Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
66/2004/26 • OG SH 66/2004/26 KI-generiert

IVF Treatment Costs as Deductible Medical Expenses

Geschäftsnummer 66/2004/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The central issue was whether costs associated with In-Vitro Fertilization (IVF) treatment qualify as deductible medical expenses under tax law, despite prior conflicting regional decisions and the argument that childlessness itself is not an illness. The court reasoned that since IVF is a legal medical procedure indicated for overcoming infertility, and drawing an analogy from social security law where sterility is considered an illness, the costs should be recognized as medical expenses for tax deduction purposes if they exceed the statutory threshold, provided the treatment is medically indicated, aligning with the established practice for the federal direct tax and federal reproductive medicine legislation.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 1 lit. i StG; IVF Treatment Costs as Deductible Medical Expenses: The court reasoned that since IVF is a legal medical procedure indicated for overcoming infertility, and drawing an analogy from social security law where sterility is considered an illness, the costs should be recognized as medical expenses for tax deduction purposes if they exceed the statutory threshold, provided the treatment is medically indicated, aligning with the established practice for the federal direct tax and federal reproductive medicine legislation.

Schlagwörter

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Heilungskosten medizinische Behandlung Steuerverfahren direkte Kosten künstliche Fortpflanzung Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 1 lit. i StG

This provision forms the basis for allowing the deduction of the IVF treatment costs from the taxable income.

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Volltext

2005

Art. 35 Abs. 1 lit. i StG. Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) (OGE 66/2004/26 vom 23. September 2005)1

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Bei entsprechender Indikation bildet die IVF-Behandlung eine legale ärztliche Behandlung zur Überwindung der Kinderlosigkeit, weshalb die entsprechenden Kosten als Krankheitskosten anzuerkennen sind.

Aus den Erwägungen:

2.– Umstritten ist vorliegend, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zugelassen werden können.

a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. i des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) können die Krankheits-, Unfallund Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen von den Einkünften abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen (Art. 28–34 und 35 lit. a–h StG) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen.

Die Kantonale Steuerkommission hat den Abzug abgelehnt, da die IVF- Behandlung nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit diene. Die Kinderlosigkeit selbst stelle keine Krankheit dar, sondern höchstens die Folge einer solchen. Auch in mehreren anderen Kantonen werde die Abzugsfähigkeit von IVF-Behandlungen daher abgelehnt.

b) Es trifft zu, dass die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von IVF- Behandlungen bisher umstritten war. So hat namentlich das Steuergericht Solothurn noch mit Entscheid vom 22. Oktober 2001 die steuerliche Abzugsfähigkeit einer IVF-Behandlung aus den von der Kantonalen Steuerkommission dargelegten Gründen abgelehnt (StE 2002, B 27.5 Nr. 4). Andererseits hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem einlässlich begründeten

Entscheid vom 4. Juli 2001 die steuerliche Abzugsfähigkeit von IVF-

Das Obergericht entschied am 23. September 2005 in gleichem Sinn auch das parallele Beschwerdeverfahren 66/2004/24 zu Art. 33 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).

2005

Behandlungen grundsätzlich bejaht (Zürcher Steuerpraxis 2001, S. 288 ff.). Das Zürcher Verwaltungsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass Sterilität nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als Krankheit gelte, die zu Pflichtleistungen der Krankenkassen Anlass gebe. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts würden sodann nicht nur ärztliche Vorkehren, welche auf eine Heilung gesundheitlicher Störungen gerichtet seien, sondern auch solche, die einen Krankheitszustand durch Ersatzmassnahmen beheben (z.B. homologe künstliche Insemination), zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen gehören. Es bestehe keine Veranlassung, den Krankheitsbegriff bzw. den Begriff der Krankheitskosten im Steuerrecht ohne sachlichen Grund anders als im Krankenversicherungsrecht zu definieren.

Die IVF-Behandlung bilde zwar nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts keine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung, dies jedoch nur deshalb, weil diese Behandlung gewisse zusätzliche Anforderungen des Krankenversicherungsrechts (wissenschaftlich anerkannte Therapiemassnahme, welche wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich und nicht mit Risiken verbunden ist) nicht erfülle (vgl. auch BGE 125 V

21 ff.). Ob diese zusätzlichen Anforderungen erfüllt seien, könne jedoch für die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Kosten nicht massgebend sein. Entscheidend könne einzig sein, ob eine legale ärztliche Behandlung medizinisch indiziert sei und zur Beseitigung oder Linderung des Krankheitszustands bzw. zu dessen Überwindung führen könne. Dies aber sei bei der IVF-Behandlung grundsätzlich der Fall, bilde sie doch nun auch im Rahmen des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998 (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG, SR 810.11; in Kraft seit 1. Januar 2001) ein erlaubtes Fortpflanzungsverfahren. Wenn die Sterilität nachgewiesen und die IVF-Behandlung medizinisch indiziert sei, seien daher die dafür aufgewendeten Leistungen als steuerlich abzugsfähige Krankheitskosten zu qualifizieren.

Dieser überzeugend begründeten Auffassung des Zürcher Verwaltungsgerichts hat sich neuerdings auch die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen in einem Entscheid vom 26. Februar 2004 angeschlossen (St. Galler Steuerentscheide 2004 Nr. 3), und die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt nunmehr für den Bereich der direkten Bundessteuer die IVF- Behandlung ebenfalls als steuerlich abzugsfähige Krankheitskosten (vgl. Kreisschreiben Nr. 11 "Abzug von Krankheitsund Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten" vom 31. August 2005, Ziff. 3.2.8, S. 5, ...). Es erscheint daher sachgerecht, diese Praxis auch für die Auslegung des auf das Bundesrecht abgestimmten Art. 35 Abs. 1 lit. i StG zu übernehmen.

2005

c) Da die medizinische Indikation der IVF-Behandlung im Fall der Rekurrenten unbestritten ist, ist somit der 5 % des Reineinkommens übersteigende Betrag von Fr. 4'953.– der nachgewiesenen Behandlungskosten in Gutheissung des vorliegenden Rekurses zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zuzulassen.