Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
93/2004/17 • OG SH 93/2004/17 KI-generiert

Provisional Legal Cost Contribution in Divorce Proceedings and Privileged Joinder to Seizure

Geschäftsnummer 93/2004/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The situation involved one spouse seeking a provisional contribution toward legal costs from the other spouse during pending divorce proceedings, resulting in a court order for a payment of 3,000. The court reasoned that the obligation of spouses to advance necessary funds for a non-frivolous lawsuit stems from their marital duty of support, making the provisional cost payment a spousal claim under which the creditor spouse can demand a privileged joinder to an existing seizure within 40 days of its execution, as per the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, despite the payment being directed to the spouse's legal representative.

Legislator-Regeste

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Art. 163 Abs. 1 ZGB, Art. 111 SchKG, Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG; Provisional Legal Cost Contribution in Divorce Proceedings and Privileged Joinder to Seizure: The court reasoned that the obligation of spouses to advance necessary funds for a non-frivolous lawsuit stems from their marital duty of support, making the provisional cost payment a spousal claim under which the creditor spouse can demand a privileged joinder to an existing seizure within 40 days of its execution, as per the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, despite the payment being directed to the spouse's legal representative.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Abschlagszahlung Kostenvorschuss Ehegatte Vereinigung von Verfahren Beitragsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG

This provision is cited as the legal basis allowing the spouse to join an existing attachment proceeding for a claim between spouses (the advance for litigation costs).

Art. 163 Abs. 1 ZGB

This provision establishes the underlying obligation between spouses (maintenance obligation) from which the claim for advance payment of litigation costs arises.

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Volltext

2004

Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG; Art. 163 Abs. 1 ZGB. Privilegierte Anschlusspfändung des Ehegatten für einen Prozesskostenvorschuss (Entscheid der Aufsichtsbehörde Nr. 93/2004/17 vom 9. Juli 2004 i.S. L.)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Die Pflicht der Ehegatten, einander die für einen nicht aussichtslosen Prozess erforderlichen Mittel zu bevorschussen, ergibt sich aus der ehelichen Unterhaltspflicht. Daher handelt es sich beim Prozesskostenvorschuss um eine Forderung zwischen Ehegatten, für welche innert 40 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung der privilegierte Anschluss verlangt werden kann.

Aus den Erwägungen:

2.– Gemäss Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) kann der Ehegatte für sämtliche – gewöhnlich privatrechtliche und familienrechtliche – Forderungen gegen den Schuldner an der Pfändung ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen. Vorausgesetzt ist, dass die Pfändung während der Ehe oder innert einem Jahr nach deren Ende erfolgt ist.

a) Zwischen L.L. und M.L. ist vor Kantonsgericht Schaffhausen das Ehescheidungsverfahren hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte L.L., M.L. sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Mit Verfügung vom 6. April 2004 hiess die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen diesen Antrag teilweise gut und verpflichtete M.L. zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.–, zahlbar an den Rechtsvertreter von L.L. Im Dispositiv der Verfügung verpflichtete die Einzelrichterin M.L. dementsprechend, dem Rechtsvertreter von L.L. einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen, zahlbar in zwei monatlichen Raten.

b) Die Pflicht der Ehegatten, einander die für einen nicht aussichtslosen Prozess erforderlichen Mittel zu bevorschussen, ergibt sich aus der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Kosten für einen Rechtsstreit sind

2004

damit Bestandteil des gebührenden Unterhalts, den die Ehegatten – ein jeder nach seinen Kräften – einander schulden. Mithin ist der pflichtige Ehegatte Schuldner und der berechtigte Ehegatte Gläubiger dieser Unterhaltsleistung.

Im vorliegenden Fall verpflichtete die Einzelrichterin mit Verfügung vom 6. April 2004 M.L., L.L. einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. M.L. ist damit Schuldner und L.L. Gläubigerin dieser Leistung. Zwar verpflichtete die Einzelrichterin M.L. gemäss Dispositiv Ziff. 3, den Prozesskostenvorschuss direkt an den Rechtsvertreter von L.L. zu bezahlen, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine Modalität betreffend die Erfüllung der Leistung. Der Rechtsvertreter von L.L. ist berechtigter Leistungsempfänger. M.L. wird durch die Bezahlung des Prozesskostenvorschuss an diesen von seiner Schuld befreit. Die Schuldnerbzw. Gläubigerstellung von M.L. und L.L. ändert sich dadurch indessen nicht. Demzufolge handelt es sich bei dem in Frage stehenden Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.– um eine Forderung zwischen Ehegatten, für welche innert 40 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung der privilegierte Anschluss gemäss Art. 111 SchKG verlangt werden kann.