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66/2004/18 • OG SH 66/2004/18 KI-generiert

Second-Earner Deduction Calculation Based on Net Income After Statutory and Voluntary Deductions

Geschäftsnummer 66/2004/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Schaffhausen (CH-SH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that for the purpose of the second-earner deduction, the relevant earned income for a salaried employee is the gross wage minus income-related expenses, mandatory social security contributions (AHV/IV/EO/AlV), occupational pension contributions (Pillar 2), mandatory supplementary non-life insurance contributions (NBUV), and also contributions to Pillar 3a, as these contributions reduce the actual economic yield of the income. The court reasoned that the second-earner deduction serves as a tariff correction due to higher living costs incurred by dual-earner couples, and therefore, only the net income remaining after all statutory and voluntary retirement savings are accounted for should form the basis against which this flat-rate deduction is applied, preventing the deduction from being claimed against an income base that is artificially inflated above the actual taxable earnings.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. h aStG; Second-Earner Deduction Calculation Based on Net Income After Statutory and Voluntary Deductions: a) Gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. h des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (aStG, OS 19, S. 212 ff.) werden, sofern beide Ehegatten unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern erwerbstätig sind, bis zu Fr. 2'800.– vom geringeren der beiden Erwerbseinkommen abgezogen; der gleiche Abzug ist zulässig bei wesentlicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.

Schlagwörter

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Lohnrückbehalt Einkommensberechnung Sozialbeitrag Lebenshaltungskosten weitergehende Vorsorge Lohnkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2P.35/2005
Taxpayer v. Federal Tax Administration: Business Assets Classification and Second Earner Deduction
2A.48/2005
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies es ab (Verfahren 2P.35/2005 und 2A.48/2005).
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Volltext

2004

Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. h aStG. Massgebliches Erwerbseinkommen für den Zweitverdienerabzug (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/2004/18 vom

3. Dezember 2004 i.S. G.)1, 2

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Das für den Zweitverdienerabzug massgebliche Erwerbseinkommen ist der Bruttolohn abzüglich der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an AHV/IV/EO/AlV, der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule), der Prämien der NBUV und der Beiträge an die Säule 3a.

Aus den Erwägungen:

3.– Im weiteren ist vorliegend die Frage streitig, ob beim Zweitverdienerabzug nebst den Gewinnungskosten, den Beiträgen an AHV/IV/EO/AlV, den Beiträgen an die 2. Säule sowie den Beiträgen für die NBUV auch geleistete Beiträge an die Säule 3a zu berücksichtigen sind. Ist das der Fall, ergibt sich für das Bemessungsjahr 1997 aufgrund des erlittenen Geschäftsverlusts lediglich ein Zweitverdienerabzug von Fr. 109.– statt Fr. 2'800.–.

a) Gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. h des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (aStG, OS 19, S. 212 ff.) werden, sofern beide Ehegatten unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern erwerbstätig sind, bis zu Fr. 2'800.– vom geringeren der beiden Erwerbseinkommen abgezogen; der gleiche Abzug ist zulässig bei wesentlicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, führt dies regelmässig zu höheren Lebenshaltungskosten (z.B. Auslagen für die Besorgung der Wäsche oder für

Das Obergericht entschied am 3. Dezember 2004 in gleichem Sinn auch das parallele Beschwerdeverfahren Nr. 66/2004/16 zu Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).

Gegen die beiden Obergerichtsentscheide wurde sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben. Mit Urteil vom

1. September 2005 vereinigte dieses die Verfahren. Auf die staatsrechtliche Beschwerde trat es nicht ein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies es ab (Verfahren 2P.35/2005 und 2A.48/2005).

2004

Putzoder Gartenarbeiten). Dieser Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Doppelverdienerehepaars wird durch Gewährung des Zweitverdienerabzugs – im Sinn einer Tarifkorrektur – Rechnung getragen. Der Zweitverdienerabzug ist ein Freibetrag. Er setzt nicht den Nachweis von Mehrkosten voraus und hat nicht Gewinnungskostencharakter. Es handelt sich auch nicht um einen Sozialabzug. Der Freibetrag wird im Hinblick auf eine tiefere Bewertung der steuerbaren Leistung des Doppelverdienerehepaars gewährt. Er kann deshalb nur soweit geltend gemacht werden, als überhaupt beim zweitverdienenden Ehegatten ein entsprechendes Erwerbseinkommen gegenübersteht (Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 17 N. 37 ff., S. 117 f.). Die gegenteilige Auffassung der Rekurrenten, welche von dieser Funktion des Zweitverdienerabzugs abstrahiert und offenbar auch dem Kreisschreiben Nr. 13 der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28. Juli 1994 zugrunde liegt, vermag nicht zu überzeugen und wird von der eidgenössischen Steuerverwaltung auch nicht durchgesetzt (...).

b) Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das für den Zweitverdienerabzug massgebliche Erwerbseinkommen somit der Bruttolohn abzüglich der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an AHV/IV/EO/AlV, der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) und der Prämien für die NBUV. Abgezogen werden müssen aber auch geleistete Beiträge an die Säule 3a, da diese ebenfalls die Höhe des Erwerbseinkommens beeinflussen, jedoch nicht Lebenshaltungskosten darstellen. Damit entfällt aber letztlich die Notwendigkeit der Tarifkorrektur des Zweitverdienerabzugs. Anders entscheiden hiesse, dass beim Doppelverdienerehepaar von einer Leistung ausgegangen würde, die über der steuerbaren liegt.