Juvenile Probation Revocation Decision Review Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a decision concerning the revocation of a suspended juvenile sentence, where an appeal was improperly filed as a complaint, the court determined that under the revised law, a separate decision to revoke probation in juvenile penalty order proceedings is subject to objection (*Einsprache*) as the prescribed remedy, not a complaint (*Beschwerde*). The court reasoned that allowing a complaint would inappropriately channel issues related to the revocation of a sanction—which must be considered holistically with sentencing—to the Complaints Chamber, which lacks jurisdiction over sentencing matters; instead, revocation decisions by the Juvenile Prosecutor are formal rulings against which objection is specifically provided by law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 156 Abs. 3 StPO, § 156 Abs. 1bis StPO; Juvenile Probation Revocation Decision Review Procedure: The court reasoned that allowing a complaint would inappropriately channel issues related to the revocation of a sanction—which must be considered holistically with sentencing—to the Complaints Chamber, which lacks jurisdiction over sentencing matters; instead, revocation decisions by the Juvenile Prosecutor are formal rulings against which objection is specifically provided by law.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision under which the court ordered the appeal to be treated as an objection (Einsprache) against the revocation decision.
Cited in conjunction with another rule to characterize the decision made by the Youth Prosecutor.
Volltext
SOG 2007 Nr. 10
§ 156 Abs. 1bis und Abs. 3 StPO. *Im jugendgerichtlichen Strafverfügungsverfahren ist gegen einen gesonderten Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht die Beschwerde, sondern die Einsprache als Rechtsmittel gegeben.*
*Sachverhalt:*
Am 8. November 2006 verfügte der Jugendanwalt, der X. mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft vom 5. Oktober 2005 für eine Einschliessungsstrafe von 2 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug werde widerrufen. Die Einschliessungsstrafe sei zu vollziehen. Dagegen liess X. Beschwerde erheben. Die Beschwerdekammer tritt darauf nicht ein.
*Aus den Erwägungen:*
2. (…) Nach der per 1. August 2005 in Kraft getretenen Revision der Strafverfolgung, nach welcher die Beschwerdekammer Nachfolgerin der Strafkammer in der Beurteilung von Beschwerden wurde, stellte sich die Frage akzentuiert, welcher Rechtsmittelweg bei Widerrufsentscheiden zur Verfügung zu stellen ist. Während altrechtlich noch diskutiert wurde, dass, wenn allein ein Widerruf angefochten sei, die Beschwerde zur Verfügung stehe, ist dies neurechtlich offensichtlich nicht mehr sachgerecht: Eine Frage, die bei der Strafzumessung im Rahmen des so genannten Sanktionenpaketes gesamtheitlich zu betrachten ist, würde der Strafkammer entzogen und der Beschwerdekammer zugeführt, der sonst im Rahmen der Strafzumessung keine Kompetenz zukommt.
Die Auffassung der Strafkammer, es sei ihre Zuständigkeit für Widerrufsfragen gegeben, ist deshalb gut begründet und zu teilen. Im (erwachsenenrechtlichen) Strafverfügungsverfahren geht die Staatsanwaltschaft, wenn ein Widerrufsentscheid im Zusammenhang mit einer neuen Strafverfügung zu fällen ist, davon aus, dass der Widerrufsentscheid mit der Einsprache angefochten werden könne (wogegen sie die nach den vorstehenden Überlegungen inkonsequente Auffassung vertritt, es sei bei einem gesonderten Widerrufsentscheid die Beschwerde gegeben). § 160 Abs. 4 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) sieht für das jugendgerichtliche Verfahren jene Fälle vor, für welche die Appellation gegeben ist.
Die Appellation gegen Widerrufsentscheide ist nicht vorgesehen. Widerrufsentscheide des Jugendanwaltes stellen Verfügungen im Sinne von § 16 Abs. 2bis GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12) in Verbindung mit § 156 Abs. 1bis StPO dar, gegen die gemäss § 156 Abs. 3 StPO die Einsprache vorgesehen ist. Es geht darum, dass der Jugendanwalt einen unbedingten Freiheitsentzug anordnet (§ 156 Abs. 1bis StPO). Damit ist für den vorliegenden Fall klargestellt, dass aus verschiedenen Gründen nicht die Beschwerde gegeben sein kann, aber gesetzlich die Einsprache vorgesehen ist.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, hingegen ist sie als Einsprache der Jugendanwaltschaft zu überweisen.
*Obergericht Beschwerdekammer, Beschluss vom 24. Januar 2007 (BKBES.2007.13)*