Nursing Home Cost Deduction Limit Based on Local Usual Rate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that for the purposes of deducting nursing home costs under the direct tax law concerning expenses exceeding 5% of taxable income, the deductible amount should be limited by the locally usual maximum daily rate, which the court established at approximately 170 monetary units for the region concerned. Consequently, any daily rate exceeding this local maximum must be treated as a private expenditure borne by the taxpayer, unless the move to a more expensive facility was necessitated by compelling reasons directly related to the required level of care.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 35 Abs. 1 lit. i StG; Nursing Home Cost Deduction Limit Based on Local Usual Rate: Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts können die Kosten eines Pflegeheims, in dem sich die steuerpflichtige Person zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit – d.h. wenn sie alters-, invaliditätsoder krankheitsbedingt für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd fremde Hilfe benötigt – aufhält, grundsätzlich in Abzug gebracht werden, gekürzt um denjenigen Betrag, der als Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Für eine alleinstehende Person beziffert das Obergericht die Lebenshaltungskosten auf Fr. 60.– pro Tag, bei einem Ehepaar pro Person auf Fr. 45.– pro Tag (OGE Nr. 66/2002/36 vom 9. Mai 2003 i.S. Sch., E. 2c bb; OGE Nr. 66/2003/4 vom 21. November 2003 i.S. Sch., E. 3c).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
2004
Art. 35 Abs. 1 lit. i StG. Steuerlicher Abzug von Pflegekosten (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/2003/9 vom 16. Januar 2004 i.S. N.)
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Die im Raum Schaffhausen üblichen Pflegeheim-Tagestaxen betragen maximal rund Fr. 170.–. Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim, das höhere Tagestaxen verrechnet, hat sich die steuerpflichtige Person den Fr. 170.– übersteigenden Betrag als Privatanteil anrechnen zu lassen.
Aus den Erwägungen:
3.– Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. i des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) werden bei allen steuerpflichtigen Personen von den Einkünften abgezogen die Krankheits-, Unfalloder Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese
5 % der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen.
Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts können die Kosten eines Pflegeheims, in dem sich die steuerpflichtige Person zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit – d.h. wenn sie alters-, invaliditätsoder krankheitsbedingt für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd fremde Hilfe benötigt – aufhält, grundsätzlich in Abzug gebracht werden, gekürzt um denjenigen Betrag, der als Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Für eine alleinstehende Person beziffert das Obergericht die Lebenshaltungskosten auf Fr. 60.– pro Tag, bei einem Ehepaar pro Person auf Fr. 45.– pro Tag (OGE Nr. 66/2002/36 vom 9. Mai 2003 i.S. Sch., E. 2c bb; OGE Nr. 66/2003/4 vom 21. November 2003 i.S. Sch., E. 3c).
Bei der Festsetzung dieser Beträge ging das Obergericht von den im Raum Schaffhausen üblichen Pflegeheim-Tagestaxen aus. Diese betragen – wie die Steuerkommission in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2003 zu Recht festhielt – maximal rund Fr. 170.– pro Tag. Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim, das höhere Tagestaxen verrechnet, hat sich daher die steuerpflichtige Person den Fr. 170.– übersteigenden Betrag als Privatanteil anrechnen zu lassen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die pflegebedürftige
2004
Person aus triftigen Gründen gezwungen ist, in ein teureres Heim einzutreten, und die Mehrkosten dem Pflegeaufwand entsprechen.