Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
66/2008/16 • OG SH 66/2008/16 KI-generiert

Valuation of Unlisted Securities for Wealth Tax

Geschäftsnummer 66/2008/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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For wealth tax purposes, the value of unlisted securities is determined by their intrinsic value, generally calculated according to the official valuation guideline, from which deviation is only permissible in exceptional circumstances. Tax authorities valued the subject company's shares based on this guideline, weighting the earnings value twice the substance value, using a 6% capitalization rate for the subsidiary's earnings value, leading to a valuation of approximately 3 million. The taxpayers challenged this, arguing for a 9% rate and a simple average of substance and earnings value based on the high dependence of the company on a single person, but the court reasoned that the company, which employed over 50 people during peak season and had minority shareholder involvement, did not constitute the type of one-person operation that warrants deviating from the established methodology and the prescribed capitalization rate.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 1 lit. c StG, Art. 43 StG; Valuation of Unlisted Securities for Wealth Tax: 2.– Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 [StG, SHR 641.100]). Für die Vermögensberechnung ist, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben, der Verkehrswert der Vermögensstücke am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht massgebend (Art. 43 StG). Für Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung ist der innere Wert massgebend (Art. 44 Abs. 1 lit. c StG). Die Bewertung erfolgt diesfalls durch die kantonale Steuerverwaltung aufgrund der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (§ 31 Abs. 3 der Verordnung über die direkten Steuern vom 26. Januar 2001 [StV, SHR 641.111]).

Schlagwörter

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Steuer vom Vermögen innerer Wert Steuersatz amtlicher Wert Aktionär Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

2008

Veröffentlichung im Amtsbericht

Art. 43 und Art. 44 Abs. 1 lit. c StG; § 31 Abs. 3 StV. Steuerliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere (OGE 66/2008/16 vom 30. Dezember 2008)

Für Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung gilt der innere Wert als Verkehrswert. Dieser wird grundsätzlich gemäss Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer ermittelt; von der Wegleitung ist nur ausnahmsweise abzuweichen.

Aus den Erwägungen:

2.– Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 [StG, SHR 641.100]). Für die Vermögensberechnung ist, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben, der Verkehrswert der Vermögensstücke am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht massgebend (Art. 43 StG). Für Wertpapiere ohne regelmässige Kursnotierung ist der innere Wert massgebend (Art. 44 Abs. 1 lit. c StG). Die Bewertung erfolgt diesfalls durch die kantonale Steuerverwaltung aufgrund der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (§ 31 Abs. 3 der Verordnung über die direkten Steuern vom 26. Januar 2001 [StV, SHR 641.111]).

a) Gestützt auf diese Wegleitung ermittelte die Steuerbehörde vorliegend einen Steuerwert der Anteile der Rekurrenten an der K. GmbH von Fr. 3'025'750.–. Dabei bewertete sie die K. AG, deren Aktien zu 95 % von der

K. GmbH gehalten werden, mit rund Fr. 2'500'000.–. Sie ermittelte sowohl Ertragsals auch Substanzwert der Gesellschaft und gewichtete Ersteren doppelt. Bei der Ermittlung des Ertragswerts setzte sie einen Kapitalisierungszinsfuss von 6 % ein. Bei der K. GmbH selbst erfolgte keine Kapitalisierung, da der Substanzwert als Unternehmenswert gilt. Die Rekurrenten beanstanden die Berechnung des Steuerwerts ihrer Anteile an der K. GmbH von Fr. 3'025'750.– lediglich insofern, als bei der Bewertung der K. AG ein Kapitalisierungszinsfuss von 6 % verwendet wurde. Analog der Berechnung im Kanton Thurgau sei ein solcher von 9 % anzuwenden. Zudem sei – wie im Kanton Thurgau – für die Ermittlung des Steuerwerts vom einfachen Mittel aus Substanzund Ertragswert auszugehen. Dies ergebe einen Steuerwert von

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Fr. 1'425'401.–. Dieses Resultat rechtfertige sich umso mehr, als nebst dem allgemeinen Unternehmerrisiko auch das spezielle Unternehmerrisiko des einzelnen Betriebs zu berücksichtigen sei.

