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AKBES.2003.47 • OG SO AKBES.2003.47 KI-generiert

Private Complaint Dismissal for Unpaid Security Costs Reversed Due to Lack of Explicit Warning in Deadline Extension

Geschäftsnummer AKBES.2003.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal proceeding where the court required security for process costs for a private complaint, the investigating judge dismissed the complaint because the security was not paid by the deadline, despite granting multiple deadline extensions without explicitly threatening the consequence of dismissal in the extension orders. The appellate court overturned the dismissal, reasoning that under the relevant statute, any set deadline for a procedural act in criminal proceedings requires the explicit threat of the resulting sanction for non-compliance, and this requirement must apply equally to any subsequent deadline extensions to ensure the complainant is unambiguously aware that failure to act by the new date will result in the loss of the complaint.

Legislator-Regeste

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Private Complaint Dismissal for Unpaid Security Costs Reversed Due to Lack of Explicit Warning in Deadline Extension: Nach § 82 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) kann der Untersuchungsrichter bei Straftaten, die nur auf Antrag zu verfolgen sind, den Antragsteller verhalten, für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Er setzt ihm nach Gesetz für die Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist und eröffnet ihm, dass bei Unterlassung dem Antrag keine Folge gegeben werde. Der unbemittelte Antragsteller kann auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreit werden. Das Gesetz regelt nicht, ob bei Fristerstreckungen die Sanktion erneut anzudrohen ist. Auch lassen sich dazu weder in Lehre noch Rechtsprechung Ausführungen finden.

Schlagwörter

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Fristwahrung strafrechtliche Drohung Ausdehnung des Verfahrens Sicherheitsleistung prozessleitende Verfügungen verspätete Kündigung Keine-Folge-Verfügung des Untersuchungsrichters
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Volltext

SOG 2003 Nr. 11

§ 82 StPO. *Sicherheit für Prozesskosten. Wird im Strafverfahren eine Frist für eine Prozesshandlung gesetzt, so ist die Sanktion anzudrohen, die bei Unterlassen oder nicht vorschriftsgemässer Vornahme eintritt. Die gilt ebenso für jede weitere Fristerstreckung.*

*Sachverhalt:*

Z. und S. liessen durch ihren Vertreter Strafantrag stellen. Der Untersuchungsrichter verfügte, es sei eine Prozesskostensicherheit zu leisten; sonst werde dem Strafantrag keine Folge gegeben. Der Vertreter erklärte, Z. und S. seien nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen und ersuchte um Aussetzung der Bezahlung bzw. um Befreiung von der Vorschusspflicht. Der Untersuchungsrichter setzte eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, drohte aber keine Konsequenzen im Unterlassungsfall an. Der Vertreter der beiden Strafantragstellerinnen bat erneut um Fristerstreckung von vier Wochen, um Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerinnen einzureichen.

Der Untersuchungsrichter entsprach dem und setzte eine neue Frist, ohne jedoch Sanktionen anzudrohen. Darauf leistete der Untersuchungsrichter den Strafanträgen keine Folge mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht innert Frist bezahlt worden bzw. die Antragsstellerinnen hätten die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Die Antragsstellerinnen gelangten an die Anklagekammer. Diese heisst die Beschwerden gut und hebt die Verfügung des Untersuchungsrichters auf.

*Aus den Erwägungen:*

3. Der Untersuchungsrichter hat den Strafanträgen der beiden Beschwerdeführerinnen lediglich aus dem Grund keine Folge gegeben, weil diese den von ihnen verlangten Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt bzw. die Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse nicht fristgerecht eingereicht haben.

Nach § 82 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) kann der Untersuchungsrichter bei Straftaten, die nur auf Antrag zu verfolgen sind, den Antragsteller verhalten, für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Er setzt ihm nach Gesetz für die Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist und eröffnet ihm, dass bei Unterlassung dem Antrag keine Folge gegeben werde. Der unbemittelte Antragsteller kann auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreit werden. Das Gesetz regelt nicht, ob bei Fristerstreckungen die Sanktion erneut anzudrohen ist. Auch lassen sich dazu weder in Lehre noch Rechtsprechung Ausführungen finden.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich dafür anwendbare Regeln allenfalls in anderen Rechtsgebieten finden lassen. Niklaus Schmid etwa führt aus, dass angesichts der Nähe des Strafverfahrenszum Zivilprozessrecht auch die zivilprozessuale Literatur zu beachten sei (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 52 zu § 4). Auch Robert Hauser und Erhard Schweri bezeichnen den Zivilprozess als Schwesterdisziplin des Strafprozesses (Robert Hauser / Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, N 7 zu § 3). Es kann sich deshalb rechtfertigen, Bestimmungen des Zivilprozesses sinngemäss auch im Strafprozess anzuwenden, wenn sie im Strafprozess fehlen.

Nach SOG 1975 Nr. 13 (unter Hinweis auf § 87 und 94 Abs. 2 ZPO) ist im Zivilprozess bei einer Fristerstreckung jedes Mal erneut die Sanktion anzudrohen, die bei Unterlassung oder nicht vorschriftsgemässer Vornahme der Prozesshandlungen eintritt. Dies deshalb, weil die Strenge des Gesetzes (Verwirkung) den Betroffenen überaus hart treffen kann und deshalb eine klare Regelung als angezeigt erscheint. Diese Regelung erscheint auch im Strafprozess sinnvoll. Dem Strafantragsteller soll unmissverständlich klar gemacht werden, was die Unterlassung der Vornahme der Prozesshandlung – nämlich die Bezahlung des Kostenvorschusses oder der Einreichung der Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse – zur Folge hat.

Wird die Sanktion in den Fristerstreckungsverfügungen nicht angedroht, bleibt die Folge des Unterlassens unklar, zumal eine klare gesetzliche Regelung fehlt. Die Sanktion der Keine-Folge-Verfügung im Unterlassungsfall ist deshalb auch im Strafverfahren in jeder Fristerstreckungsverfügung ausdrücklich anzudrohen.

*Obergericht Anklagekammer; Urteil vom 24. Oktober 2003 (AKBES.2003.47)*