had been prohibited from disposing of marital assets. The court upheld the appeal, reasoning that when returning confiscated items where ownership is disputed, the decision must have an objective basis rooted in civil possession rules, typically favoring the current possessor whose ownership is presumed, and should not be based on suspicions arising from ongoing criminal investigations (such as contempt of official orders or handling stolen goods), as this violates the presumption of innocence and the proper division of roles between criminal and civil proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 936 Abs. 1 ZGB, Art. 934 Abs. 1 ZGB, § 56 Abs. 2 StPO, Art. 930 ZGB; Antiquities Forfeiture Dispute: Civil Possession vs. Criminal Investigation: The court upheld the appeal, reasoning that when returning confiscated items where ownership is disputed, the decision must have an objective basis rooted in civil possession rules, typically favoring the current possessor whose ownership is presumed, and should not be based on suspicions arising from ongoing criminal investigations (such as contempt of official orders or handling stolen goods), as this violates the presumption of innocence and the proper division of roles between criminal and civil proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision was cited in the dispositive (implicit in the decision to grant the appeal and set a deadline for civil action, following the rule described therein).
Cited to explain the presumption of ownership in the context of deciding who is the entitled party under § 56 Abs. 2 StPO.
Cited to explain the burden of proof distribution in the context of determining entitlement.
Cited to explain the burden of proof distribution in the context of determining entitlement.
Volltext
SOG 2009 Nr. 13
§ 56 Abs. 2 StPO. *Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Fristsetzung zur zivilrechtlichen Klage. Der Entscheid des Richters oder Staatsanwalts muss eine sachliche Grundlage haben, welche vorliegend in den Besitzesregeln gegeben ist.*
*Sachverhalt:*
Die Beschwerdeführerin soll Gegenstände (Antiquitäten etc.) erworben haben, die dem Beschwerdegegner unrechtmässig abhanden gekommen seien. Dessen Ehefrau war unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) verboten worden, über eheliche Vermögenswerte zu verfügen. Mit der Veräusserung der Gegenstände soll sie diesem Verbot zuwider gehandelt haben. Es wurde auch der Tatbestand des Hausgenossendiebstahls geprüft und die Beschwerdeführerin wurde der Hehlerei verdächtigt. Die Staatsanwaltschaft setzte der Beschwerdeführerin, bei welcher die Gegenstände beschlagnahmt worden waren, die Klagefrist gemäss § 56 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1), wogegen sich diese beschwerte. Die Beschwerdekammer des Obergerichts heisst die Beschwerde gut und hebt die Verfügung des Leitenden Staatsanwaltes auf.
*Aus den Erwägungen:*
8. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben. Ist er nicht bekannt und rechtfertigt es der Wert der Gegenstände und Vermögenswerte, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung (§ 56 Abs. 1 StPO). Erheben mehrere Personen auf einen Gegenstand oder Vermögenswert Anspruch, trifft der Richter oder der Staatsanwalt die ihm gut scheinende Verfügung und setzt jedem abgewiesenen Ansprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an. Verstreicht die Frist unbenützt, wird der Gegenstand oder Vermögenswert dem durch die Verfügung bezeichneten Ansprecher ausgehändigt (§ 56 Abs. 2 StPO).