b) § 31 Abs. 3 StV schreibt – wie erwähnt – vor, dass die Bewertung der nicht kotierten Wertpapiere aufgrund der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom 21. August 2006 zu erfolgen habe. Danach ist der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere anhand der Ertragsund Substanzwerte des entsprechenden Unternehmens zu ermitteln, wobei Ersterer doppelt gewichtet wird. Die Bewertungsgrundsätze der Wegleitung stellen zwar keine verbindlichen Anweisungen dar, sie sind aber in der Lehre, Rechtsprechung und Praxis als taugliche Schätzungshilfsmittel anerkannt und werden allgemein befolgt. Von der Wegleitung kann in Einzelfällen abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies gebieten (… insbesondere für den Fall von Ertragsschwankungen). Weil sich aus Gründen der Praktikabilität gewisse Schematisierungen aufdrängen, soll aber eher zurückhaltend von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden (Barbara Stramek in: Klöti- Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. A., Muri-Bern 2004, § 50 N. 11, S. 651; StE 2002, B. 52.42 Nr. 3). Insbesondere muss bei der Berücksichtigung besonderer Umstände das Grundprinzip vorherrschen, dass eine technisch-objektive und nicht eine subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise für die Bewertung massgeblich sein soll (Zigerlig/Jud, Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 14 N. 18, S. 265).

aa) Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, K. leite als Einzelperson die K. AG. Die wichtigsten Aufgaben von K. seien die Akquisition sowie die Überwachung von Akkordgruppen auf verschiedenen Baustellen. Das gesamte Know-how sei bei ihm gebündelt. Sollte er einmal ausfallen, so stehe die Gesellschaft ein Jahr später still. Der Wert des gesamten Geschäfts stehe und falle mit der Person von K. Ein normales Geschäft in dieser Grössenordnung sei viel breiter abgestützt und habe deshalb auch viel mehr Überlebenschancen, wenn der Chef ausfalle. Dem sei bei der K. AG aber nicht so. Es sei deshalb offensichtlich, dass für die Aktien der K. AG niemals unter normalen Verhältnissen ein Preis erzielt werden könne, der dem Verkehrswert gemäss üblicher Bewertung nach der Wegleitung entspreche.

bb) Zwar trifft es zu, dass der Zukunftserfolgswert eines kleinen, nur eine ganz geringe Zahl von Arbeitskräften umfassenden Unternehmens weit mehr von der Mitwirkung einer einzelnen Person abhängig ist, als dies bei einer Publikumsaktiengesellschaft oder einer Familienaktiengesellschaft mit zahlreichen Arbeitskräften und aktionärsfremden Leitungskräften der Fall ist.

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Bei einem typischen Handwerksbetrieb, der in Form einer Einmann-Aktiengesellschaft geführt wird und in dem die Geschäftsführung und persönliche Mitarbeit des Alleinaktionärs einen wesentlichen Bestimmungsfaktor für den Umfang des Geschäftserfolgs darstellt, kann es sich daher gegebenenfalls auch rechtfertigen, den Einfluss des Ertrags auf den Wert der Aktie gering zu halten und – abweichend von der Wegleitung – eine Bewertung aus dem einfachen Durchschnitt von Substanzwert und Ertragswert vorzunehmen (VGE SZ vom 25. Februar 1983, EGV-SZ 1983, S. 51 ff.). Indessen besteht vorliegend keine vergleichbare Situation: Gemäss eigenen Angaben hält die K. GmbH, an der die Rekurrenten zu 100 % beteiligt sind, 95 % der Aktien der

K. AG. Die restlichen 5 % der Aktien gehören einem langjährigen Mitarbeiter. Dieser vertritt den Rekurrenten bei einer allfälligen Abwesenheit bei Krankheit oder Ferien. Die K. AG erbringt Baumeisterarbeiten im Akkord auf verschiedenen Baustellen. In der Hochsaison können dies bis zu zehn Baustellen mit über 50 Angestellten sein. Die wichtigsten Aufgaben von K. sind dabei Akquisition und Überwachung. Bereits aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der K. AG keineswegs um einen typischen Einmann-Handwerksbetrieb handelt, der allein mit der Person des Rekurrenten steht und fällt. Darüber hinaus machen die Rekurrenten keinerlei Angaben über Anzahl und Funktion der Mitarbeiter der K. AG. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Aktien der K. AG in Abweichung von der Wegleitung aus dem einfachen Durchschnitt von Substanzund Ertragswert zu bewerten, zumal Gründe hierfür eher zurückhaltend anzunehmen sind. Andere besondere Umstände, die ein Abweichen von der Wegleitung gebieten würden, machen die Rekurrenten im Übrigen nicht geltend. Mangels besonderer Umstände kann denn auch nicht vom Kapitalisierungszinsfuss, der für das Jahr 2006 unbestrittenermassen 6 % betrug, abgewichen werden. Daran vermag auch die von den Rekurrenten ins Feld geführte Praxis des Kantons Thurgau, wonach ein Kapitalisierungszinsfuss von 9 % gilt, nichts zu ändern; dies umso weniger als dieser Satz dort offenbar generell und nicht bei besonderen Umständen angewendet wird.