Right to be Heard in Relation to Expert Opinion in Dismissal of Sexual Offense Charges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe complainant, acting as the legal representative for two alleged victims who filed a criminal complaint regarding sexual offenses, asserted a violation of the right to be heard because they were not given an opportunity to comment on an expert opinion that formed the basis for the investigating judge's decision to dismiss the charges due to insufficient evidence. The court reasoned that while specific procedural law did not explicitly grant the victim the right to comment on an expert report, the fundamental constitutional right to a fair hearing requires that all involved parties, including the victim, must be presented with facts and evidence relied upon for a judicial decision, thereby entitling the alleged victim to comment on such an expert opinion.
Legislator-Regeste
KI-generiertRight to be Heard in Relation to Expert Opinion in Dismissal of Sexual Offense Charges: Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen hätte nach Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Einreichen von Beweismitteln gegeben werden müssen. Sie machen sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
SOG 2004 Nr. 20
§ 14 StPO. *Anspruch auf rechtliches Gehör.* *Das Opfer als Partei hat das Recht, zu einem Gutachten Stellung zu nehmen.*
*Sachverhalt:*
Im Dezember 2002 reichte X. als gesetzliche Vertreterin von Peter und Ruedi X. eine Strafanzeige gegen Y. ein; dies wegen Verdachts der sexuellen Nötigung, der Schändung, der wiederholten sexuellen Handlung mit Kindern, der einfachen Körperverletzung und der Drohung. Der Untersuchungsrichter gab der Strafanzeige keine Folge mit der Begründung, in einem parallel gegen Z. geführten Strafverfahren habe ein Gutachter empfohlen, die Aussagen von Peter und Ruedi nicht als Grundlage für ein Strafverfahren heranzuziehen. Da sich der Tatverdacht lediglich auf die Aussagen der beiden Buben stütze und keine weiteren Beweismittel vorlägen, reiche das Beweismaterial für eine Verurteilung nicht aus.
*Aus den Erwägungen:*
3. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen hätte nach Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Einreichen von Beweismitteln gegeben werden müssen. Sie machen sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend.
Nach § 14 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) kann der Verletzte bzw. das Opfer Untersuchungshandlungen beantragen. Weder die Strafprozessordnung noch das Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) sehen aber das Recht auf Stellungnahme zu einem Gutachten vor. Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Einem gerichtlichen Entscheid dürfen nur Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden, die den betroffenen Beteiligten eröffnet wurden und zu denen sie sich äussern konnten (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 251 zu § 16 ZH-StPO). Als Beteiligte gelten nicht nur der Beschuldigte, sondern auch das Opfer und der Verletzte (Niklaus Schmid, a.a.O., N 253 zu § 16 ZH-StPO). Daraus folgt, dass ein Opfer Gelegenheit erhalten muss, zu einem Gutachten Stellung nehmen zu können (sinngemäss Niklaus Schmid: a.a.O., N 250 zu § 16 f. ZH-StPO). (...)
*Obergericht Anklagekammer, Beschluss vom 28. Januar 2004 (AKBES.2003.65)*