Bei der Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte geht es darum, die durch die Beschlagnahme gestörten rechtmässigen Besitzverhältnisse wiederherzustellen; der Untersuchungsrichter hat nicht über Gegenforderungen und andere zivilrechtliche Ansprüche zu befinden. Berechtigt kann sowohl der bisherige Besitzer wie auch der rechtmässige Eigentümer sein. Beweismittel sind in aller Regel derjenigen Person zurückzugeben, von welcher sie einverlangt worden sind. Sind Einziehungsobjekte oder Surrogate beim Angeschuldigten oder einem bösgläubigen Dritten beschlagnahmt worden, erfolgt die Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer. Erfolgte die Sicherstellung beim gutgläubigen Dritten, ist die Rückgabe an diesen zu verfügen. Es ist dann allenfalls Sache des Zivilrichters, über die Eigentumsund Besitzverhältnisse zu entscheiden. Jedenfalls kann es nicht Aufgabe der strafprozessualen Beschlagnahme sein, ein die Parteirollen umkehrendes Gewahrsamsverhältnis zu begründen. Ist die Rechtslage unklar oder erheben mehrere Personen Anspruch auf den zurückzugebenden Gegenstand oder Vermögenswert, spricht ihn der Untersuchungsrichter derjenigen Person zu, welche bei einer vorläufigen Beurteilung besser berechtigt zu sein scheint. Diese dürfte in aller Regel der (frühere) Besitzer sein, dessen Eigentum nach Art. 930 Zivilgesetzbuch (ZGB, 210) vermutet wird. Ein Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nachweis der Eigentumsrechte besteht nicht. Den abgewiesenen Ansprechern wird eine Frist zur zivilrechtlichen Klage angesetzt. Benützen sie diese Frist nicht, wird der Gegenstand oder Vermögenswert der durch den Entscheid des Untersuchungsrichters bezeichneten Person ausgehändigt (Niklaus Oberholzer: Grundzüge des Strafprozessrechts, Dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 2005, N 1192 ff., S. 516 f.).
Nach der hier massgeblichen und oben bereits erwähnten Bestimmung des § 56 Abs. 2 StPO trifft der Richter oder der Staatsanwalt die ihm gut scheinende Verfügung und setzt jedem abgewiesenen Ansprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an.
Gemäss seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 geht der Leitende Staatsanwalt davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gemacht hat, sondern dass auch ein Hausgenossendiebstahl in Frage kommt. Von einem Anvertrautsein des Deliktsgutes könne nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin wird gar der Hehlerei verdächtigt.
Die Frage des Eigentums an den beschlagnahmten Waren wird deshalb gestützt auf die Art. 930 ff. ZGB zu beurteilen sein. Im jetzigen Zeitpunkt ist nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin gutoder bösgläubig war oder ob sie bzw. ihr Organ sich gar der Hehlerei schuldig gemacht hat. Gestützt auf die Besitzesregel ist zu vermuten, dass sie Eigentümerin geworden ist. Gemäss Art. 936 Abs. 1 ZGB kann, wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden. Diese Regel stellt eine Parteirollenverteilung dar. Sie auferlegt die Klägerrolle jenem, dem die Sache abhanden gekommen ist, was sich letztlich auch aus Art. 934 Abs. 1 ZGB ergibt (wobei der Beschwerdegegner der Besitzer war, dem die Sachen abhanden gekommen sind). Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargelegten Arbeitshypothesen sind hier nicht zu prüfen. Sie werden Gegenstand des allfälligen Zivilprozesses sein müssen. Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob der Leitende Staatsanwalt trotz der aus dem ZGB hervorgehenden Parteirollenverteilung «die ihm gut scheinende Verfügung» (§ 56 Abs. 2 StPO) treffen konnte. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verhältnisse seien aufgrund der Aktenlage sorgfältig zu prüfen.
Gemäss verschiedenen Strafprozessordnungen ist die Bestimmung des Berechtigten aufgrund der zivilrechtlichen Regelungen vorzunehmen, wobei dem abgewiesenen Ansprecher Frist zur Klage anzusetzen ist (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Auflage, § 70 N 33). Die Herbeiziehung dieser Regeln erscheint als sachgerecht. Das Gutdünken des Leitenden Staatsanwaltes ist demgegenüber offensichtlich in den Verdachtsmomenten begründet, die im Rahmen des Strafverfahrens abzuklären sind. Dies mag als naheliegend erscheinen, verletzt aber die Unschuldsvermutung und entspricht – wie dargelegt – den Besitzesregeln nicht. Es ist deshalb keine sachliche Grundlage für den Gutdünkensentscheid ersichtlich, weshalb sich dieser als willkürlich erweist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und es ist dem Beschwerdegegner Frist zur Klageanhebung zu setzen.
*Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 11. August 2009 (BKBES.2009.67)*