Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
66/2004/22 • OG SH 66/2004/22 KI-generiert

Deductibility of Tied Pension Contributions Based on AHV/IV-Subject Replacement Income

Geschäftsnummer 66/2004/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that individuals not insured under the second pillar, including self-employed persons, can deduct contributions to recognized tied personal provision schemes based on their replacement income, provided that income is subject to mandatory old-age and survivors' insurance (AHV/IV) contributions. The reasoning hinges on the requirement that deductibility for these contributions depends on the existence of earned income or equivalent replacement income subject to AHV/IV obligations to ensure equivalent treatment; specifically, replacement income from unemployment or work-related absences (illness, accident, military service) is subject to AHV/IV, whereas benefits from private insurance for accident, sickness, or disability are not, and thus cannot form the basis for calculating the maximum deductible pension contribution.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 35 Abs. 1 lit. e StG, Art. 82 BVG, Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV, Art. 82 Abs. 2 BVG, Art. 8 Abs. 1 BVG, Art. 5 Abs. 1 BVG; Deductibility of Tied Pension Contributions Based on AHV/IV-Subject Replacement Income: The reasoning hinges on the requirement that deductibility for these contributions depends on the existence of earned income or equivalent replacement income subject to AHV/IV obligations to ensure equivalent treatment; specifically, replacement income from unemployment or work-related absences (illness, accident, military service) is subject to AHV/IV, whereas benefits from private insurance for accident, sickness, or disability are not, and thus cannot form the basis for calculating the maximum deductible pension contribution.

Schlagwörter

KI-generiert
gebundene Vorsorge Versicherungsfranchise Ersatzeinkommen Invalidenrente der Unfallversicherung Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Pflichtleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 35 Abs. 1 lit. e StG

This provision governs the deduction of contributions to recognized forms of restricted self-provision from income, forming the primary basis for the tax issue discussed.

Art. 82 BVG

Cited as the federal law corresponding to the state tax deduction rule (Art. 35 Abs. 1 lit. e StG) concerning occupational pension plans.

Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3

Cited to determine the maximum deduction amount for contributions to recognized forms of self-provision for employees and the self-employed not affiliated with a pension scheme.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

2004

Art. 35 Abs. 1 lit. e StG; Art. 82 BVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3. Abzug von Beiträgen an die gebundene Selbstvorsorge (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/2004/22 vom 3. Dezember 2004 i.S. F.)1

Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.

Nicht in der 2. Säule versicherte Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen auch auf ihrem Erwerbsersatzeinkommen abziehen, soweit dieses der AHV/IV-Pflicht untersteht.

Aus den Erwägungen:

2.– Die Rekurrenten beanstanden, dass die Steuerverwaltung zwar auf den Einkünften aus selbständigem bzw. unselbständigem Erwerb 20 % als Abzug für die Säule 3a akzeptiert hat, dagegen nicht auf den im Jahr 2001 zugeflossenen Taggeldern ...

a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) werden von den Einkünften Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge abgezogen. Dies entspricht Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40). Gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG hat der Bundesrat sodann die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3, SR 831.461.3) erlassen. Nach dieser Verordnung können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören, jährlich ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 % des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden abziehen (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3). Vorausgesetzt ist somit eine Erwerbstätigkeit. Dabei ist unabdingbar, dass der

Das Obergericht entschied am 3. Dezember 2004 in gleichem Sinn auch das parallele Beschwerdeverfahren Nr. 66/2004/20 zu Art. 33 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).

2004

Steuerpflichtige der AHV/IV-Beitragspflicht unterworfen ist (Art. 5 Abs. 1 BVG).

Das Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom

31. Januar 1986 hält in Ziff. 2 ebenfalls fest, dass die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nur von Personen abgeschlossen werden können, die für ihr Erwerbseinkommen der AHV/IV-Pflicht unterstellt sind (die Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz hob das Bundesgericht dagegen in BGE 117 Ib 358 ff. auf). In Ziff. 5d bestimmt das Kreisschreiben zudem zutreffend, dass nicht in der 2. Säule versicherte Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 ihre im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 % des oberen Grenzbetrags abziehen können. Der Abzug setze somit voraus, dass ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt werde. Wenn nun das Kreisschreiben im weiteren festhält, bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit würden die entsprechenden Erwerbsausfallentschädigungen (für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfallund Invalidenversicherung) an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, so ist selbstredend für einen Abzug weiterhin erforderlich, dass auch dieses Erwerbsersatzeinkommen der AHV/IV-Pflicht unterstellt ist (...). Dies macht im übrigen auch deshalb Sinn, weil nur so eine vorsorgerechtliche Gleichbehandlung der entsprechenden Einkommen besteht. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten besteht für Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung eine AHV/ IV-Pflicht. Ebenso für Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit und Unfalls sowie Militärdiensts (Art. 7 lit. m und n der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]). Demgegenüber gehören Leistungen selbständiger Versicherungseinrichtungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Für diese sind daher keine Beiträge an die AHV/IV zu leisten.

b) Die von den Rekurrenten im Jahr 2001 deklarierte Erwerbsausfallentschädigung ... sind Unfalltaggelder des Krankenversicherers X. Diese Leistungen gehören nicht zum Erwerbseinkommen und sind nicht der AHV/IV-Beitragspflicht unterstellt. Demzufolge könnten allein gestützt darauf keine Beiträge an die Säule 3a geleistet werden. Damit können die Taggelder aber auch nicht für der Berechnung der Höhe des Beitrags an die Säule 3a herangezogen werden. Die Steuerverwaltung hat daher zu Recht bei der Berechnung des abzugsfähigen Beitrags an die Säule 3a die erwähnten Taggelder ausser Acht gelassen und lediglich das Einkommen der Rekurrenten aus selbständigem und unselbständigem Erwerb berücksichtigt.