Taxpayer Challenge to Interim Assessment Based on Total Gainful Employment Income Change
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer challenged an interim tax assessment based on an expansion of their gainful employment, arguing that while their dependent employment income increased by over 30%, a corresponding reduction in self-employment income resulted in a total income change of only 20.85%, which should preclude the assessment. The court reasoned that under the relevant statute concerning changes in dependent employment, the condition for an interim assessment—a change of at least 30%—must apply to the entire income from gainful activity, encompassing both dependent and self-employment income, as mandated by the literal text of the law and the underlying principle of taxation according to economic capacity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41c Abs. 2 lit. c StG, Art. 41 Abs. 2 lit. b StG, Art. 41 Abs. 2 lit. c StG; Taxpayer Challenge to Interim Assessment Based on Total Gainful Employment Income Change: The court reasoned that under the relevant statute concerning changes in dependent employment, the condition for an interim assessment—a change of at least 30%—must apply to the entire income from gainful activity, encompassing both dependent and self-employment income, as mandated by the literal text of the law and the underlying principle of taxation according to economic capacity.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is the legal basis for the specific ground of reassessment related to changes in gainful employment which the court interpreted and applied.
Volltext
2000
Art. 41c Abs. 2 lit. c StG. Zwischenveranlagung; Erweiterung der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/1999/4 vom 7. Juli 2000 i.S. R.).
Die Veränderung der unselbständigen Erwerbstätigkeit bildet nur dann einen Zwischenveranlagungsgrund, wenn sich das gesamte Erwerbseinkommen – d.h. das Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit – um mindestens 30 % verändert.
Aus den Erwägungen:
2.– Eine Zwischenveranlagung für Einkommen und Vermögen wird gemäss Art. 41c Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern vom
17. Dezember 1956 (StG, SHR 641.100) durchgeführt, wenn sich aus einem der in lit. a – f aufgezählten Gründe das veranlagte Reineinkommen dauernd um mindestens 5'000 Franken oder das veranlagte Reinvermögen um mindestens 100'000 Franken verändert hat; bei Stellenwechsel, Erweiterung oder Reduktion der unselbständigen Erwerbstätigkeit ist eine Zwischenveranlagung vorzunehmen, wenn sich dadurch das gesamte Einkommen aus Erwerbstätigkeit um mindestens 30 % verändert.
a) Die Steuerbehörde hat beim Rekurrenten per 1. März 1995 eine Zwischenveranlagung infolge Erweiterung der unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgenommen. Der Rekurrent bestreitet das Vorliegen des Zwischenveranlagungsgrundes. Zwar räumt er ein, dass sich sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit um mehr als 30 % verändert habe. Da er im Gegenzug aber seine selbständige Erwerbstätigkeit reduziert habe, betrage die Zunahme des massgebenden gesamten Einkommens aus unselbständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit lediglich 20,85 %. Die Steuerbehörden vertreten demgegenüber die Auffassung, die Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit seien gesondert zu berechnen. Das gesamte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe sich unbestrittenermassen um mehr als 30 % erhöht; die Reduktion des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit könne jedoch nicht berücksichtigt werden, da die Gründe dieser Einkommensabnahme keinen kausalen Zusammenhang mit der Erweiterung der unselbständigen Erwerbstätigkeit aufwiesen; die Zwischenveranlagung sei damit begründet.
2000
Umstritten ist mithin, was unter dem gesamten Einkommen in Art. 41c Abs. 2 lit. c StG zu verstehen ist.
b) ...
c) Nach Art. 41c Abs. 2 lit. c StG begründen Stellenwechsel, Erweiterung oder Reduktion der unselbständigen Erwerbstätigkeit einen Zwischentaxationsgrund, wenn sich dadurch das gesamte Einkommen aus Erwerbstätigkeit um mindestens 30 % verändert und sich das veranlagte Reineinkommen um mindestens Fr. 5'000.– verändert.
Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welcher den Bestimmungen über die Zwischenveranlagung zugrunde liegt, sprechen dafür, dass bei Veränderungen der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 41c Abs. 2 lit. c StG das gesamte Einkommen aus (unselbständiger und selbständiger) Erwerbstätigkeit berücksichtigt wird. Die Argumentation der Steuerkommission, wonach die unselbständige und die selbständige Erwerbstätigkeit gesondert zu betrachten sei, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Der Hinweis der Steuerkommission auf § 41d der Verordnung über die direkten Steuern vom 23. November 1982 (StV, SHR 641.111) hilft nicht weiter, befasst sich dieser doch nur mit der Aufnahme und Aufgabe der unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b StG und nicht mit dem hier relevanten Zwischenveranlagungsgrund einer Änderung in der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Art. 41 Abs. 2 lit. c StG ist demgemäss entsprechend seinem Wortlaut auszulegen. Die Dienstanleitung zum Steuergesetz (Fassung März 1999), welche das "gesamte Einkommen aus Erwerbstätigkeit" gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. c StG auf das gesamte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einschränkt, erweist sich in diesem Punkt daher als gesetzeswidrig.