Disability Benefits Denial Overruled Due to Insufficient Evidentiary Weight of Administrative Expert Opinion Regarding Employability Despite Documented Work Failures and Severe Psychological Conditions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that an administrative expert opinion assessing a claimant as 70% capable of working in adapted activities, leading to a denial of disability benefits, lacked evidentiary weight because it failed to coherently address or explain why numerous prior, documented, and ultimately unsuccessful work attempts by the motivated claimant did not negate the finding of current employability, especially given the expert's own confirmation of diagnoses like severe panic disorder and neurasthenia, and the neuropsychological findings indicating significantly reduced psychological resilience alongside minimal cognitive impairment.
Legislator-Regeste
AmtlichFehlende Beweiskraft eines Administrativgutachtens mangels nachvoll-ziehbarer Begründung der Arbeitsfähigkeit – Art. 28 Abs. 1; 29 Abs. 1 IVG; Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 6 f. ATSG. | Ein Administrativgutachten, welches gescheiterte Arbeitsversuche einer als motiviert und arbeitswillig beschriebenen Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, ist nicht beweiskräftig (E. 6.1). OGE 63/2023/3 vom 30. April 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article concerns disability assessment, which is the core issue being decided based on the lack of conclusive expert assessment.
This article relates to the legal basis for determining disability, which is implicitly central to the court's finding that the evidence was insufficient.
These procedural articles form the basis for evaluating the evidence, specifically the administrative opinion, which was found lacking in probative value.
These articles pertain to the general principles of administrative procedure and evidence assessment, relevant to the insufficiency found in the expert report.
Volltext
2024
Fehlende Beweiskraft eines Administrativgutachtens mangels nachvollziehbarer Begründung der Arbeitsfähigkeit – Art. 28 Abs. 1; 29 Abs. 1 IVG; Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 6 f. ATSG.
Ein Administrativgutachten, welches gescheiterte Arbeitsversuche einer als motiviert und arbeitswillig beschriebenen Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, ist nicht beweiskräftig (E. 6.1).
OGE 63/2023/3 vom 30. April 2024
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
6. Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht basierend auf dem vom RAD als beweiskräftig erachteten zweiten Administrativgutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgegangen ist und im Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden IV-Grad von 38% ermittelt hat.
6.1. Mit Bezug auf die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens ist zunächst festzustellen, dass das Gutachten unter Einbezug der Vorakten und basierend auf einer umfassenden Anamneseerhebung sowie eigenen Befunden beruht. Die Herleitung der Diagnosen wurde begründet. Nicht nachvollziehbar erscheint allerdings die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in fachlicher Behandlung steht, einschliesslich medikamentöser Therapie, ohne dass sich ihre Belastbarkeit nachhaltig hätte steigern lassen. Sie unternahm zahlreiche Versuche – teilweise unterstützt durch die IV –, um sich beruflich wieder einzugliedern, wobei den dokumentierten Bemühungen kein längerfristiger Erfolg beschieden war. Auch wenn Berichte behandelnder Ärzte gemäss Bundesgerichtspraxis mit Zurückhaltung zu würdigen sind darf gleichwohl nicht ausgeblendet werden, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. A. mehrfach einlässlich von einer Symptomverstärkung durch berufliche Belastungen berichtet hatte. Im SMAB-Gutachten fehlt dagegen jegliche Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die verschiedenen Arbeitsversuche der als motiviert und arbeitswillig beschriebenen Beschwerdeführerin gescheitert waren. Der psychiatrische SMAB-Teilgutachter beschrieb eine spürbar nachlassende berufliche Leistungsfähigkeit in den letzten Jahren sowie eine Zunahme der Intensität der Panikstörung und – parallel dazu – des neurasthenen Erschöpfungssyndroms. Er bestätigte die von Dr. med. A. erhobenen Diagnosen (schwere Panikstörung [ICD-10 F41.0] und Neurasthenie) und hielt ausserdem fest, es gelinge der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der psychophysischen Erschöpfung nicht, den Alltag
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mit positiven ressourcenvermittelnden Aktivitäten zu füllen. Insgesamt habe sich die gesundheitliche Situation nicht stabilisieren können. Weshalb es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, ein Arbeitspensum von (stabil) 70% zu bewältigen, legten die SMAB-Gutachter allerdings nicht schlüssig dar. Soweit sie festhielten, dass vorhandene Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen gemäss Mini-ICF- APP keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30% begründeten, vermag dies nicht zu überzeugen, weil damit die auch vom psychiatrischen Teilgutachter erhobenen Befunde nur unvollständig abgebildet werden. Namentlich blieben die (unbestrittene) Panikstörung und die Neurasthenie unberücksichtigt. Ausserdem hatte die neuropsychologische Abklärung im Rahmen der SMAB-Begutachtung zwar nur geringe kognitive Beeinträchtigungen, aber eine deutlich verminderte psychische Belastbarkeit ergeben. Konkret fanden sich mittelschwere Auffälligkeiten im affektiven, Persönlichkeitsund Verhaltensbereich, deren Auswirkungen gemäss den Ausführungen der Neuropsychologin psychiatrisch oder gegebenenfalls neurologisch zu beurteilen seien. Wenn der psychiatrische Gutachter in der Folge im Wesentlichen gestützt auf die nur minimen kognitiven Beeinträchtigungen eine 70%- ige Arbeitsfähigkeit attestierte, überzeugt dies folglich nicht, umso weniger als auch nach Beurteilung des psychiatrischen Administrativgutachters arbeitsfähigkeitsrelevante Einschränkungen bestanden und entsprechende Diagnosen des behandelnden Psychiaters bestätigt wurden. Insgesamt erlaubt das SMAB-Gutachten somit keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.